Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ erfüllt regelmäßig das Mordmerkmal des „niedrigen Beweggrundes“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Täter seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen – wie es der BGH ausdrückt – „gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt“. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird (Sohn „rächt“ sich am Mörder seines Vaters).
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Habgier
Unter dem Mordmerkmal der Habgier versteht man ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes Gewinnstreben um jeden Preis, d.h. der Täter muss um des finanziellen Vorteils willen gleichsam „über Leichen gehen“.
Schwurgericht
Das Schwurgericht war ursprünglich mit 3 Richtern und 12 Geschworenen besetzt. Über die Schuldfrage entschieden die Geschworenen in eigener Verantwortung, das Strafmaß setzten anschließend die Berufsrichter fest. Diese Aufgabenteilung wurde bereits 1924 abgeschafft. Gleichzeitig wurde die Zahl der Geschworenen auf 6 reduziert. Fortan entschieden die Geschworenen mit den Berufsrichtern gemeinsam über die Schuld des Angeklagten und die zu verhängende Strafe. Seit 1975 ist das Schwurgericht eine „normale“ große Strafkammer des Landgerichts, besetzt mit 3 Berufsrichtern und 2 Schöffen. Seine Zuständigkeit ist in § 74 Abs. 2 GVG geregelt. Sie umfasst neben Mord (§ 211 StGB) und Totschlag (§ 212 StGB) eine Reihe weiterer Delikte, die vorsätzlich begangen werden und durch die fahrlässig oder vorsätzlich der Tod eines oder mehrerer Menschen verursacht wird (z.B. Körperverletzung mit Todesfolge, Raub mit Todesfolge oder Brandstiftung mit Todesfolge).