Schwere andere seelische Abartigkeit

Unter dieses Eingangskriterium des § 20 StGB fallen insbesondere Suchterkrankungen (z.B. Abhängigkeit von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten) sowie Persönlichkeitsstörungen (z.B. Borderline-Störung). Ob das Merkmal der „Schwere“ erfüllt ist – nur dann kommt eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit in Betracht – muss im Einzelfall genau geprüft werden. Viele Persönlichkeitsstörungen erreichen die Qualität einer schweren seelischen Abartigkeit nicht, weil sie sich nur in bestimmten Lebensbereichen geringfügig auswirken. Entscheidend ist letztlich, wie sich die Störung auf die Persönlichkeit des Täters und seine Motivations-, Entscheidungs- und Handlungsmöglichkeiten bei Tatbegehung ausgewirkt hat.

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