Freispruch

Ein Freispruch kann aus tatsächlichen Gründen (dem Angeklagte ist die ihm vorgeworfenen Tat nicht nachzuweisen) oder aus rechtlichen Gründen (die „Tat“ ist nicht strafbar) erfolgen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen sie Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last (§ 467 StPO). Außerdem kommen Ansprüche nach dem „Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen“ (StrEG) in Betracht, wenn er durch den Vollzug von Untersuchungshaft oder anderer Strafverfolgungsmaßnahmen einen Schaden erlitten hat. Für einen Tag Freiheitsentziehung stehen ihm gemäß § 7 Abs. 3 StrEG 25 Euro Entschädigung zu.