Schadenswiedergutmachung

Eine Schadenswiedergutmachung kann gemäß § 46a StGB als „vertypter Strafmilderungsgrund“ zur Anwendung eines milderen Strafrahmens oder sogar dazu führen, dass das Gericht von Strafe absieht. Voraussetzung ist, dass der Täter das Opfer ganz oder teilweise entschädigt. Dies muss ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht abgefordert haben und Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein.