Vor Gericht und auf hoher See…

stellt sich mitunter die Frage, welches Recht eigentlich anwendbar ist. Stellen Sie sich folgenden Fall vor: in der Türkei hat sich eine Gruppe irakischer Staatsangehöriger darauf spezialisiert, geflüchtete Landsleute illegal auf dem Seeweg ins nahe gelegene Griechenland zu bringen. Irgendwo zwischen der türkischen und der nur wenige Kilometer entfernten griechischen Küste bricht der völlig überladene Seelenverkäufer auseinander und sinkt. Mehrere Menschen kommen in der Folge ums Leben.

Vor Gericht und auf hoher See…

Frage: Wie haben sich die Schleuser strafbar gemacht? Anwort: Nach deutschem Recht! Und zwar wegen versuchter Schleusung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter banden- und gewerbsmäßiger Schleusung gem. §§ 96, 97 AufenthG! Noch nie gehört? Ging mir ehrlich gesagt auch so, obwohl es sich – wie ein Blick in § 74 Abs. 2 Nr. 29 GVG zeigt – um eine „Katalogtat“ handelt, für die das Schwurgericht zuständig ist.

Aber warum ist überhaupt deutsches Recht anwendbar in einem Fall, der sich im Mittelmeer abspielt und an dem weder eine deutsches Schiff noch ein deutscher Täter oder ein deutsches Opfer beteiligt sind? Der 5. Strafsenat hat dazu in einem heute veröffentlichten Urteil (BGH, 14.08.2019, 5 StR 228/19) ausgeführt: „Deutsches Strafrecht ist anwendbar. Der Angeklagte hat zwar als Ausländer im Ausland gehandelt, wobei auch die Voraussetzungen der §§ 5 bis 7 StGB nicht vorliegen. Die Strafbarkeit nach deutschem Recht bestimmt aber § 96 Abs. 4 AufenthG. Danach sind die Schleuserstraftatbestände in § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 und Abs. 3 AufenthG auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines Schengen-Staates anzuwenden, wenn sie den in § 95 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bezeichneten Handlungen entsprechen und der Täter einen Ausländer unterstützt, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Mit dieser Regelung ist der deutsche Gesetzgeber seiner früher in Art. 27 SDÜ geregelten Verpflichtung aus der Richtlinie 2002/90/EG (in Verbindung mit dem Rahmenbeschluss 2002/946/JI vom 28. November 2002) nachgekommen, wonach die Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, nicht nur die unerlaubte Ein-bzw. Durchreise sowie den unerlaubten Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet, sondern auch betreffend das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zu sanktionieren (BT-Drucks. 16/5065, S. 200).“ Da staunt der Laie und der Fachmann wundert sich…

Das Aufenthaltsgesetz gilt auch für die unerlaubte Einreise in andere EU-Mitgliedstaaten!

Überführt wurde der Angeklagte offenbar vor allen durch Angaben, die er gegenüber einer von der Bundespolizei eingesetzten Vertrauensperson (VP) gemacht hatte. Hierzu führte der Senat aus: „Die VP trat im September 2017 mit dem bis dahin nicht beschuldigten Angeklagten in Kontakt und gab sich als „Handy-Händler“ aus, der ein Geschäft eröffnen wolle und dafür Mitarbeiter suche. Der Angeklagte erzählte ihr darauf, er habe sieben Jahre in der Türkei gearbeitet und Menschen nach Griechenland geschleust. Die VP täuschte vor, sie benötige Hilfe dabei, ihre Schwester nach Deutschland zu schleusen. Bei einem weiteren Treffen im September 2017 berichtete der An-geklagte weiter von seiner Einbindung in Schleusungstaten. Etwa einen Monat später erläuterte der Angeklagte der VP in Zusammenhang mit deren Frage nach einer Schleusung ihrer Schwester, dass er im September 2017 in ein Bootsunglück mit Flüchtlingen involviert gewesen sei. Später machte er noch weitere Angaben und bot seine Mitwirkung bei der Schleusung der Schwester der VP an. Ein Verwertungsverbot folgt aus diesem Vorgehen nicht. Weder wurde damit eine zuvor erklärte Berufung auf das Schweigerecht missachtet, noch wurde der Angeklagte von der Vertrauensperson unzulässig unter Druck gesetzt. Ein Verstoß gegen § 136a Abs. 1, § 136 Abs. 1 i.V.m. § 163a Abs. 4 StPO ist mit solchen Befragungen durch Informanten der Polizei regelmäßig nicht verbunden. Schutz vor Irrtum gewährt der nemo-tenetur-Grundsatz nicht.“

Schutz vor Irrtum gewährt der nemo-tenetur-Grundsatz nicht!

Einen Verstoß gegen § 247a Abs. 1 StPO – nicht der Vorsitzende allein, sondern das Gericht entscheidet über die Anordnung einer audiovisuellen Zeugenvernehmung – sah der BGH als geheilt an: „Keinen Erfolg hat auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 247a Abs. 1 StPO. Zwar hat die Strafkammer den entsprechenden Beschluss erst nach der Vernehmung verkündet. Hierdurch wurde aber der zunächst begangene Rechtsfehler geheilt. Mit diesem nachträglichen Beschluss hat der gesamte Spruchkörper die Verantwortung für diese besondere Form der Beweiserhebung übernommen. Zugleich wurde jedenfalls kurz der Grund für die Videovernehmung der beiden Zeugen genannt, die nicht nach Deutschland einreisen. Rechtliches Gehör wurde dem Angeklagten dadurch ausreichend gewährt, dass die Frage der Videovernehmung in der Hauptverhandlung schon längere Zeit diskutiert worden war.“

Diagnose „Persönlichkeitsstörung“

Die Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ ist ein schillernder Begriff, mit dem psychiatrische Sachverständige mitunter (zu) großzügig umgehen. Dies gilt insbesondere für die „emotional instabile“ und die „dissoziale“ Persönlichkeitsstörung. Oft werden Angeklagte in diese Schubladen gesteckt, die zu impulsiven Gewalttaten („emotional instabil“) oder wiederholten Gesetzesübertretungen („dissozial“) neigen. Die rechtlichen Folgen können äußerst einschneidend sein: wenn die Persönlichkeitsstörung die Qualität einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne von § 20 StGB erreicht, kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) in Betracht!

