Schadenswiedergutmachung

Eine Schadenswiedergutmachung kann gemäß § 46a StGB als „vertypter Strafmilderungsgrund“ zur Anwendung eines milderen Strafrahmens oder sogar dazu führen, dass das Gericht von Strafe absieht. Voraussetzung ist, dass der Täter das Opfer ganz oder teilweise entschädigt. Dies muss ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert haben und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.

Schuldfähigkeit

Die Schuldfähigkeit setzt voraus, dass der Täter bei Begehung der Tat die Einsicht hatte, Unrecht zu tun und dass er in der Lage war, sich nach dieser Erkenntnis zu verhalten. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Schuldfähigkeit aufgehoben und der Täter kann nicht bestraft werden. Es kommt jedoch seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB in Betracht, sofern er infolge seines psychischen Zustands für die Allgemeinheit gefährlich ist. Ist die Schuldfähigkeit nicht aufgehoben, sondern nur erheblich vermindert, wird der Täter bestraft, allerdings in der Regel weniger hart als bei voller Schuldfähigkeit. Auch in diesem Fall kann die Unterbringung gemäß § 63 StGB angeordnet werden.

Schwachsinn

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint ist eine Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache. Der Intelligenzquotient (IQ) ist ein wichtiger Anhaltspunkt für den Grad der kognitiven Einschränkung. Unterschieden werden leichte (IQ 50–69), mittelgradige (IQ 35–49), schwere (IQ 20–34) und schwerste Intelligenzminderung (IQ unter 20). Feste Regeln dahingehend, bei welchem IQ von einer erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung der Schuldfähigkeit auszugehen ist, gibt es nicht. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Schweigerecht

Das Schweigerecht des Beschuldigten und das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung („nemo tenetur se ipsum accusare“) sind Ausdruck von Menschenwürde und Rechtsstaatsprinzip. Im Rahmen des Strafverfahrens darf niemand gezwungen werden, sich durch seine eigene Aussage einer Straftat zu bezichtigen oder zu seiner Überführung aktiv beizutragen. Dementsprechend darf Schweigen nicht als Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten gewertet werden.

Schwere andere seelische Abartigkeit

Unter dieses Eingangskriterium des § 20 StGB fallen insbesondere Suchterkrankungen (z.B. Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten) sowie Persönlichkeitsstörungen (z.B. Borderline-Störung). Ob das Merkmal der „Schwere“ erfüllt ist – nur dann kommt eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Betracht – muss im Einzelfall genau geprüft werden. Viele Persönlichkeitsstörungen erreichen die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit nicht, weil sie sich nur in bestimmten Lebensbereichen geringfügig auswirken. Entscheidend ist letztlich, wie sich die Störung auf die Persönlichkeit des Täters und seine Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten bei Tatbegehung ausgewirkt hat.

Schwurgericht

Das Schwurgericht war ursprünglich mit 3 Richtern und 12 Geschworenen besetzt. Über die Schuldfrage entschieden die Geschworenen in eigener Verantwortung, das Strafmaß setzten anschließend die Berufsrichter fest. Diese Aufgabenteilung wurde bereits 1924 abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Zahl der Geschworenen auf 6 reduziert. Fortan entschieden die Geschworenen mit den Berufsrichtern gemeinsam über die Schuld des Angeklagten und die zu verhängende Strafe. Seit 1975 ist das Schwurgericht eine „normale“ große Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Seine Zuständigkeit ist in § 74 Abs. 2 GVG geregelt. Sie umfasst neben Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) eine Reihe weiterer Delikte, die vorsätzlich begangen werden und durch die fahrlässig oder vorsätzlich der Tod eines oder mehrerer Menschen verursacht wird (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge oder Brandstiftung mit Todesfolge).