Fahrlässigkeit

Fahrlässig handelt, wer objektiv gegen eine Sorgfaltspflicht verstößt, die dem Schutz eines bestimmten Rechtsguts dient, und dadurch einen Schaden an dem Rechtsgut verursacht, den er subjektiv (d.h. nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten) hätte vermeiden können. Der Fahrlässigkeitstäter will den Schaden nicht und – sofern er das Risiko erkannt hat – vertraut ernsthaft darauf, dass er nicht eintreten wird („Da passiert schon nichts!“). Wenn der Täter hingegen die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung erkennt und den Eintritt eines Schadens billigend in Kauf nimmt („Und wenn schon – mir doch egal!“), liegt hingegen bedingter Vorsatz vor.