Der Bundesgerichtshof ist daher – zu Recht – von jeher sehr kritisch, wenn es um Persönlichkeitsstörungen und deren mögliche Rechtsfolgen geht. Gerade bei der „dissozialen Persönlichkeitsstörung“ besteht die Gefahr von Zirkelschlüssen, denn „deliquentes Verhalten ist bereits ein diagnostisches Kriterium“ (Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 5 Auflage, S. 316), obwohl sich die Begehung von Straftaten auch „normalpsychologisch“ erklären lässt („kriminelle Entscheidungsfindung“).

Die typischen „Knackpunkte“ sind – einmal mehr – Gegenstand einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, 22.05.2019, 1 StR 651/18). Der Angeklagte war vom Landgericht Kempten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Brandstiftung und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Zudem war seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Der BGH hat das Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Zum Sachverhalt heißt es in der Revisionsentscheidung: „Der an einer „mit Krankheitswert versehenen Persönlichkeitsstörung“ mit „emotional instabilen und dissozialen Anteilen gemäß ICD.10 F61.0“ leidende Angeklagte hatte bereits im Kindesalter das Elternhaus verlassen und in Rumänien mehrere Gewalttaten, unter anderem Raub und Vergewaltigung, begangen. Deswegen war er in Rumänien mehrmals zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden, darunter zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren; er war dreimal inhaftiert, unter anderem von März 2004 bis Mai 2015. In Deutschland hatte er sich wegen einer am 30. April 2016 versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung bis zum Tag der Urteilsverkündung am 28. Februar 2017 in Untersuchungshaft befunden.

Der Angeklagte drang am Abend des 8. März 2017 gewaltsam in die verschlossene Einliegerwohnung eines abseits gelegenen Hauses in L. ein und entwendete mehrere Alltagsgegenstände, die er zum späteren Abholen etwa 150 Meter vom Haus entfernt deponierte. Die Mieter waren für sechs Monate ortsabwesend.

Anschließend verschaffte sich der Angeklagte mit Gewalt Zugang zur im selben Haus befindlichen verschlossenen Wohnung des Geschädigten H., um auch dort Gegenstände zu entwenden. Dort traf er auf den 76-jährigen am Herzen und an Diabetes erkrankten Geschädigten. Ab diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte aufgrund seiner „psychiatrischen Grunderkrankung“ nicht ausschließbar in einem „derart starken Anspannungszustand“, „in dem er möglicherweise im Rahmen seiner schweren Persönlichkeitsstörung nicht mehr ausreichend in der Lage gewesen sein könnte, seine aggressiven Handlungsimpulse zu steuern“. Er brach dem Geschädigten durch einen kräftigen Schlag oder Tritt den Kiefer und versetzte ihm mehrere Schläge bzw. Tritte gegen den Kopfbereich, den Rücken, die Arme sowie gegen den Brustkorb und die Handgelenke. In unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Gewaltanwendung fasste der Angeklagte den Entschluss, H.  zu töten, um zu verhindern, dass dieser ihn als Täter der Einbruchtat identifizieren werde. Der Angeklagte würgte den Geschädigten zu Tode, wobei Zungenbeinfortsatz und -hörner abbrachen, platzierte ihn entkleidet in der Duschkabine und ließ Wasser einlaufen, um den Tod als einen Badeunfall aussehen zu lassen. Um sämtliche Tatspuren des Einbruchs und der Tötung zu beseitigen, setzte der Angeklagte, der zu einem nicht genauer bestimmbaren Zeitpunkt 150 € Bargeld an sich nahm, das Wohnzimmer durch Entzünden geeigneter Gegenstände in Brand; die Flammen breiteten sich über die Decke des Wohnzimmers über das gesamte Haus aus, das vollständig abbrannte.“

Was war aus Sicht des BGH schiefgelaufen?

Zunächst monierte der Senat – geradezu klassisch – die Ausführungen des Landgerichts zur Diagnose und deren Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Angeklagten. Die Ausführungen zu diesem Punkt sind ständige Rechtsprechung und lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Diagnose „Persönlichkeitsstörung“ hat für sich genommen keinerlei rechtlich Aussagekraft, denn „dabei handelt es sich um einen Oberbegriff zu verschiedenen Varianten, die unterschiedliches Gewicht haben. Diese reichen von einer Vielzahl normalpsychologisch wirkender Ausprägungen des Empfindens und Verhaltens bis zu einer abnormen Persönlichkeit, deren Störungsgrad Krankheitswert zukommt.“ Der BGH vermisste eine Zuordnung der Persönlichkeitsstörung zu einem Eingangskriterium des § 20 StGB und führte weiter aus: „Gelangt der Sachverständige zur Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung, ist dies noch nicht mit der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ in § 20 StGB gleichzusetzen. Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit für die Beurteilung der Schuldfähigkeit entscheidend.“ Insoweit seien die Feststellungen lückenhaft.

Auch die Versagung der möglichen Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB überzeugte den Senat nicht: „Zwar sieht § 21 StGB auch bei der absolut bestimmten Strafandrohung des § 211 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Ob eine Milderung des Strafrahmens nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei verminderter Schuldfähigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat verringert sind, sodass regelmäßig eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen ist, wenn nicht andere schulderhöhende Umstände, die diese Schuldminderung kompensieren, dem entgegenstehen. Das Ausmaß der fakultativen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB lässt dabei erkennen, dass der Gesetzgeber die Tatschuld als typischerweise beträchtlich verringert ansieht, wenn der Täter vermindert schuldfähig war. Hieraus folgt, dass es für die Verweigerung der Milderung eines besonderen Grundes bedarf, der umso gewichtiger sein muss, je gravierender sich die Beibehaltung des Regelstrafrahmens auswirkt. Hat das Tatgericht – wie hier – die Wahl zwischen lebenslanger und zeitiger Freiheitsstrafe, müssen besondere erschwerende Gründe vorliegen, um die mit der verminderten Schuldfähigkeit verbundene Schuldminderung so auszugleichen, dass von einer Milderung des Strafrahmens abgesehen werden darf.“

Ferner vermisste der Senat eine Prüfung der Maßregelanordnung nach § 63 StGB und führte hierzu aus: „Sollte im Rahmen erneuter Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gesichert festgestellt werden, wird auch eine Unterbringung nach § 63 StGB zu prüfen sein, die zwar kein „geringeres“, sondern ein „anderes“ Übel gegenüber die Sicherungsverwahrung darstellt; sie erweist sich aber schon deshalb regelmäßig als die weniger beschwerende Maßregel, weil sie grundsätzlich vor der Strafe vollzogen und auf die Strafe angerechnet wird (§ 67 Abs. 1, 4 StGB). Auch aus diesem Grund ist – und zwar unabhängig von der Frage der Therapierbarkeit – der Maßregelanordnung nach § 63 StGB in der Regel gegenüber der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der Vorrang einzuräumen. Sind beide Maßnahmen (§§ 63, 66 StGB) gleichermaßen geeignet, den erstrebten Zweck zu erreichen, so ist der Maßregel der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschwert (§ 72 Abs. 1 Satz 2 StGB).“

Arbeitshilfe zur Unterbringung gem. § 63 StGB

Die Arbeitshilfe zur Unterbringung gem. § 63 StGB ist ein 2-seitiges pdf-Dokument. Sie steht unter dem Motto „Das Wichtigste in Kürze“ und darf von jedermann und jederfrau nach Lust und Laune unverändert (!) verwendet und weitergegeben werden. Alle Angaben sind ohne Gewähr, feedback sowie Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge sind jederzeit willkommen!

Der Fall Dr. Lübcke – BGH sieht dringenden Tatverdacht wegen Mordes

Die Tötung des Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr. Walter Lübcke, hat Anfang Juni 2019 für viel Aufshehen und Betroffenheit gesorgt. Der BGH in einer kürzlich veröffentlichten Haftentscheidung vom 22.08.2019 (StB 21/19) den derzeitigen Stand der Ermittlungen zusammengefasst. Danach besteht der dringende Tatverdacht eines Mordes (§ 211 StGB) aus niedrigen Beweggünden, mithin aus einem nach allgemeiner sittlicher Anschauung versachtenswerten und auf tiefster Stufe stehenden Motiv.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand sei „im Sinne eines dringenden Tatverdachts“ von folgendem Sachverhalt auszugehen: „Am 1. Juni 2019 gegen 23.30 Uhr erschoss der Mitbeschuldigte den Regierungspräsidenten im Regierungsbezirk Kassel, Dr.Walter Lübcke, auf der Terrasse dessen Wohnhauses wissentlich und willentlich mittels eines Trommelrevolvers, Kaliber.38. Der Mitbeschuldigte handelte aus fremdenfeindlichen Motiven und nutzte die Arglosigkeit sowie die darauf beruhende Wehrlosigkeit seines Tatopfers aus, indem er sich an den sich in scheinbarer Sicherheit wähnenden und sich keines Angriffs versehenden Dr. Lübcke anschlich und aus kurzer Distanz -etwa ein bis zwei Meter-einmal auf dessen Kopf schoss. Dabei kam es ihm darauf an, sein Tatopfer wegen dessen politischer Überzeugung und Betätigung als Regierungspräsident zu töten und gleichsam für die von ihm -aus der Sicht des Mitbeschuldigten zu- liberale Linie in der Flüchtlingspolitik abzustrafen.“

Zur Einordnung des Motivs als „niedrigen Beweggrund“ im Sinne von § 211 StGB führt der BGH aus: „Eine politische Tatmotivation ist jenseits des Widerstandsrechts aus Art.20 Abs. 4 GG nach allgemeiner sittlicher Anschauung grundsätzlich verachtenswert und steht auf tiefster Stufe, da die bewusste Missachtung des Prinzips der Gewaltfreiheit der politischen Auseinandersetzung durch physische Vernichtung politischer Gegner mit der Rechtsordnung schlichtweg unvereinbar ist.“ Über die Problematik dieser Einordnung hatte ich bereits an anderer Stelle geschrieben.

Der Beschuldigte, über dessen Untersuchungshaft der BGH zu entschieden hatte, sei der psychischen Beihilfe zum Mord (§§ 211, 27 StGB) dringend verdächtig. Dazu hat der BGH ausgeführt: „Nach ständiger Rechtsprechung ist als Hilfeleistung im Sinne des § 27 Abs.1 StGB grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert; dass sie für den Eintritt des Erfolges in seinem konkreten Gepräge in irgendeiner Weise kausal wird, ist nicht erforderlich. Eine solche Unterstützung kann auch in der Form der psychischen Beihilfe geleistet werden. Voraussetzung ist dann allerdings ein konkreter Tatbeitrag des Gehilfen, durch den der Haupttäter in seinem Tatentschluss bestärkt wird. Die Annahme allein psychischer Beihilfe bedarf genauer Feststellungen, insbesondere zur objektiv fördernden Funktion sowie zur entsprechenden Willensrichtung des Gehilfen sowie gegebenenfalls zu einer konkludenten Verständigung zwischen Haupttäter und diesem. An diesen Maßstäben gemessen leistete der Beschuldigte nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand zu der Tat des Mitbeschuldigten psychische Beihilfe. Denn -wie dargelegt- bestärkte der Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit dessen Entschluss, den Mordanschlag auf Dr. Lübcke tatsächlich auszuführen. Nach dem bisherigen Ermittlungstand ist er dringend verdächtig, dem Mitbeschuldigten -in enger freundschaftlicher Verbundenheit und dessen rechtsradikales Gedankengut teilend- durch die gemeinsamen Unternehmungen ab Juli 2016, namentlich die fortlaufende Durchführung gemeinschaftlicher Schießübungen, aber auch die Teilnahme an politischen Demonstrationen, Zuspruch und Sicherheit vermittelt zu haben.

Der Beschuldigte handelte auch vorsätzlich. Gehilfenvorsatz liegt vor, wenn der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern. Einzelheiten der Haupttat muss er dabei nicht kennen und keine bestimmten Vorstellungen von ihr haben. Allerdings ist ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Der Hilfeleistende muss die zentralen Merkmale der Haupttat, namentlich den wesentlichen Unrechtsgehalt und die wesentliche Angriffsrichtung, im Sinne bedingten Vorsatzes zumindest für möglich halten und billigen. Zudem muss der Hilfeleistende wissen, dass seine Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern. Unter dieser Voraussetzung vermag die bloße innere Absicht, nicht zu helfen, dem Beitrag des Gehilfen nicht den Charakter der strafbaren Beihilfe zu nehmen.“

Nachwuchssorgen in Rheinland-Pfalz

Vor einigen Wochen habe ich Beiträge über die Einstellungsvoraussetzungen und die Einstiegsgehälter für Richterinnen und Richter veröffentlicht. Außerdem habe ich über Verdienstmöglichkeiten für Berufseinsteiger im Anwaltsberuf berichtet. Heute lese ich bei lto.de einen Beitrag mit dem Titel „Wettbewerb mit fast ruinösen Zügen“, in dem der Präsident des OVG Rheinland-Pfalz, Lars Brocker, zu Wort kommt. Hat die Justiz Nachwuchssorgen?

Mit den Worten „Wir mussten mit den Ansprüchen an die Examnesnoten schon ein bißchen runtergehen“ beschreibt Brocker einen allgemeinen Trend. In vielen Bundesländern reichen 8 Punkte im zweiten Staatsexamen mittlerweile aus, um als Kandidatin bzw. Kandidat für die Einstellung als Richter oder Staatsanwalt ernsthaft in Betracht zu kommen, denn die wenigen Absolventen mit „Doppelprädikat“ sind heiß umworben. Unternehmen zahlen teilsweise das doppelte, Großkanzleien gar das dreifache dessen, was die Justiz als Einstiegsgehalt anzubieten hat. Vor diesem Hintergrund wirkt es beinahe putzig, unter Hinweis auf eine (geringfügig) höhere Besoldung in Hessen und Baden-Württemberg von einem „Wettbewerbsförderalismus“ mit „fast ruinösen Zügen“ zu sprechen.

„Richter sein muss man sich leisten können!“

Der eigentliche Wettbewerb um die Besten eine Jahrgangs findet nicht in erster Linie zwischen Bundesländern statt, sondern zwischen Justiz und Wirtschaft. „Richter sein muss man sich leisten können!“ sagte neulich ein befreundeter Jurist aus Hamburg, und er bezog das auf die dortigen Mieten und Grundstückpreise.

Und was ist mit der vielzitierten „Work-Life-Balance“ als Argument für den Justizdienst? Brocker hört den Begriff eigenen Angaben zufolge „ungern“ und argumentiert mit einer „hohen Präsenzkultur“, weil „viel in der Kammer“ entschieden werde. Das hat sicher seine Berechtigung, insbesondere für Berufseinsteiger ist der Kontakt zu erfahreren Kolleginnen und Kollegen wichtig. Nichts ist am Anfang schlimmer, als mit einem Berg Akten in einem Zimmer zu hocken und nicht zu wissen, wen man um Rat fragen kann. Außerdem ist eine „Work-Life-Balance“ gerade am Anfang einer Berufslaufbahn per se schwierig zu erreichen, weil es Anfängern zumeist an Erfahrung und damit an Arbeitsgeschwindigkeit fehlt. Aber: die „Work-Life-Balance“ gehört – zumindest als Perspektive – neben dem Streben nach Gerechtigkeit, der richterlichen Unabhängigkeit und der Planungssicherheit zu den zentralen „Pro-Justiz-Argumenten“. Sie unter Hinweis auf eine „Präsenzkultur“ zu negieren, dürfte die Zahl der hochqualifizierten Interessenten sicher nicht erhöhen!

Bleibt die Frage nach der Perspektive – quo vadis, Justiz? Wenn die Gehälter für hochqualifizierte JuristInnen immer weiter auseinanderdriften, wird es für den Staat naturgemäß immer schwerer, Richterstellen mit hochqualifiziertem Personal zu besetzen. Natürlich sind die Examensnoten nicht das Einzige, was eine gute Richterin oder einen guten Richter ausmacht. Aber der Justizdienst muss sich auch und gerade für kluge und ehrgeizige Nachwuchskräfte „lohnen“. Dazu gehört auch eine im Verhältnis zu anderen juristischen Berufen zumindest angemessene Besoldung, mag sie auch in „nackten“ Zahlen etwas hinter den Topgehältern zurückbleiben. Zu groß darf der Unterschied jedoch nicht werden! Anderenfalls könnte es eines Tages dazu kommen, dass sich nur noch diejenigen bewerben, die mit knapp überdurchschnittlichen Examina auf der Suche nach einem Job sind, wo sie – Stichwort „Work-Life-Balance“ – vermeintlich eine ruhige Kugel schieben können. Das kann ein Staat, der sich als Rechtsstaat versteht, nicht wollen!

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

Der Countdown für die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung läuft. Ab dem 01.01.2020 ist gemäß § 136 Abs. 4 Nr. 1 StPO die richterliche Vernehmung des Beschuldigten auf Video aufzuzeichnen, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen. Über den Verweis in § 163a StPO gilt auch für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – eine „behutsame Anpassung an den aktuelle Stand der Technik“!

