Adhäsionsantrag

Im sog. Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff. StPO kann der Verletzte (das Opfer einer Straftat) vermögensrechtlich Ansprüche aus der Straftat (z.B. Schmerzensgeld) im Strafverfahren geltend machen. Dadurch soll vermieden werden, dass mehrere Gerichte in derselben Sache tätig werden und voneinander abweichende Entscheidungen treffen. Im Ergebnis wird das zivilrechtliche Verfahren in die strafrechtliche Hauptverhandlung integriert, und der Adhäsionskläger sagt bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen (Verletzung, Schmerzen, Behandlungsdauer etc.) als Zeuge in eigener Sache aus – eine im Hinblick auf die Wahrheitsfindung durchaus zweifelhafte Konstruktion. Ein umfangreiches Skript zum Adhäsionsverfahren, verfasst von zwei Berliner Kollegen, finden Sie hier.

Affekt

Das Wort „Affekt“ meint eigentlich eine heftige Erregung bzw. Gemütsbewegung (z.B. Wut, Eifersucht, Hass). Eine Tötung im Affekt ist gewissermaßen der Normalfall, denn emotionslose, kaltblütige Tötungen à la James Bond sind die absolute Ausnahme. Rechtlich ist ein „Affekt“ daher grundsätzlich zunächst einmal ohne Bedeutung. Erst wenn die Erregung so heftig ist, dass sie zu einem „Affektsturm“ und einer „Zerstörung des seelischen Gefüges“ führt, kann sie ausnahmsweise die Qualität einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ im Sinne von § 20 StGB erreichen und die Schuldfähigkeit des Täters erheblich vermindern oder – noch seltener – aufheben. Das Vorliegen und die Intensität eines „Affekts“ beurteilt das Gericht in der Regel mit Unterstützung eines psychiatrischen Sachverständigen.

Alkohol

Eine starke Alkoholisierung kann (muss aber nicht) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Täters habe. Feste Promillegrenzen gibt es hier – anders als bei den Straßenverkehrsdelikten – nicht. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist nur ein Indiz. Für schwere Gewalttaten gilt: Bei mehr als 2,2 g Promille liegt eine erhebliche Verminderung, ab 3,3 g Promille eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nahe. Entscheidend ist jedoch stets das sog. Leistungsverhalten des Täters, mit dem sich einschätzen lässt, ob und wie sich der Alkohol auf sein Verhalten ausgewirkt hat. Auch wenn der Täter erheblich alkoholisiert war, führt dies nicht zwingend zu einer milderen Strafe. Bei einer selbstverschuldeten Trunkenheit kann das Gericht eine sog. Strafrahmenmilderung versagen (BGH, 24.07.2017, GSSt 3/17).

Anstiftung

Anstifter im Sinne von § 26 StGB ist derjenige, der einen anderen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat bestimmt, d.h. wer in einer anderen den Entschluss zur Begehung einer Straftat hervorruft. Wenn die Tat gemeinsam begangen werden soll, liegt keine Anstiftung vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).

Aufklärungshilfe

Die Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB ist eine Art „Kronzeugenregelung“ Sie soll kooperationswilligen Tatbeteiligten einen Anreiz zur Aufklärung bzw. zur Verhinderung schwere Straftaten (Katalog des § 100a Abs. 2 StPO) bieten, indem sie dem Gericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens ermöglicht. Ihr Anwendungsbereich soll hauptsächlich im den Bereichen Terrorismus und organisierte (Wirtschafts-)Kriminalität liegen. Entscheidende Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Aufklärungshandlung zu: gegen den Täter muss bereits ein Ermittlungsverfahren geführt werden, aber das Hauptverfahren darf noch nicht eröffnet sei (§ 46b Abs. 3 StGB).

Auskunftsverweigerungsrecht

Das Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) konkretisiert den Grundsatz der „Selbstbelastungsfreiheit“, demzufolge niemand gehalten ist, sich durch eigene Angaben selbst zu belasten („nemo tenetur se ipsum accusare“). Es dient also dem Schutz des Zeugen. Dieser kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, durch deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 52 Abs. 1 StPO) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Nur wenn diese Gefahr vollständig ausgeschlossen ist, etwa weil der Zeuge wegen der Tat bereits rechtskräftig verurteilt worden und die Gefahr der Verfolgung wegen weiterer Taten nicht besteht, entfällt sein Auskunftsverweigerungsrecht.

Beendeter Versuch

Von einem beendeten Versuch spricht man, wenn der Täter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet das: entscheidend ist, wie der Täter die Situation nach der letzten Tathandlung (z.B. Schuss, Stich, Schlag, Tritt) einschätzt. Rechnet er damit, dass sein Opfer aufgrund der erlittenen Verletzungen versterben wird, liegt ein beendeter Versuch vor. Meint er hingegen, dass sein Opfer die Tat überleben wird (z.B. weil der Schuss nicht getroffen hat), so liegt ein unbeendeter Versuch vor. Wichtig ist diese Unterscheidung für die Voraussetzungen eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch.

Befangenheit

Die Ablehnung von Richtern (§ 24 StPO), Schöffen und Urkundsbeamten (§ 31 StPO) und Sachverständigen (§ 74 StPO) setzt voraus, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die deren Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Ausgehend vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten muss dieser Grund zu der Annahme haben, dass die abgelehnte Person ihm nicht unparteilich und unvoreingenommen gegenüber steht. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist ohne Bedeutung.

Befriedigung des Geschlechtstriebs

Bei der Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs handelt es sich um ein sog. täterbezogenes Mordmerkmal. Es liegt vor, wenn der Täter das Töten als Mittel zur Befriedigung des Geschlechtstriebes benutzen will. Dies ist der Fall, wenn er sich durch den Tötungsakt selbst sexuelle Befriedigung verschaffen, sich nach der Tötung in nekrophiler Weise an der Leiche vergehen oder bei der späteren Betrachtung des Videos vom Tötungsakt und dem Umgang mit der Leiche die Befriedigung des Geschlechtstriebes finden will. Praktische Bedeutung hat diese Mordmerkmal vor allem bei Vergewaltigungen und in den sog. „Kannibalenfällen“, bei sich das Opfer und Täter vom Tötungsakt sexuelle Stimulation erwarten.

Beihilfe

Wer Beihilfe leistet wird als „Gehilfe“ bezeichnet. Seine Tätigkeit besteht darin, den Täter bei der Begehung von dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat zu unterstützen. Es genügen Unterstützungshandlungen bei der Tatvorbereitung (z.B. Besorgen der Tatwaffe) oder nach Vollendung der Haupttat (z.B. Abtransport der Beute). Für die sog. „psychische Beihilfe“ reicht es aus, wenn Täter durch die Anwesenheit des Gehilfen in seinem Tatentschluss bestärkt und ihm ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit vermittelt wird. Wenn der Täter nicht eine fremde Tat unterstützen, sondern eine eigene Tat mit jemandem zusammen begehen will („Wille zur Tatherrschaft“), liegt keine Beihilfe vor, sondern Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB).