Strafrahmenverschiebung

Zu einer Verschiebung des Strafrahmens (d.h. der Anwendung eines milderen Strafrahmens) kann es aufgrund verschiedener Umstände kommen. Das Gericht kann die Strafe z.B. mildern wenn die Schuldfähigkeit des Täters bei Begehung der Tat erheblich vermindert (§ 21 StGB) oder die Tat nur versucht, aber nicht vollendet ist (§ 23 Abs. 2 StGB). Weitere „vertypte Milderungsgründe“ sind das Handeln durch Unterlassen (§ 13 Abs. 2 StGB), der vermeidbare Verbotsirrtum (§ 17 StGB), das Handeln als Gehilfe (§ 27 Abs. 2 StGB – zwingende Milderung!), das Fehlen strafbegründender persönlicher Merkmal beim Teilnehmer (§ 28 Abs. 1 StGB – zwingende Milderung), Täter-Opfer-Ausgleich und Schadenswiedergutmachung (§ 46a StGB) sowie die Aufklärungshilfe (§ 46b StGB). Der gemilderte Strafrahmen ist § 49 StGB zu entnehmen. Bei einem versuchten Mord kann das Gericht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 statt einer lebenslangen Freiheitsstrafe eine zeitige Freiheitsstrafe von mindestens 3 und höchstens 15 Jahren verhängen. Bei einem Totschlag im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit kann der Strafrahmen von 5-15 Jahre auf 2 Jahre bis 11 Jahre und 3 Monate verschoben werden. Wenn mehrere Milderungsgründe zusammentreffen, sind auch mehrere Strafrahmenverschiebungen möglich.

Strafzumessung

Die eigentliche Strafzumessung erfolgt, nachdem er anzuwendende Strafrahmen festgelegt worden ist. Abzuwägen sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Zugunsten des Angeklagten und damit strafmildernd zu berücksichtigen ist beispielsweise ein Geständnis oder der Umstand, dass er bis dato unbestraft war. Strafschärfend wirken sich regelmäßig Vorstrafen aus, insbesondere wenn der Täter bei Begehung der Tat unter Bewährung stand, oder wenn er gegen mehrere Straftatbestände verstoßen hat (z.B. bei einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).