Die Urteilsabsetzungsfrist

„Iudex non calculat“ lautet ein alter römischrechtlicher Grundsatz. Frei übersetzt: der Richter rechnet nicht. Ursprünglich war damit gemeint, dass nicht die Zahl der Beweismittel den Ausschlag gegen soll, sondern deren Qualität. Das nennt man heutzutage Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO). Dass der Richter nicht rechnen können muss, wie manche Zivilrechtskollegen unter Hinweis auf § 319 ZPO mit einem Augenzwinkern behaupten, ist kein überlieferter Grundsatz und trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu. Im Gegenteil: Fehler bei der Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist können für das Urteil tödlich sein!

Die Urteilsabsetzungsfrist – von wegen „iudex non calculat“!

Diese Erfahrung mussten unlängst die Kollegen Landgerichts Hamburg machen, denen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.11.2019, 5 StR 542/19) in einer Schwurgerichtssache ein „sehr sorgfältig begründetes Urteil“ bescheinigte. Allein: es war zu spät, nämlich erst einen Tag nach Ablauf der Absetzungsfrist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO unterschrieben und zur Akte gebracht worden. Die Urteilsverkündugng war am Montag, den 3. Juni 2019 gewesen, die in diesem Fall neunwöchige Absetzungsfrist hätte am Montag, den 5. August 2019, geendet. An einem „nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand“, der eine Fristüberschreitung ausnahmsweise gerechtfertigt hätte, fehlte es. Die Kammer hatte sich schlicht über das Datum des Fristablaufs geirrt, mit der Folge, dass das ansonsten offenbar handwerklich gut gemachte Urteil komplett aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde!

Wichtig für Verteidiger: eine zulässig erhobene Verspätungsrüge setzt gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO voraus, dass das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der Hauptverhandlungstage, der Fristablauf und der Zeitpunkt, an dem das Urteil zu den Akten gelangt ist, vorgetragen werden!

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