Willkommen zu YGBSM – You Gotta Be Shittin‘ Me! (Teil 2). Während in Teil 1 – dem missglückten Überfall auf ein Love-Mobil – niemand zu Schaden gekommen war, ist der heutige Fall nichts für schwache Nerven. Das Tatgeschehen ist brutal, dilettantisch und völlig sinnlos. Aber machen Sie sich selbst ein Bild – Vorhang auf für ein Täterduo, in denen Stan Laurel und Oliver Hardy ihre Meister gefunden haben.
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte D hatte zwei Hobbies: seinen VW Golf GTI, mit dem er zu den Treffpunkten der lokalen „Autoschrauber-Szene“ fuhr, und Sex mit ständig wechselnden Partnerinnen, zu denen die spätere Nebenklägerin S gehörte. Nach einigen „one-night-stands“ brach D den Kontakt zu S ab.
Einige Wochen später meldete sie sich jedoch überraschend bei ihm und teilte ihm mit, dass sie schwanger und er der Vater des von ihr erwarteten Kindes sei. Der Angeklagte D war entsetzt über diese Nachricht. Er wollte keine Einschränkungen seiner Lebensplanung und seiner finanziellen Verhältnisse hinnehmen – für seinen getunten PKW VW Golf GTI zahlte er bereits 300 € monatlich auf einen Kredit und eine Veräußerung des Fahrzeugs kam für ihn nicht in Frage.
Er versuchte, die Nebenklägerin zu einer Abtreibung zu überreden. Diese bestand jedoch darauf, das Kind zur Welt zu bringen und fragte den Angeklagten D mehrfach, ob er sich später um das Kind kümmern oder nur Unterhalt zahlen wolle. Der Angeklagte D fühlte sich hierdurch „gestalkt“, d.h. von der Nebenklägerin verfolgt und unter Druck gesetzt. Schließlich vertraute der Angeklagte D sich seinem Kumpel, dem Angeklagten T an, der sich mit Gelegenheitsjobs über Wasser hielt und ihm berichtete, er habe mal davon gehört, dass eine Schwangere infolge von Schlägen gegen den Bauch ihr Kind verloren habe. Die Idee einer gewaltsamen Abtreibung durch Schläge gegen den Bauch der Nebenklägerin faszinierte den Angeklagten D. Zumindest in groben Zügen verständigten sich die Angeklagten über einen Tatplan, bei dem der Angeklagte T einen solchen Angriff gegen die Nebenklägerin führen sollte. Der T kannte die Nebenklägerin, denn sie hatte für ihn einige Monate zuvor eine Tätowierung („Odin statt Jesus“) entworfen.
Kurz darauf bot sich auch eine Gelegenheit, den Tatplan umzusetzen. Die Nebenklägerin hatte den Angeklagten D bereits mehrfach um ein klärendes Gespräch über die Zukunft des Kindes gebeten. Dieser gab nun vor, zu einer solchen Unterhaltung bereit zu sein und verabredete sich mit ihr zu einem Spaziergang an einem See. Tatsächlich beabsichtigte er aber, dort gemeinsam mit dem Angeklagten T die angedachte Tat auszuführen. Er schickte T eine Textnachricht: „Der Scheiß muss das kommende WE gemacht werden“. Der antwortete: „Jou, kriegen wir hin“. Im weiteren Verlauf einigten sie sich auf folgenden Tatplan: Der Angeklagte D würde den Angeklagten T, bewaffnet mit einem Baseballschläger, in der Nähe des Sees in der Feldmark absetzen. Anschließend würde er die Nebenklägerin zu einem Spaziergang in der Nähe des Sees abholen. Dort würde der Angeklagte T die arg- und wehrlose Nebenklägerin von hinten angreifen und zunächst durch Schläge mit dem Baseballschläger gegen den Kopf bewusstlos machen. Anschließend würde er durch Schläge gegen ihren Bauch/Unterleib die Schwangerschaft abbrechen und schließlich unerkannt weglaufen. Für den Fall, dass die Nebenklägerin den Angriff überleben würde, war beabsichtigt, die Tat als brutalen Raubüberfall eines unbekannten Täters darzustellen.
