Zeugnisverweigerungsrecht

Die Strafprozessordnung kennt Zeugnisverweigerungsrechte für Angehörige des Beschuldigten (§ 52 StPO), für Berufsgeheimnisträger wie z.B. Geistliche, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte (§ 53 StPO) und deren Berufshelfer (§ 53a StPO). Die zur Zeugnisverweigerung berechtigten Personen sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren.