Feststellungen

Die Feststellungen bilden den Kern eines Strafurteils. In ihnen stellt das Gericht den Sachverhalt dar, von dem es nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt ist und von dem es bei der rechtlichen Bewertung und der Strafzumessung ausgeht. Für die Überzeugungsbildung ist keine absolute Sicherheit erforderlich. Ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten begründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Dabei gilt gemäß § 261 StPO der „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“, d.h. das Gericht ist weder an Beweisregeln noch an Beweisvermutungen gebunden. Wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, stellt das Gericht in der sog. „Beweiswürdigung“ im Urteil dar.