Mittäter

Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wer lediglich bei der Ausführung eines fremden Tatplans hilft, ist nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nimmt die Rechtsprechung anhand der sog. „Tatherrschaft“ und dem Interesse am Taterfolg vor. Wer einen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen und ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat hat, ist Mittäter. Wer sich dem fremden Willen unterordnet und vom Gelingen der Tat nicht oder nur in geringem Umfang profitiert, ist Gehilfe.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Es sind also zwei Personen beteiligt: Der Täter, der sich im Hintergrund hält und der „Tatmittler“, der die Tathandlung ausführt. Der Tatmittler ist häufig entweder schuldunfähig oder er befindet sich in einem Irrtum. Der Täter hingegen ist über alles im Bilde und nutzt die Unterlegenheit des Tatmittlers für sich aus, indem er diesen die Tat begehen lässt. Die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass sowohl Täter als auch Tatmittler voll deliktisch handeln, der Täter jedoch die „Organisationsherrschaft“ hat (so bei den sog. „Mauerschützen“ an der innerdeutschen Grenze).

Mord

Sowohl der Totschläger als auch der Mörder handeln vorsätzlich. Entgegen landläufiger Meinung kann auch ein Mord spontan, also ohne längere Planung, begangen werden. Was also unterscheidet den Mord vom Totschlag? Die Mordmerkmale! Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) kennt täterbezogene und tatbezogene Mordmerkmale. Täterbezogen sind diejenigen, bei denen es auf das Motiv ankommt (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht). Tatbezogen sind die, bei denen es auf die Art und Weise der Tötung ankommt (heimtückisch, grausam, gemeingefährliche Mittel). Wer ein Mordmerkmal erfüllt, ist ein Mörder. Totschläger ist gemäß § 212 StGB hingegen derjenige, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, der also weder eine „mörderische“ Motivation hat noch eine solche Vorgehensweise wählt.

Mordlust

Das Mordmerkmal der Mordlust ist erfüllt, wenn der Täter aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet, z.B. aus Mutwillen, Langeweile, Neugier oder weil er sich einen besonderen Nervenkitzel davon verspricht. Typisch für die Mordlust ist, dass dem Täter die Person des Opfers egal ist, weil es ihm um den Tötungsvorgang als solchen geht.

Nebenklage

Wer Opfer einer der in § 395 StPO genannten Straftaten (neben Tötungsdelikten auch Sexualstraftaten, Körperverletzungen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit) geworden ist, kann sich dem Verfahren anschließen und hat die in § 397 StPO aufgeführten prozessualen Rechte. Der Nebenkläger ist insbesondere zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und kann Fragen und Anträge stellen. Außerdem kann er – wenn auch gemäß § 400 StPO nur eingeschränkt – Rechtsmittel einlegen. Ist das Opfer durch die Tat getötet worden, können dessen Hinterbliebene (Kinder, Eltern, Geschwister oder Lebenspartner) als Nebenkläger auftreten (§ 395 StGB).

Niedrige Beweggründe

Das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe ist erfüllt, wenn das Motiv des Täters „nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert ist und auf tiefster Stufe steht“. Neben der sog. Blutrache kommt z.B. krasse Eigensucht in Betracht („Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch kein anderer haben!““) oder auch die Missachtung des personalen Eigenwerts des Opfers (Tötung aus Ausländerfeindlichkeit oder Abreagieren von Wut an einem unbeteiligten Opfer). Sofern die Motivation ansatzweise nachvollziehbar ist (begründete Eifersucht, Gefühle von Verzweiflung und Ausweglosigkeit), liegen keine niedrigen Beweggründe vor.

Notwehr

In Notwehr (§ 32 StGB) und damit gerechtfertigt, also nicht strafbar, handelt, wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt. Notwehrfähig sind Rechtsgüter wie Leben, körperliche Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung und Eigentum. Die wichtigste Einschränkung des Notwehrrechts ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Angegriffene darf sich so verteidigen, dass er den Angriff sofort und endgültig beendet. Hat er verschiedene wirksame Verteidigungsmöglichkeiten, so muss er diejenige wählen, die für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist („relativ mildestes Mittel“). So muss – sofern genug Zeit ist – der Einsatz eines lebensgefährlichen Vertilgungsmittels zunächst angedroht werden („Stehenbleiben oder ich schieße!“). Wenn er sofort schießen muss, aber noch zielen kann, ist ein Schuss auf die Beine statt auf den Oberkörper oder den Kopf geboten. In höchster Not darf auch sofort auf Kopf oder Oberkörper geschossen werden.

opening statement

In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, erhält der Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten auf Antrag Gelegenheit, eine Erklärung zur Anklage abzugeben (§ 243 Abs. 5 StPO).

Psychiatrisches Krankenhaus

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter die Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und von ihm infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Es handelt sich um eine zeitlich unbefristete Maßregel, die erst dann zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn der Täter nicht mehr allgemeingefährlich ist.

Rechtsfolgenlösung

Wenn bei einem heimtückischen Tötung (d.h. einem Mord gemäß § 211 StGB) außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 211 Abs. 1 StGB) ausnahmsweise eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu verhängen. Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben.