Strafrahmen

Das StGB sieht bei den meisten Straftatbeständen sog. Strafrahmen vor, d.h. Spannbreiten, innerhalb derer das Gericht im konkreten Fall unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände die Strafe zu bilden hat. Der Strafrahmen des Totschlag (§ 212 StGB) reicht von 5 bis 15 Jahren, in minder schweren Fällen von 1 Jahr bis 10 Jahren. Nur bei besonderes schweren Delikten – insbesondere beim Mord (§ 211 StGB) und beim besonders schweren Fall des Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) – sieht das Gesetz die lebenslange Freiheitsstrafe als sog. „Punktstrafe“ vor.