Affekt

Das Wort „Affekt“ meint eigentlich eine heftige Erregung bzw. Gemütsbewegung (z.B. Wut, Eifersucht, Hass). Eine Tötung im Affekt ist gewissermaßen der Normalfall, denn emotionslose, kaltblütige Tötungen à la James Bond sind die absolute Ausnahme. Rechtlich ist ein „Affekt“ daher grundsätzlich zunächst einmal ohne Bedeutung. Erst wenn die Erregung so heftig ist, dass sie zu einem „Affektsturm“ und einer „Zerstörung des seelischen Gefüges“ führt, kann sie ausnahmsweise die Qualität einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne von § 20 StGB erreichen und die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindern oder – noch seltener – aufheben. Das Vorliegen und die Intensität eines „Affekts“ beurteilt das Gericht in der Regel mit Unterstützung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint sind Trübungen oder Einengungen des Bewusstseins, d.h. der Betroffene nimmt aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands seine Umwelt nicht mehr richtig wahr und/oder kann seine Wahrnehmungen nicht mehr richtig einordnen. Praxisrelevant ist vor allem der Affektsturm, also ein Zustand höchster Erregung, der zu einer „Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges“ führt.