Der Gesetzgeber selbst spricht von einer „behutsamen Anpassung der Dokumentationsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren an den aktuellen Stand der Technik“. Ich würde sagen: „ein seit Jahrzehnten überfälliger Schritt“ trifft es besser! Wobei man im Hinblick die erstrebte Verbesserung der Wahrheitsfindung keine überzogenen Erwartungen haben sollte: schweigende oder lügende Beschuldigte wird es auch weiterhin geben. Dagegen ist auch nichts zu erinnern, denn der Beschuldigte darf das! Gegen schlechte Vernehmungen (fehlende oder falsche Belehrungen, suggestive, unpräzise oder unvollständige Fragen etc.) hilft auch keine Videoaufzeichnung. Allenfalls ist zu hoffen, dass sich die Vernehmungspersonen in Zukunft durch die Erwartung, dass ihr Tun in Gänze aufgezeichnet und in öffentlicher Hauptverhandlung vorgeführt wird, disziplinieren lassen. Indes: aus einem Dackel wird kein Windhund, nur weil man ihn beim Laufen filmt!

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – wie und warum?

Schauen wir uns die Rechtslage ab dem 01.01.2020 an. Der „neue“ § 136 Abs. 1 StPO wird wie folgt lauten:

Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder

2. die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten, insbesondere von

a) Personen unter 18 Jahren oder

b) Personen, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.“

Über die gesetzgeberischen Absichten hinter dieser Regelung gibt die BT-Drucksache 18/11277 Auskunft. Dort heißt es: „Die vorgeschlagene Erweiterung der audiovisuellen Dokumentationsmöglichkeiten von Vernehmungen soll in erster Linie der Verbesserung der Wahrheitsfindung dienen. Eine Videoaufzeichnung gibt den Verlauf einer Vernehmung authentisch wieder und ist dem herkömmlichen schriftlichen Inhaltsprotokoll daher überlegen. Die in kommunikativen Prozessen naturgemäß auftretenden Wahrnehmungsmängel können auf einer Videoaufnahme leichter aufgespürt und nachvollzogen werden als in einem schriftlichen Protokoll, dessen Inhalt durch die Wahrnehmung des mitschreibenden Vernehmungsbeamten gefiltert und damit grundsätzlich fehleranfällig ist. Für diesen stellt die Mitschrift eine zusätzliche Belastung dar; er kann sich nunmehr bei längeren und fortgesetzten Vernehmungen durch Ansehen der Aufzeichnung den Verlauf der vorangegangenen Vernehmung und den Inhalt der Aussage des Beschuldigten besser vor Augen führen als anhand des schriftlichen Protokolls. Zunächst weniger wichtige Aspekte der Aussage, die keinen Eingang in das Inhaltsprotokoll gefunden haben, im weiteren Verlauf der Ermittlungen infolge neuer Erkenntnisse jedoch Bedeutung erlangen, sind festgehalten und reproduzierbar. Dies gilt auch für körpersprachliche Signale, deren Interpretation vielleicht erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens an Bedeutung gewinnt. Damit leistet die audiovisuelle Aufzeichnung im Ermittlungsverfahren einen erheblichen Beitrag für die Verbesserung der Sachverhaltsaufklärung.

Auch für eine etwaige Hauptverhandlung bietet die audiovisuelle Vernehmung Vorteile, indem zeitraubenden Streitigkeiten darüber, ob, wann und wie etwas gesagt wurde, von vorneherein der Boden entzogen ist. Insoweit besteht die Möglichkeit, dem Beschuldigtenseine eigene Aussage anhand einer Videoaufzeichnung anstatt wie bisher anhand des – notwendigerweise unvollständigen und gefilterten – Inhaltsprotokolls vorzuhalten. Dies kann im Einzelfall die Ladung der früheren Vernehmungspersonen entbehrlich machen und somit das Verfahren beschleunigen und insbesondere die Vernehmungspersonen entlasten. Daneben dient die Dokumentation dem Schutz des Beschuldigten vor unsachgemäßen und – im Sinne des § 136aStPO – rechtswidrigen Vernehmungsmethoden. Eine korrekte Vorgehensweise bei der Einhaltung von Formalitäten ist nachträglich überprüfbar, etwa bei der Frage, ob der Beschuldigte belehrt worden ist. Der erleichterte Nachweis der Vernehmungsförmlichkeiten stärkt insoweit allerdings nicht nur die Rechte des zu Vernehmenden, sondern schützt auch die Vernehmungspersonen vor falschen Anschuldigungen. Die Vorschriften entfalten daher eine Schutzwirkung in jede Richtung und schützen die redlichen Vernehmungspersonen ebenso wie die nichtsachgerecht vernommenen Beschuldigten.“

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – eine Erleichterung bei der Wahrheitsfindung?

Ich bin sehr gespannt, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter mit der neuen Regelung umgehen werden. Und auch darauf, wie oft und mit welcher Begründung (äußere Umstände bzw. besondere Dringlichkeit, s.o.) gegebenenfalls von einer Aufzeichnung abgesehen wird. Ein Fehlen einer audiovisuellen Aufzeichnung soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls „grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage im weiteren Verfahren“ führen, „auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung vorgelegen haben“. Ob dies auch für den Fall gilt, dass aus Bequemlichkeit oder Ignoranz bewusst gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung verstoßen wird, bleibt vorläufig offen.

Bestrafungswünsche – von Strafe und Gerechtigkeit

Unter dem Titel „Nichts als Vergeltung“ ist bei lto.de ein Beitrag von Prof. Dr. Tonio Walter erschienen. Er vertritt die „empirisch-soziologische Vergeltungslehre“ die besagt, dass gerechte Vergeltung, die sich an den „Bestrafungswünschen der Bürger“ orientiert,  der eigentliche Strafzweck sei. Prävention und Resozialisierung seien allenfalls „Begleitprogramm oder Nebeneffekt einer Strafe“. Sind Bestrafungswünsche das Maß aller Dinge?

Bestrafungswünsche – darf es ein bißchen mehr sein?

Bereits ein flüchtiger Blick ins Gesetz lässt erste Zweifel aufkommen, gibt Walter doch § 46 Abs. 1 StGB verkürzt wieder, indem er Satz 2 der Vorschrift gleichsam unter den Tisch fallen lässt. In Gänze lautet die Vorschrift: „Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.“ Prävention und Resozialisierung als bloßes „Beiprogramm oder Nebeneffekt“ bezeichnen, erscheint also gewagt, erst recht wenn man sich § 2 StVollzG vergegenwärtigt. Dort heißt es: „Im Vollzug der Freiheitsstrafe soll der Gefangene fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen (Vollzugsziel). Der Vollzug der Freiheitsstrafe dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten.“ Es bleibt festzuhalten: nach dem Wortlaut des Gesetzes bzw. der Gesetze steht neben der individuellen Schuld die Einwirkung auf den Täter im Mittelpunkt. Von „Vergeltung“ und „Bestrafungswünschen der Bürger“ ist im Gesetz hingegen keine Rede. Es finden sich auch keine Vorschriften über die von Walter für notwendig gehaltene empirische Erforschung der „in der Gesellschaft mehrheitlich und nachhaltig vorhandenen Auffassung zur Höhe gerechter Strafen“. Offensichtlich hält der Gesetzgeber dies – im Gegensatz zu Walter („Wir brauchen mehr empirische Forschung!“) – für entbehrlich.

Die „empirisch-soziologische Vergeltungslehre“ lässt sich mit der geltenden Gesetzeslage also schwerlich in Deckung bringen. Dies gilt erst für die Hypothese „Resozialisierung bestraft nicht, und Strafen können nicht resozialisieren“. Wobei ich mich schon frage, ob Walter das so meint, wie er es schreibt. Oder geht es ihm nur darum, im schnelllebigen Online-Business mit markigen Sätzen Beachtung zu finden? Egal: dass Strafen nicht resozialisieren, würde ich aus meiner Erfahrung als Richter in der Strafvollstreckungskammer nicht unterschreiben, zumindest nicht für Freiheitsstrafen. Die Vollstreckung von Freiheitsstrafen ist für viele Verurteilte  – wohlgemerkt nicht für alle – ein einschneidendes Erlebnis. Deshalb gilt im Hinblick auf die Bewährungsaussetzung von Reststrafen gemäß § 57 StGB grundsätzlich die Vermutung, dass der Strafvollzug einen Erstverbüßer im Allgemeinen beeindruckt und ihn von weiteren Straftaten abhalten kann (Fischer, StGB, 66. Auflage, § 57 Rn. 14). Nicht selten hört man in Anhörungen Sätze wie: „Die ganzen Geld- und Bewährungsstrafen habe ich irgendwie nicht ernst genommen. Erst im Knast habe ich kapiert, dass ich Scheiße gebaut habe.“

Andererseits gibt es auch im Justizvollzug viele Probanden, die in der Psychiatrie als „Drehtürpatienten“ bezeichnet werden. Soll heißen: kaum entlassen, schon wieder aufgenommen.  Resozialisierung setzt eben voraus, dass es eine brauchbare Sozialisierung gibt, an die angeknüpft werden kann. Bei vielen Strafgefangenen ist in dieser Beziehung derartig viel schief gelaufen, dass von einer Resozialisierung im Wortsinn keine Rede sein kann. Dennoch: dass der Vollzug einer Freiheitstrafe generell wirkungslos wäre, kann ich nicht unterschreiben. Dasselbe gilt für die von Walter aufgestellte Behauptung „Nichts erhöht die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls deutlicher als ihr Vollzug.“ Ich wüsste gern, welche empirischen Erkenntnisse ihr zugrunde liegen.

Natürlich ist die Einwirkung auf den Täter nicht der einzige Strafzweck. Wäre dem so, so hätte der BGH beispielsweise unser Urteil gegen Oskar Gröning in Bausch und Bogen aufgehoben. Dass der bei Urteilsverkündung 94-jährige ehemalige SS-Mann weitere Straftaten begehen würde, konnten wir trotz seiner Beteiligung an 300.000 Morden in Auschwitz ausschließen. Und die von Walter in den Mittelpunkt gestellten „Bestrafungswünsche der Bürger“? Gellende Rufe nach Vergeltung habe ich seinerzeit nicht vernommen. Selbst die Nebenkläger, die in Auschwitz zum Teil ihre gesamten Familien verloren hatten, erklärten mehrheitlich, an einer Bestrafung des Angeklagten kein Interesse zu haben. Viele Menschen äußerten sogar mehr oder minder offen ihr Unverständnis darüber, dass dieses Verfahren gegen den hochbetagten Angeklagten überhaupt noch geführt wurde. Vergeltungswünsche? Der Wunsch nach Gerechtigkeit durch Bestrafung? Überwiegend Fehlanzeige!

Bestrafungswünsche – über 70 Jahre nach der Tat?

In einem wesentlichen Punkt gehe ich bei aller Kritik mit Walter konform: Strafe muss sich der Höhe nach am Gerechtigkeitsgefühl der Bevölkerung messen lassen. „Gerechte Vergeltung stiftet einen gesellschaftlichen Nutzen, weil sie für Rechtsfrieden sorgt, indem sie das Gerechtigkeitsbedürfnis der Bürger befriedigt. Sonst bestände die Gefahr, dass die Bürger sich innerlich vom ungerecht-untätigen Staat distanzieren und ihr Recht in die eigenen Hände nehmen“ – das ist zweifellos richtig.
Walter weist auch zur Recht darauf hin, dass manche Strafrahmen bzw. ihr Verhältnis zueinander unbefriedigend sind. Dazu gehört auch der Vollrausch (§ 323a StGB), der wie der der Diebstahl (§ 242 StGB) mit maximal 5 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Und zwar auch dann, wenn die im Vollrausch begangene Tat ein vorsätzliches Tötungsdelikt ist! Eine Kammer des hiesigen Landgerichts hatte vor einigen Monaten folgenden Fall zu verhandeln: Einem jungen Mann wurde vorgeworfen, im LSD-Rausch seine Freundin vorsätzlich durch diverse Messerstiche getötet (d.h. regelrecht zerhackt) zu haben. Heraus kam eine Strafe wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) von knapp unter 5 Jahren. Das war in den Augen der Eltern der Getöteten natürlich viel zu wenig. Aber auch den professionellen Rechtsanwender beschleicht ein Gefühl der Ungerechtigkeit, wenn er bedenkt, dass der besonders schwere Fall der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 3 StGB) bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ermöglicht.

