Adhäsionsantrag

Im sog. Adhäsionsverfahren gem. §§ 403 ff. StPO kann der Verletzte (das Opfer einer Straftat) vermögensrechtlich Ansprüche aus der Straftat (z.B. Schmerzensgeld) im Strafverfahren geltend machen. Dadurch soll vermieden werden, dass mehrere Gerichte in derselben Sache tätig werden und voneinander abweichende Entscheidungen treffen. Im Ergebnis wird das zivilrechtliche Verfahren in die strafrechtliche Hauptverhandlung integriert, und der Adhäsionskläger sagt bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen (Verletzung, Schmerzen, Behandlungsdauer etc.) als Zeuge in eigener Sache aus – eine im Hinblick auf die Wahrheitsfindung durchaus zweifelhafte Konstruktion. Ein umfangreiches Skript zum Adhäsionsverfahren, verfasst von zwei Berliner Kollegen, finden Sie hier.