Einsichtsfähigkeit

Unter Einsichtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, das Unrecht des eigenen Handelns bei Begehung der Tat zu erkennen oder – wie es der BGH formuliert – „sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden“. Ein Fehlen der Unrechtseinsicht ist selten und i.d.R. krankheitsbedingt, z.B. bei einer akuten Psychose mit komplettem Realitätsverlust. Wenn der Täter keine Unrechtseinsicht hatte und auch keine haben konnte, ist er nicht schuldfähig (§ 20 StGB). Hat er keine Unrechtseinsicht, obwohl er sie haben könnte, kommt es – je nachdem, ob ihm das Fehlen der Einsicht zum Vorwurf gereicht – zur Anwendung von § 20 StGB (Folge: Schuldunfähigkeit) oder § 21 StGB (Folge: erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit).

Sicherungsverfahren

Wenn ein Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters nicht durchgeführt werden kann, kann die Staatsanwaltschaft stattdessen die Durchführung eines Sicherungsverfahrens (§ 413 StPO) beantragen. In diesem Verfahren kann gegen den Beschuldigten keine Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt werden. Statthafte Rechtsfolge ist ausschließlich die Anordnung von Maßregeln der Besserung und Sicherung, praxisrelevant sind insbesondere die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) oder einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB).