Maßregeln der Besserung und Sicherung

Die Verhängung von Strafe ist an die Feststellung der Schuld gebunden, d.h. wer nicht schuldhaft gehandelt hat, wird auch nicht bestraft. Die Maßregeln (§ 61 StGB) sind hingegen von der Schuld unabhängig. Sie können neben einer Strafe verhängt werden, aber auch anstelle einer Strafe, etwa bei einem schuldunfähigen Täter. Das Gesetz kennt die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) sowie die Führungsaufsicht (§ 68 StGB), die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und das Berufsverbot (§ 70 StGB). Bei der Verhängung von Maßregeln geht es nicht um Sanktionierung, sondern darum, den Täter zu bessern und/oder die Allgemeinheit zu schützen.

Mittäter

Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB) handeln aufgrund eines gemeinsamen Tatplans. Wer lediglich bei der Ausführung eines fremden Tatplans hilft, ist nicht Mittäter, sondern nur Gehilfe. Die im Einzelfall schwierige Abgrenzung zwischen Mittäterschaft und Beihilfe nimmt die Rechtsprechung anhand der sog. „Tatherrschaft“ und dem Interesse am Taterfolg vor. Wer einen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen und ein eigenes Interesse am Gelingen der Tat hat, ist Mittäter. Wer sich dem fremden Willen unterordnet und vom Gelingen der Tat nicht oder nur in geringem Umfang profitiert, ist Gehilfe.

Mittelbare Täterschaft

Mittelbarer Täter ist derjenige, der die Tat „durch einen anderen“ begeht. Es sind also zwei Personen beteiligt: Der Täter, der sich im Hintergrund hält und der „Tatmittler“, der die Tathandlung ausführt. Der Tatmittler ist häufig entweder schuldunfähig oder er befindet sich in einem Irrtum. Der Täter hingegen ist über alles im Bilde und nutzt die Unterlegenheit des Tatmittlers für sich aus, indem er diesen die Tat begehen lässt. Die Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ zeichnet sich demgegenüber dadurch aus, dass sowohl Täter als auch Tatmittler voll deliktisch handeln, der Täter jedoch die „Organisationsherrschaft“ hat (so bei den sog. „Mauerschützen“ an der innerdeutschen Grenze).

Mord

Sowohl der Totschläger als auch der Mörder handeln vorsätzlich. Entgegen landläufiger Meinung kann auch ein Mord spontan, also ohne längere Planung, begangen werden. Was also unterscheidet den Mord vom Totschlag? Die Mordmerkmale! Der Tatbestand des Mordes (§ 211 StGB) kennt täterbezogene und tatbezogene Mordmerkmale. Täterbezogen sind diejenigen, bei denen es auf das Motiv ankommt (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht). Tatbezogen sind die, bei denen es auf die Art und Weise der Tötung ankommt (heimtückisch, grausam, gemeingefährliche Mittel). Wer ein Mordmerkmal erfüllt, ist ein Mörder. Totschläger ist gemäß § 212 StGB hingegen derjenige, der einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, der also weder eine „mörderische“ Motivation hat noch eine solche Vorgehensweise wählt.

Mordlust

Das Mordmerkmal der Mordlust ist erfüllt, wenn der Täter aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens tötet, z.B. aus Mutwillen, Langeweile, Neugier oder weil er sich einen besonderen Nervenkitzel davon verspricht. Typisch für die Mordlust ist, dass dem Täter die Person des Opfers egal ist, weil es ihm um den Tötungsvorgang als solchen geht.