Therapieplatz = Reststrafenaussetzung?

Heute will ich meine geneigte Leserschaft zu einem Ausflug ins Strafvollstreckungsrecht einladen. Es geht um die Frage, ob die für eine Reststrafenaussetzung gem. § 57 StGB erforderliche günstige Sozialprognose bei Verurteilten, bei denen eine Suchtproblematik (Alkohol und/oder Betäubungsmittel) besteht, vom Vorhandensein eines Therapieplatzes abhängt. Oder verkürzt gefragt: Therapieplatz = Reststrafenaussetzung?

Therapieplatz = Reststrafenaussetzung?

Das Gesetz beantwortet diese Frage nicht ausdrücklich. In § 57 Abs. 1 Nummer 3 StGB ist nur geregelt, dass eine Aussetzung des Strafrestes erfolgt, wenn dies „unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann“. Die Weisung, sich einer Entziehungskur zu unterziehen, ist in § 56c Abs. 3 StGB ausdrücklich vorgesehen mit der Maßgabe, dass der Verurteilte hierzu seine Einwilligung erteilen muss.

Mehrfach wöchentlich lese ich Stellungnahmen von Justizvollzugsbediensteten, in denen es heißt, eine bedingte Entlassung des Verurteilten werde mit der Maßgabe befürwortet, dass sich dieser direkt in eine stationäre Entwöhnungsbehandlung begebe. Nicht selten – und einfach zu entscheiden – sind Konstellationen, in denen der Verurteilte entweder keine Kostenzusage oder kein Therapieplatz vorzuweisen hat. In diesen Fällen wird – von wenigen Ausnahmen, wie der Anbindung an ein Substitutionsprogramm, abgesehen – eine Reststrafenaussetzung mangels günstiger Sozialprognose ohnehin nicht in Betracht kommen.

Schwieriger wird es, wenn sich der Verurteilte mithilfe des Suchberaters in der JVA mit Erfolg um Kostenzusage und Therapieplatz bemüht hat. Wobei schwierig vor allem in menschlicher Hinsicht gilt, kommen doch Verurteilte in dieser Situation sehr häufig mit der Erwartung zur Anhörung, dass die Reststrafenaussetzung angesichts der von Ihnen geleisteten „Vorarbeit“ nur noch eine Formsache sei. Wenn man ihm dann eröffnet, dass dem keineswegs so ist, blickt man nicht selten in ein betretenes Gesicht. Weist man dann noch darauf hin, dass der Verurteilte eine stationäre Therapie doch auch im Anschluss an die Haftzeit absolvieren könne, schlägt einem oftmals blanken Unverständnis entgegen. Sätze wie: „Brauche ich nicht, ich bin doch schon seit Monaten clean!“ oder „Nach meiner Entlassung aus der Haft habe ich wirklich besseres zu tun!“ sind die typischen Reaktionen, die den tatsächlichen Stellenwert der – angeblich unbedingt gewollten – Therapie allzu deutlich erkennen lassen.

Kein Alkohol ist auch keine Lösung! Ich hab‘ es immer wieder versucht…
(Die Toten Hosen)

Und welchen juristischen Stellenwert hat das Vorhandensein eines Therapieplatzes bei der Beurteilung der Sozialprognose? In einer aktuellen Entscheidung vom 20.12.2019 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle (Download am Ende des Absatzes) ausgeführt: „Die dem Verurteilten erteilte Kostenzusage für die angestrebte Suchttherapie sowie der bereitstehende Therapieplatz sind hinsichtlich der Frage einer Reststrafenaussetzung für sich genommen positiv zu würdigende Umstände. Dies reicht jedoch nicht aus. Denn die Teilnahme an einer stationären Suchttherapie bildet so lange keine tragfähige Grundlage für die nach § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StGB für eine Reststrafenaussetzung erforderliche günstige Legalprognose, wie der Erfolg der Therapie ungewiss ist. Um die notwendige Gewissheit zu erlangen, muss die Therapie in der Regel abgeschlossen oder soweit gediehen sein, dass der Erfolg unmittelbar bevorsteht. Im Fall einer stationären Therapie kann es genügen, dass der Verurteilte sie bereits angetreten hat. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Erteilung einer Therapieweisung im konkreten Fall eine tragfähige Grundlage für eine günstige Entlassungsprognose bietet. Dies ist nur gegeben, wenn ein dauerhafter Erfolg der angestrebten Therapie wahrscheinlich ist.“

Damit liegt das Oberlandesgericht Celle auf eine Linie mit dem Kammergericht Berlin, das in seinem Beschluss vom 12.07.2018 (5 Ws 99/18, zitiert nach juris) außerdem verlangt, dass die Therapie die Ursachen der Strafbarkeit insgesamt beseitigt. Ist die Suchtproblematik hingegen nur eine Ursache unter vielen, würde selbst eine erfolgreiche Behandlung nicht ausreichen, um die Erwartung künftiger Straffreiheit zu rechtfertigen.

Folgt man der vorgenannten Entscheidungen, so sind Reststrafenaussetzungen mit Therapieweisung die absolute Ausnahme. Dass dies für Angeklagte und Verteidiger keine frohe Botschaft ist, liegt auf der Hand. Andererseits ist die Strafvollstreckungskammer auch nicht dazu berufen, die frohe Botschaft zu verkünden, sondern dazu, die Sozialprognose eines Verurteilten einzuschätzen. Und leider zeigt die Erfahrung, dass mit dem Haftdruck nicht selten auch die Krankheits- und Behandlungseinsicht nachlässt. Mit den Worten des KG Berlin ausgedrückt: „Gewährleistet wäre bei dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Procedere allein dessen Ankunft in der Therapieeinrichtung. Dagegen wären sein dortiger Verbleib und seine aktive Mitwirkung an der Therapie ungewiss.“

Überdies sind viele stationäre Therapieangebote schon für sich genommen zweifelhaft bzw. hinsichtlich ihrer Eignung kaum zu überprüfen. Belastbare Informationen über Ausbildung und Qualifikation von Therapeuten, konkrete Therapieinhalte und die Frequenz von Behandlungsmaßnahmen sind auch für die Strafvollstreckungskammer kaum zu erlangen, denn schließlich handelt es sich typischerweise um privatrechtlich organisierte Träger, die Informationen nach Belieben herausgeben oder verweigern.

Zu schön um wahr zu sein – Suchtfrei in drei Monaten!

Nicht zuletzt sind die meisten stationären Therapieangebote, die von der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt werden, in zeitlicher Hinsicht eng begrenzt, in der Regel auf 3-4 Monate. Setzt man dies ins Verhältnis zur Dauer einer Entwöhnungsbehandlung, die im Rahmen des Maßregelvollzuges nach § 64 StGB durchgeführt wird und die einschließlich der Rehabilitationsphase (Erprobung) typischerweise mindestens zwei Jahre dauert, so wird schnell deutlich, dass gerade bei langjährig abhängigen Verurteilten so gut wie keine Aussicht auf einen dauerhaften Erfolg einer auf wenige Monate beschränkten „Kurztherapie“ besteht. Dies gilt erst recht, wenn neben der Suchterkrankung noch eine dissoziale Persönlichkeit in Rede steht, welche die therapeutische Arbeit erschwert und verlangsamt.

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