Besondere Schwere der Schuld

Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre. Es handelt sich gewissermaßen um einen – nicht ausdrücklich geregelten – besonders schweren Fall des Mordes. Insoweit bedeutsame, im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu wertende Umstände können beispielsweise eine besondere Verwerflichkeit der Tatausführung oder der Motive, mehrere Opfer bei einer Tat, die Begehung mehrerer Mordtaten oder weitere schwere Straftaten, soweit sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat als Anzeichen für Schuld oder Gefährlichkeit des Täters verwertbar sind, sein.

Lebenslange Freiheitsstrafe

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht. Die verbreitete Meinung „Lebenslang heißt 15 Jahre“ trifft nicht zu. Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet, dass – sofern nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde – nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe erstmals überprüft wird, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Reststrafe zu Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Dies beurteilt die zuständige Strafvollstreckungskammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Kann nicht festgestellt werden, dass von dem Täter keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Vollstreckung fortgesetzt. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer soll tatsächlich bei etwa 20 Jahren liegen.