Sicherungsverfahren

Wenn ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, kann die Staatsanwaltschaft stattdessen die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO) beantragen. In diesem Verfahren kann gegen den Beschuldigten keine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Statthafte Rechtsfolge ist ausschließlich die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, praxisrelevant sind insbesondere die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).