Krankhafte seelische Störung

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Zu den krankhaften seelischen Störungen zählen endogene Psychosen (z.B. Schizophrenie, Wahnerkrankungen und bipolare Störungen), exogene Psychosen (hirnorganische Störungen) und Rauschzustände nach Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum.

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint sind Trübungen oder Einengungen des Bewusstseins, d.h. der Betroffene nimmt aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands seine Umwelt nicht mehr richtig wahr und/oder kann seine Wahrnehmungen nicht mehr richtig einordnen. Praxisrelevant ist vor allem der Affektsturm, also ein Zustand höchster Erregung, der zu einer „Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges“ führt.