Unterlassen

Der sog. „Unterlassungstäter“ im Sinne von § 13 StGB macht sich dadurch strafbar, dass er den Eintritt eines tatbestandsmäßigen Erfolges nicht verhindert, obwohl er dazu verpflichtet und ihm das Einschreiten möglich und zumutbar ist. Die Verpflichtung folgt aus einer sog. „Garantenstellung“. Unterschieden werden „Beschützergaranten“, also Personen, denen Obhutspflichten obliegen (z.B. Eltern für ihre minderjährigen Kinder) und „Überwachergaranten“, die für eine bestimmte Gefahrenquelle verantwortlich sind (z.B. Tierhalter).