Befriedigung des Geschlechtstriebs

Bei der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt es sich um ein sog. täterbezogenes Mordmerkmal. Es liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Dies ist der Fall, wenn er sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen, sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen oder bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche die Befriedigung des Geschlechtstriebes finden will. Praktische Bedeutung hat diese Mordmerkmal vor allem bei Vergewaltigungen und in den sog. „Kannibalenfällen“, bei sich das Opfer und Täter vom Tötungsakt sexuelle Stimulation erwarten.

Mord

Sowohl der Totschläger als auch der Mörder handeln vorsätzlich. Entgegen landläufiger Meinung kann auch ein Mord spontan, also ohne längere Planung, begangen werden. Was also unterscheidet den Mord vom Totschlag? Die Mordmerkmale! Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) kennt täterbezogene und tatbezogene Mordmerkmale. Täterbezogen sind diejenigen, bei denen es auf das Motiv ankommt (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht). Tatbezogen sind die, bei denen es auf die Art und Weise der Tötung ankommt (heimtückisch, grausam, gemeingefährliche Mittel). Wer ein Mordmerkmal erfüllt, ist ein Mörder. Totschläger ist gemäß § 212 StGB hingegen derjenige, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, der also weder eine „mörderische“ Motivation hat noch eine solche Vorgehensweise wählt.