Die Umsetzung dieses Plans ging in jeder Hinsicht schief. Der Angeklagte T sprang zu früh aus dem Gebüsch, so dass ihn die Nebenklägerin erkannte – die Geschichte vom unbekannten Räuber war damit im Eimer. Dennoch schlug er mindestens fünfmal wuchtig in Richtung ihres Kopfes. Die Nebenklägerin ging zu Boden und schrie um Hilfe, was den Angeklagten D veranlasste, sie zum Schweigen zu bringen. Er setzte sich auf ihren Oberkörper und begann, die Nebenklägerin von vorn mit beiden Händen kräftig zu würgen, um sie zu töten. Die Nebenklägerin geriet infolge des starken und anhaltenden Würgens in akute Luftnot und fürchtete um ihr Leben. In der Hoffnung, der Angeklagte D werde von ihr ablassen, wenn sie sich totstelle, schloss sie die Augen und bewegte sich nicht mehr. Als der Angeklagte D dies bemerkte, hielt er sie für tot. Die Nebenklägerin bemerkte noch, dass der Angeklagte D von ihr abließ. Kurz darauf verlor sie tatsächlich das Bewusstsein.
Beide Angeklagten gingen jetzt davon aus, die Nebenklägerin getötet zu haben. Die ursprünglich geplanten Schläge gegen den Bauch zur Beseitigung des Fötus waren aus ihrer Sicht nun nicht mehr notwendig. Sie machten sich daran, die Spuren der Tat zu verwischen und die vermeintliche Leiche zu beseitigen bzw. so zu verbergen, dass ein zeitnahes Auffinden unmöglich wäre. Zu diesem Zweck schleiften sie die Nebenklägerin über einen Acker und weiter durch einen Buschstreifen, dessen Boden u.a. mit Brennnesseln und Brombeeren bewachsen war und durch einen zu diesem Zeitpunkt trockenen Entwässerungsgraben. Obwohl sie dabei großflächige Hautabschürfungen im Bereich des Bauches und der Brüste erlitt, kam sie nicht wieder zu Bewusstsein. Der Angeklagte D schleifte die Bewusstlose bis zu einer durch Bäume und Büsche verdeckten Senke, an der nach Art einer „wilden“ Müllkippe Grünabfälle abgeladen worden waren und ließ sie dort zwischen den Grünabfällen liegen. Die Angeklagten, die die Nebenklägerin weiterhin für tot hielten, meinten, sie müssten nun lediglich den Tatort möglichst unauffällig verlassen und sich ein Alibi beschaffen – ein Irrtum, wie sich bald herausstellte. Denn die Nebenklägerin wurde kurz darauf zufällig von Spaziergängern entdeckt. Sie überlebte die Tat und brachte wenige Monate später auch ihr Kind gesund zur Welt.
Die Angeklagten wurden wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Schwangerschaftsabbruch zu Freiheitsstrafen von jeweils 12 Jahren verurteilt – und der Angeklagte D erzielte in der Revision einen Teilerfolg à la Pyrrhos I. von Epirus. Weil wir die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen nicht ausführlich genug begründet hatte, hob der BGH das Urteil im Hinblick auf die Schuldfähigkeit und die Strafe auf, ließ die Feststellungen im Übrigen jedoch bestehen. Das Ergebnis der neuen Hauptverhandlung war absehbar: auch der neue Sachverständige konnte kein „Eingangskriterium“ im Sinne von § 20 StGB feststellen, der Angeklagte D war kerngesund, voll schuldfähig und bekam – genau – noch einmal 12 Jahre Freiheitsstrafe.
Dennoch ergab die Hauptverhandlung eine spektakuläre neue Erkenntnis: ein Vaterschaftstest hatte zwischenzeitlich ergeben, dass der Angeklagte D gar nicht der Vater des Kindes der Nebenklägerin war… Was mag er sich gedacht haben, als er das erfuhr?
Angesichts der „Qualität“ des Täters hat an den Ergebnis des Vaterachaftstests jedenfalls Darwin Freude. Manch einer sollte sich einfach nicht fortpflanzen..
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