Mittäter

Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wer lediglich bei der Ausführung eines fremden Tatplans hilft, ist nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nimmt die Rechtsprechung anhand der sog. „Tatherrschaft“ und dem Interesse am Taterfolg vor. Wer einen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen und ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat hat, ist Mittäter. Wer sich dem fremden Willen unterordnet und vom Gelingen der Tat nicht oder nur in geringem Umfang profitiert, ist Gehilfe.