Bestrafungswünsche – beim Vollrausch weniger als bei der Urkundenfälschung?

Derartige Unwuchten zu beseitigen, obliegt dem Gesetzgeber. Die – mitunter schwierige – Suche nach der gerechten Strafe im Einzelfall ist und bleibt Sache des Gerichts. Weil das Urteil „Im Namen des Volkes“ ergeht, dürfen die „Bestrafungswünsche der Bürger“ dem Gericht nicht gänzlich aus dem Blick geraten. Maßgeblich aber bleibt die individuelle Schuld des Täters, so wie es § 46 StGB vorgibt. Oder eben seine Unschuld – dann ist für die Berücksichtigung von „Bestrafungswünschen“ ohnhin kein Raum.

Die Mordlust des „Jokers“

Das Mordmerkmal „Mordlust“ hat in der schwurgerichtlichen Praxis Seltenheitswert. Umso bemerkenswerter, dass es ausgerechnet vor einer Jugendkammer (!) des Landgerichts Berlin eine entscheidende Rolle spielte. Die Mordlust des „Jokers“ (BGH, 13.08.2019, 5 StR 257/19) zeigt: Eltern-Alpträume können Realität werden!

„Wo fing es an? Was ist passiert? Was hat dich bloß so runiert?“ (Die Sterne)

Zum Sachverhalt teil das Urteil mit: „Nach den Feststellungen des Landgerichts identifizierte sich der zur Tatzeit 15 Jahre und drei Monate alte Angeklagte zunehmend mit der Figur des gewalttätigen Psychopathen „Joker“, einer Comic-Figur aus den „Batman“-Geschichten, die aus purer Freude tötet. Spätestens am 1. März 2018 beschloss er, seine 14 Jahre alte Mitschülerin K.   G.   zu töten. Er fand den Gedanken an die Tötung eines Menschen schon seit einiger Zeit „spannend“ und fragte sich, wie es sich „anfühle“, einen Menschen zu töten. Außerdem wollte er herausfinden, ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne. Sein Opfer suchte er aus, weil er wusste, dass K.   in ihn verliebt war und deshalb keinen Argwohn hegte.
Am Nachmittag des Tattages nahm er einen zuvor gepackten Rucksack mit Wechselkleidung, einem Küchenmesser mit 11 cm langer Klinge, Handschuhen und Plastiküberziehern für Kopfhaare sowie Schuhe und ging zu K.  . Die Tötung hatte er zuvor seiner besten Freundin gegenüber angekündigt und mit ihr eine „Alibi-Absprache“ getroffen. Die Freundin ging darauf ein, weil sie die Ankündigung nicht ernstnahm. In K.  s Wohnung versetzte der Angeklagte seinem Opfer mindestens 23 Messerstiche und brachte ihr darunter drei tödliche Stichverletzungen bei. Anschließend umwickelte er mit einem Schal fest ihren Kopf. Unter Mitnahme von K.  s Mobiltelefon verließ er die Wohnung. Kurz darauf schilderte er die Tat seiner besten Freundin gegenüber, am Folgetag auch einer weiteren engen Freundin. Das Tatmesser brachte er zurück in die Küche und stellte den Rucksack mit den übrigen Tatutensilien in sein Zimmer.“

Nervliche Stimulans? Sportliches Vergnügen?

Zur rechtlichen Einordnung heißt es in der Entscheidung: „Aus Mordlust handelt, wem es darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwillen, Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder aus Zeitvertreib tötet, die Tötung als nervliche Stimulans oder „sportliches Vergnügen“ betrachtet. All dies trifft auf den Angeklagten zu. Er handelte nach den Feststellungen mit Tötungsabsicht allein aus dem Motiv, sein Opfer sterben zu sehen und sich durch diese mutwillige, anlasslose Tat zu stimulieren.“

Die Jugendkammer hat – von BGH bestätigt – eine Jugendstrafe von 9 Jahren verhängt. Eine lebenslange Freiheitsstrafe sieht das Jugendstrafrecht nicht vor, maximal 10 Jahre wären gemäß § 18 JGG theoretisch möglich gewesen. Es bleibt zu hoffen, dass die „erforderliche erzieherische Einwirkung“ auf den Verurteilten möglich ist…

Sterbehilfe kann straflos sein!

 „Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“, so der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 03.07.2019, 5 StR 132/18).  Also gilt: Sterbehilfe kann straflos sein! Trotz dieser Entscheidung bleibt die Rechtslage unklar, nicht zuletzt weil seit dem 10.12.2015 § 217 StGB die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verbietet. Dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist indes umstritten!

Sterbehilfe kann straflos sein!

Revisionsrechtlich zu prüfen war ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2017, das die Beteiligung des Angeklagten an der Selbsttötung zweier Frauen am 10.11.2012 – also vor Inkrafttreten von § 217 StGB – zum Gegenstand hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatten sich die Frauen im Alter von 81 bzw. 85 Jahren im Zustand „uneingeschränkter Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ dazu entschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Sie wollten ihre irdische Existenz aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden und abnehmender Lebensqualität beenden. Der Angeklagte, approbierter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte die beiden Frauen bezüglich ihrer Urteils-und Einsichtsfähigkeit und der Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches begutachtet. Außerdem hatte er ihnen auf ihren Wunsch hin dabei geholfen, die für den Suizid notwendigen Medikamente in Wasser aufzulösen. Nachdem sie die Medikamente eingenommen hatten, war er bis zum ihrem Tod bei ihnen geblieben, ohne den Versuch zu unternehmen, sie zu retten. Strafbar gemacht hat er sich dadurch nicht!

Nur „straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid“!

Nach Auffassung des 5. Strafsenats „stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar“. Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, komme es darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrsche. Entscheidend sei insoweit, dass die Suizidentinnen den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausgeführt hätten, indem sie die in Wasser aufgelösten Medikamente tranken und damit das zum Tod führende Geschehen bis zuletzt selbst beherrschten“. Hätte hingegen der Angeklagte die Tatherrschaft gehabt, so hätte er sich des Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), des Totschlag (§ 212 StGB) oder gar des Mordes (§ 211 StGB) schuldig machen können.

Keine Tötung in mittelbarer Täterschaft!

Dem Angeklagten könnten die Selbsttötungshandlungen der Frauen auch nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft („Werkzeug gegen sich selbst“) zugerechnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Suizident – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage befunden habe. Hier müssten indes konkrete Umstände festgestellt werden, z.B. die Minderjährigkeit des Opfers, krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite oder das Beruhen des Selbsttötungsentschlusses auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter. An derartigen Umstände fehlte es im vorliegenden Fall.

Keine Strafbarkeit wegen (versuchter) Tötung durch Unterlassen!

Eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen komme „schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht“. Denn das Unterlassen von Rettungshandlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen durch den Angeklagten sei für deren Tod nicht kausal gewesen. Ursächlichkeit liege bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre („Vermeidbarkeitstheorie“). Der Nachweis, dass der Tod bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, sei nicht erbracht.

Der Angeklagte habe sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen getroffen habe. Ein „Arzt-Patientinnen-Verhältnis“ im eigentlichen Sinne, das als Grundlage für eine Garantenstellung in Betracht hätte kommen können, habe nicht bestanden. Der Angeklagte habe die Frauen nicht behandeln, sondern beim Sterben begleiten sollen. Auch eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichem Tun (Ingerenz) habe nicht bestanden. Das Überlassen der Medikamente komme als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht, weil offen geblieben sei, woher die Frauen die Medikamente bezogen hätten. Auch sonst sei dem Angeklagten keine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen.

Keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung!

Schließlich habe das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c Abs.1 StGB) zutreffend verneint. Zwar stelle ein Selbstmordversuch „bei natürlicher Betrachtung“ auch weiterhin einen Unglücksfall im Sinne des §323c Abs.1 StGB dar. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zuzumuten gewesen, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, weil diese im Hinblick auf ihren geplanten Suizid knapp eine Woche zuvor eine schriftliche Erklärung verfasst gehabt und darin ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagt hätten. Zu einer „dem erklärten Willen zuwiderlaufenden Hilfeleistung“ verpflichtete §323c Abs.1 StGB den Angeklagten nicht.

Wie ist das Urteil einzuordnen?

Die Entscheidung des BGH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, z.B. dem Bundesverwaltungsgericht, das bereits vor zweieinhalb Jahren entschieden hat: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.“ (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Seit dem 10.12.2015 gilt § 217 StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“), der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“ Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, das bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus!

Wann ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt?

Nach § 243 Abs. 5 StPO hat der Angeklagte vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme die Gelegenheit, zur Sache auszusagen. Ihm wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, dem Tatrichter gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Sicht der Dinge zu präsentieren und damit auf dessen Überzeugungsbildung Einfluss zu nehmen. Damit er diese Möglichkeit effektiv nutzen kann, muss dem Angeklagten bewusst sein bzw. von der Verteidigung bewusst gemacht werden, dass die Einlassung keinen irgendwie gearteten besonderen Beweiswert hat. Auf die Besonderheiten der Einlassung per Verteidigererklärung gehe ich in einem anderen Beitrag ein.

„So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“

Nicht selten hat man den Eindruck, dass Angeklagte ihre Einlassung gedanklich mit dem Satz abschließen „So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“. Diese Einschätzung der Lage ist ebenso falsch wie gefährlich! Richtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.01.2011, 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) folgendes:  „Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.“ Anders ausgedrückt: Das Gericht muss – und darf – die Einlassung des Angeklagten nicht allein deshalb glauben und seiner Entscheidung zugrunde legen, weil es rein theoretisch so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten geschildert!

Auch im Hinblick auf den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist es nicht geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 16.06.2016, 1 StR 50/16, NStZ-RR 2016, 318). Bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ handelt es sich um eine Entscheidungsregel, nicht um eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst und nur dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung (Indizien) ist die Regel – was häufig übersehen wird – grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, 12.10.2011, 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171).  Dass es theoretisch auch anders gewesen sein könnte, ist unbeachtlich und zwingt nicht zur Anwendung des Zweifelssatzes. Nur wenn das Gericht mindestens 2 Sachverhaltsvarianten aufgrund greifbarer Anhaltspunkte – also nicht nur rein theoretisch – für annähernd gleich wahrscheinlich hält und sich weder von der einen noch von der anderen überzeugen kann, muss es die für den Angeklagten günstigere Variante seinen Feststellungen zugrundelegen.

Die Einlassung ist nur ein Puzzleteil unter vielen!

Die Verteidigung muss sich und den Angeklagten also darauf einstellen, dass der Tatrichter seine Einlassung nicht anders behandeln wird als die übrigen „Puzzleteile“. Wenn sie nicht zu den sonstigen Beweisergebnissen passt, sich also mit diesen nicht zu einem Gesamtbild zusammenfügen lässt, wird sie ganz oder teilweise „aussortiert“, also als „widerlegt“ betrachtet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es nicht so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten behauptet. Ausreichend ist, dass der Tatrichter den Behauptungen des Angeklagten aufgrund denklogisch möglicher Erwägungen und Schlussfolgerungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses keinen Glauben schenkt. Daher sollte die Verteidigung – sofern eine Einlassung beabsichtigt ist – diese kritisch mit dem Akteninhalt abgleichen und den Angeklagten eindrücklich auf fehlende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit bzw. Widersprüche zum bisherigen Ermittlungsergebnis hinweisen.

Wenn diese Bemühungen vergeblich bleiben, kann es sich anbieten, nach dem Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ zu verfahren. Zwar ist die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz, weil auch ein Unschuldiger „Zuflucht zur Lüge nehmen“ kann (BGH, 11.12.2018, 2 StR 487/18, NStZ-RR 2019, 122).  Eine Einlassung, mit der der Angeklagte seine Glaubwürdigkeit auf einen Schlag verspielt oder sich gar „um Kopf und Kragen redet“, schadet in der Regel dennoch mehr, als sie nützt!

Lieber keine Einlassung als eine schlechte Einlassung?