Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB) ist „vertypter“, d.h. gesetzlich ausdrücklich geregelter, Strafmilderungsgrund. Vorausgesetzt wird ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer, bei dem der Täter sich zu seiner Schuld bekennt, die Opferposition des Geschädigten respektiert und dadurch auf einen umfassenden Ausgleich bzw. eine friedensstiftende Wirkung erreicht. In der Praxis geht es häufig um eine mündliche oder schriftliche Entschuldigung sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Sofern das Opfer dies als friedensstiftenden Ausgleich akzeptiert, ist der Täter-Opfer-Ausgleich zustande gekommen. Anderenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a, 49 Abs. 1 StGB nicht vor. Die Bemühungen des Täters sind dann bei der eigentlichen Strafzumessung strafmildernd zu brücksichtigen.

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung

Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint sind Trübungen oder Einengungen des Bewusstseins, d.h. der Betroffene nimmt aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands seine Umwelt nicht mehr richtig wahr und/oder kann seine Wahrnehmungen nicht mehr richtig einordnen. Praxisrelevant ist vor allem der Affektsturm, also ein Zustand höchster Erregung, der zu einer „Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges“ führt.

Totschlag

Totschläger ist, wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein (§ 212 StGB). Anders als der Mord wird der Totschlag mit zeitiger Freiheitsstrafe (5-15 Jahre) bestraft (Ausnahme: der besonders schwere Gall des Totschlags, der wie der Mord mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist). Zur Unterscheidung von Mord und Totschlag siehe hier.