Notwehr

In Notwehr (§ 32 StGB) und damit gerechtfertigt, also nicht strafbar, handelt, wer sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff verteidigt. Notwehrfähig sind Rechtsgüter wie Leben, körperliche Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung und Eigentum. Die wichtigste Einschränkung des Notwehrrechts ist die Erforderlichkeit der Verteidigungshandlung. Der Angegriffene darf sich so verteidigen, dass er den Angriff sofort und endgültig beendet. Hat er verschiedene wirksame Verteidigungsmöglichkeiten, so muss er diejenige wählen, die für den Angreifer am wenigsten gefährlich ist („relativ mildestes Mittel“). So muss – sofern genug Zeit ist – der Einsatz eines lebensgefährlichen Vertilgungsmittels zunächst angedroht werden („Stehenbleiben oder ich schieße!“). Wenn er sofort schießen muss, aber noch zielen kann, ist ein Schuss auf die Beine statt auf den Oberkörper oder den Kopf geboten. In höchster Not darf auch sofort auf Kopf oder Oberkörper geschossen werden.