Beihilfe

Wer Beihilfe leistet wird als „Gehilfe“ bezeichnet. Seine Tätigkeit besteht darin, den Täter bei der Begehung von dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat zu unterstützen. Es genügen Unterstützungshandlungen bei der Tatvorbereitung (z.B. Besorgen der Tatwaffe) oder nach Vollendung der Haupttat (z.B. Abtransport der Beute). Für die sog. „psychische Beihilfe“ reicht es aus, wenn Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird. Wenn der Täter nicht eine fremde Tat unterstützen, sondern eine eigene Tat mit jemandem zusammen begehen will („Wille zur Tatherrschaft“), liegt keine Beihilfe vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).

Mittäter

Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wer lediglich bei der Ausführung eines fremden Tatplans hilft, ist nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nimmt die Rechtsprechung anhand der sog. „Tatherrschaft“ und dem Interesse am Taterfolg vor. Wer einen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen und ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat hat, ist Mittäter. Wer sich dem fremden Willen unterordnet und vom Gelingen der Tat nicht oder nur in geringem Umfang profitiert, ist Gehilfe.