Der minder schwere Fall des Totschlags (§ 213 Alt. 1 StGB)

Beim Totschlag (§ 212 StGB) kennt das Gesetz – anders als beim Mord (§ 211 StGB) – einen sog. „minder schweren Fall“ (§ 213 StGB). Der Unterschied beim Strafrahmen ist beträchtlich. Während der „normale“ Totschlag mit Freiheitsstrafe von 5 bis 15 Jahren bestraft wird, sieht der minder schwere Fall des Totschlags „nur“ Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis 10 Jahren vor. In den sog. „Provokationsfällen“ (§ 213 Alt. 1 StGB) stellt sich immer wieder die Frage, ob der Täter „ohne eigene Schuld“ zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 16.01.2019, 4 StR 580/18, NStZ 2019, 408) hatte unlängst einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann und eine Frau in Streit geraten waren. Im Verlaufe des Streits hatte die Frau den Mann mit einem Küchenmesser (Klingenlänge ca. 14 cm) attackiert und ihn mit einer Stichbewegung leicht an der Beugeseite des rechten Unterarms verletzt. Zum weiteren Verlauf teilt der Beschluss mit: „Der Angeklagte schlug ihr das Messer aus der Hand. Auch durch den Messerangriff nunmehr „rasend vor Wut“ entschloss er sich, sie zu töten. Er ergriff das Messer und stach es Frau A. in den Hals. Dann warf er die Frau rücklings aufs Bett und stach weitere 17 Mal auf sie ein. Der dadurch bewirkte Blutverlust war bereits tödlich. Der Angeklagte ergriff nun aber noch eine metallene Schnur, knotete sie um den Hals von Frau A. und würgte sie kräftig. Auch dieses Vorgehen war für sich genommen tödlich.“ Das Landgericht Detmold verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags unter Anwendung des Regelstrafrahmens zu 11 Jahren Freiheitsstrafe. Ein minder schwerer Fall im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB liege nicht vor. Der Angeklagte sei nicht ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und hierdurch zur Tat hingerissen worden. Der Streit sei vom ihm ausgegangen. Anhaltspunkte dafür, weshalb es letztlich zu dem Messerangriff gekommen sei, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben.

„Ohne eigene Schuld zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen?“

Der BGH fand diese Argumentation nicht überzeugend und hob das Urteil teilweise, d.h. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen, auf. Zur Begründung führte er aus: „Eigene Schuld des Täters schließt die Annahme einer strafmildernden Provokation nur aus, wenn sie sich gerade auf die ihm vom Opfer zugefügte tatauslösende Misshandlung oder schwere Beleidigung bezieht. Die Annahme eigener Schuld am Entstehen der tatauslösenden Lage setzt voraus, dass der Täter dem Opfer genügende Veranlassung zur Provokation gegeben hat . Das Vorverhalten muss dem Täter vorwerfbar und in qualitativer Hinsicht geeignet sein, die darauf fußende Provokation des Opfers als verständliche Reaktion erscheinen zu lassen. Zu prüfen ist daher, ob die dem Täter zugefügte Misshandlung ihrerseits Ausfluss einer angemessenen Reaktion des Opfers auf die ihm zuvor durch den Täter zuteil gewordene Behandlung war. Fehlt es an der Proportionalität zwischen vorangegangenem Fehlverhalten des Täters und der nachfolgenden Opferreaktion, ist die Schuld des Totschlägers an der Provokation mangels genügender Veranlassung zu verneinen. Die Prüfung der Angemessenheit des Opferverhaltens ist auf der Grundlage einer Würdigung aller für das Vorgehen des Tatopfers maßgeblichen Umstände vorzunehmen. Hiervon ausgehend ist die Begründung des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht ohne eigene Schuld im Sinne des § 213 1. Alternative StGB gehandelt, lückenhaft. Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob der Messerangriff des Tatopfers auf den Angeklagten noch eine angemessene Reaktion auf den vorangegangenen Streit war, nicht auseinandergesetzt. Eine Erörterung hat sich hier indes aufgedrängt, da ein zu einer Schnittverletzung führender Angriff mit einem Messer mit 14 cm langer Klinge jedenfalls nicht ohne weiteres als verständliche oder als angemessene Reaktion auf einen verbalen Streit angesehen werden kann. Zwar hat die Strafkammer nähere Umstände, die das Tatopfer zu dieser Reaktion veranlasst haben, nicht festzustellen vermocht. Wenn die Frage des Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen einer Misshandlung ohne eigene Schuld aber nicht geklärt werden kann, wäre zu erwägen gewesen, ob unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Provokation durch das Opfer unterstellt werden kann. Auch dies hat das Landgericht nicht in den Blick genommen. Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 1. Alternative StGB zur Anwendung eines Strafrahmens, der Freiheitsstrafe bis lediglich zehn Jahre vorsieht, geführt hätte.“

Der minder schwere Fall des Totschlags lässt maximal 10 Jahren Freiheitsstrafe zu.

Verteidiger werden diese Entscheidung begrüßen, nicht zuletzt aufgrund des ausdrücklichen Hinweises auf den sog. „Zweifelssatz“. Dies gilt umso mehr, als der BGH in der o.g. Entscheidung auf eine „Uralt-Entscheidung“ (BGH, 06.12.1984,1 StR 696/84, StV 1985, 146) Bezug nimmt, in der es heißt: „Für die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags reicht es aus, wenn es nach den vom Tatrichter getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen ist, daß der Angeklagte von dem später Getöteten sowohl mißhandelt als auch schwer beleidigt wurde; „feststellbar“ im Sinne richterlicher Überzeugung müssen diese Möglichkeiten nicht sein.“

Indes: es besteht kein Anlass zur Euphorie, denn „es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Geschehensabläufe zu unterstellen, für deren Vorliegen außer nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gestützten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte bestehen“ (BGH, 16.06.2016, 1 StR 50/16, NStZ-RR 2016, 318). Die nunmehr zur partiellen Neuentscheidung berufene Kammer wird sich daher – so verstehe ich den BGH – zunächst damit zu befassen haben, ob es die Messerattacke der später Getöteten überhaupt gegeben hat („wäre zu erwägen gewesen, ob unter Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ eine Provokation durch das Opfer unterstellt werden kann“). Nur wenn sie hierfür zureichende Anhaltspunkte feststellt, kommt der minder schwere Fall des Totschlags im Sinne von § 213 Alt. 1 StGB in Betracht. Man darf gespannt sein!

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