Wegen Vollrauschs wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch Alkohol oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt und in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht, bei der der schuldunfähig ist oder dies zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (§ 323a StGB). Grund für die Bestrafung ist der schuldhaft herbeigeführte Rausch, nicht die im Rausch schuldlos begangene Tat. Dies erklärt auch den vergleichsweise niedrigen Strafrahmen (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren).
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Vorsatz
Vorsätzlich handelt, wer die Tatbestandsverwirklichung will (sog. dolus directus 1. Grades) oder als Folge seines Handelns sicher voraussieht, selbst wenn er sie lieber vermeiden würde (sog. dolus directus 2. Grades) oder sie für möglich hält und billigend in Kauf nimmt bzw. sich mit ihr abfindet (sog. dolus eventualis). Bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Etwas Anderes gilt, wenn dem Täter das Risiko der Tötung infolge einer psychischen Beeinträchtigung – z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirnorganische Schädigung – zur Tatzeit ausnahmsweise nicht bewusst ist (Fehlen des sog. Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges vertraut (Fehlen des sog. Wollenselements).