Nebenklage

Wer Opfer einer der in § 395 StPO genannten Straftaten (neben Tötungsdelikten auch Sexualstraftaten, Körperverletzungen und Straftaten gegen die persönliche Freiheit) geworden ist, kann sich dem Verfahren anschließen und hat die in § 397 StPO aufgeführten prozessualen Rechte. Der Nebenkläger ist insbesondere zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt und kann Fragen und Anträge stellen. Außerdem kann er – wenn auch gemäß § 400 StPO nur eingeschränkt – Rechtsmittel einlegen. Ist das Opfer durch die Tat getötet worden, können dessen Hinterbliebene (Kinder, Eltern, Geschwister oder Lebenspartner) als Nebenkläger auftreten (§ 395 StGB).