Einlassung

Unter der Einlassung versteht man die Angaben des Angeklagten zur Sache. In der Hauptverhandlung erhält der Angeklagte nach Verlesung der Anklageschrift, aber noch vor Beginn der Beweisaufnahme die Gelegenheit, sich zu der Anklage zu äußern (§ 243 Abs. 5 StPO). Zu Angaben verpflichtet ist der Angeklagte nicht, ihm steht ein umfassendes Schweigerecht zu.

Einsichtsfähigkeit

Unter Einsichtsfähigkeit versteht man die Fähigkeit, das Unrecht des eigenen Handelns bei Begehung der Tat zu erkennen oder – wie es der BGH formuliert – „sich in freier Entscheidung zwischen Recht und Unrecht zu entscheiden“. Ein Fehlen der Unrechtseinsicht ist selten und i.d.R. krankheitsbedingt, z.B. bei einer akuten Psychose mit komplettem Realitätsverlust. Wenn der Täter keine Unrechtseinsicht hatte und auch keine haben konnte, ist er nicht schuldfähig (§ 20 StGB). Hat er keine Unrechtseinsicht, obwohl er sie haben könnte, kommt es – je nachdem, ob ihm das Fehlen der Einsicht zum Vorwurf gereicht – zur Anwendung von § 20 StGB (Folge: Schuldunfähigkeit) oder § 21 StGB (Folge: erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit).

Entziehungsanstalt

Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB ist eine sog. „freiheitsentziehende Maßregel“. Es handelt sich um eine vom Gericht angeordnete Therapie bei Alkohol- und/oder Betäubungsmittelabhängigkeit. Sie ist anzuordnen, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seiner Suchterkrankung in Zukunft weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen, die schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Eine solche Therapie dauert im Durchschnitt rund 2 Jahre, in Einzelfällen aber auch deutlich länger.

Ermöglichungsabsicht

Mit diesem Mordmerkmerkmal handelt, wer sein Ofer tötet, weil er glaubt, auf diese Weise eine andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können. Typischer Beispiel ist die Tötung des Opfers mit dem Ziel, ihm anschließend Geld oder Wertgegenstände entwenden zu können (sog. „Raubmord“).