Die Bewerbung als Richterin bzw. Richter

In diesem Beitrag habe ich – natürlich ohne Gewähr – Informationen zusammengestellt, die jungen Volljuristinnen und Volljuristen die Bewerbung als Richterin bzw. Richter erleichtern sollen. Die Einstellungsvoraussetzungen sind derzeit günstig: in vielen Bundesländern können BewerberInnen bereits ab 8 Punkten im zweiten Staatsexamen mit einer Einladung zum Vorstellungsgespräch rechnen. Wer wirklich an Recht und Gerechtigkeit interessiert ist, sollte sich diese Chance nicht entgehen lassen! Einen Beitrag zur Richterbesoldung finden Sie hier. In weiteren Artikel können Sie sich über den „Traumberuf Richter“ und mögliche Alternativen informieren.

In Niedersachsen sind Bewerbungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Oberlandesgerichte in Braunschweig, Celle und Oldenburg einzureichen. Das Niedersächsische Justizministerium hat dazu ein umfangreiches Merkblatt veröffentlicht. Darin heißt es: „Mindestvoraussetzung für die Einladung zum Einstellungsinterview sind 8 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Berücksichtigt werden können auch Bewerberinnen und Bewerber, die im zweiten Staatsexamen ein befriedigendes Ergebnis erreicht haben, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch nachgewiesene besondere Leistungen im Referendariat oder der ersten Staatsprüfung oder durch nachgewiesene wissenschaftliche Tätigkeit. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber, die im 2. Staatsexamen ein mindestens befriedigendes Ergebnis erreicht haben, erhalten auf ihre Bewerbung hin stets eine Einladung zu einem Einstellungsinterview.“ Für eine Einstellung in einer der sog. Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) gibt es ein gesondertes Merkblatt.

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In Nordrhein-Westfalen wird ein Prädikat (mindestens 9 Punkte) im zweiten Staatsexamen erwartet. Es können aber auch Bewerber, die zwar weniger als 9,0 Punkte, jedoch mehr als 7,75 Punkte im zweiten Staatsexamen erreicht haben, bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn sie sich zusätzlich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Bewerbungen für die ordentliche Justiz sind an die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zu richten. Über das Einstellungsverfahren informiert eine Broschüre. Die Fachgerichtsbarkeiten führen eigene Bewerbungsverfahren durch, so z.B. das OVG Münster, das ein eigenes Infoblatt herausgegeben hat.

In Hessen laufen Bewerbungen für alle Gerichtszweige über das Hessische Ministerium für Justiz, auf dessen Internetseite ein Bewerbungsformular und eine Einverständniserklärung für die Einsichtnahme in die Personalakten heruntergeladen werden können. Hier gilt ein Mindestwert von 8 Punkten im zweiten Staatsexamen und eine Summe von mindestens 17 Punkten aus beiden Staatsexamen.

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In Hamburg sind Bewerbungen an das Hanseatische Oberlandesgericht zu richten. Hier werden grundsätzlich zwei mindestens vollbefriedigende Staatsexamina vorausgesetzt, ausnahmsweise kann auch ein vollbefriedigendes Examen reichen, wenn im anderen mindestens 8 Punkte erzielt worden sind. Ähnlich sieht es in Bremen aus, auch dort sollen möglichst zwei Prädikatsexamina (mindestens 9 Punkte) nachgewiesen werden, so das dortige Hanseatische Oberlandesgericht.

Auch in Schleswig-Holstein werden grundsätzlich zwei mit Prädikat (mindestens 9 Punkte) abgeschlossene Staatsexamina erwartet, Abweichungen sollen im Einzelfall möglich sein. Bewerbungen nimmt das dortige Ministerium für Justiz, Europa,
Verbraucherschutz und Gleichstellung
entgegen.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt: Die Zweite juristische Staatsprüfung soll in der Regel mit mindestens 8,0 Punkten und die Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note befriedigend abgeschlossen sein. Aber: Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 7,0 Punkten abgelegt haben, können eingeladen werden, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch herausragende Leistungen in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder im Vorbereitungsdienst oder durch sonstige Zusatzqualifikationen (etwa wissenschaftliche Tätigkeit oder Promotion). Bewerbungen sind zu richten an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern.

In Brandenburg sollen Bewerberinnen und Bewerber das Erste Juristische Staatsexamen mit mindestens befriedigendem Ergebnis und das Zweite Juristische Staatsexamen mit vollbefriedigendem Ergebnis ab­gelegt haben. Bewerbungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit nimmt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entgegen. Wenn man der Märkischen Allgemeinen glauben darf, gehen dort bis 2030 mehr als die Hälfte aller Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand. Das dürfte sich auf die Einstellungschancen durchaus positiv auswirken.

Berlin verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern im Ersten Staatsexamen mindestens 7 Punkte und im Zweiten Staatsexamen mindestens 8 Punkte. Bewerbungen sind an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zu richten.

In Sachsen-Anhalt wird vorausgesetzt, dass beide juristische Staatsexamina mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgeschlossen und in der Summe über beide Prüfungen mindestens 16,50 Punkte erzielt wurden. Berufserfahrung mit juristischem Bezug kann in gewissem Maße Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen. Bewerbungen sind einzureichen beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Sachsen verlangt in beiden Staatsexamina jeweils mindestens 8 Punkte und weist ausdrücklich darauf hin, dass „Defizite bei den Examensergebnissen im Hinblick auf die Mindestanforderungen nicht ausgeglichen werden“ können. Wer sich bewerben will, kann das beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz tun.

Bewerberinnen und Bewerber in Thüringen sollen in der Summe beider Examina mindestens 15 Punkte erreicht haben sowie beide Examen jeweils mindestens mit dem Prädikat „befriedigend“ abgeschlossen haben. Bewerbungen nimmt das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz entgegen.

In Bayern werden mindestens 8 Punkte im Zweiten Staatsexamen vorausgesetzt. Dabei weist das Bayerischen Staatsministerium der Justiz, das für Bewerbungen zuständig ist, auf folgendes hin: „Für die Auswahlkonkurrenz sind die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich, die insbesondere den schriftlichen Prüfungsteil mit 75 Prozent, den mündlichen Teil mit 25 Prozent gewichten. Außerbayerische Examensergebnisse müssen durch das Bayerische Landesjustizprüfungsamt entsprechend diesen Grundsätzen umgerechnet werden.“ Mia san mia…

Baden-Württemberg verlangt in beiden Staatsexamina jeweils mindestens 8 Punkte. Bewerbungen sind an das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg zu richten.

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Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch setzt in Rheinland-Pfalz in der Regel voraus, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens 8 Punkten bestanden wurde. Es handele sich hierbei, so das für Bewerbungen zuständige Ministerium der Justiz, „nicht um ein Ausschlusskriterium, sondern lediglich um eine Orientierungsmarke“.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Saarlandes werden Bewerbungen für den Richterdienst angenommen, wenn in beiden juristischen Staatsprüfungen wenigstens eine Prüfungsgesamtnote von je 7,5 Punkten oder im zweiten Staatsexamen von wenigstens 9,0 Punkten erzielt worden ist.

5 Gedanken zu „Die Bewerbung als Richterin bzw. Richter

  1. Wer nicht zahlt, kriegt auch die zweistelligen Leute nicht (mehr). Zu meiner Einstellungszeit war das noch anders. Da brauchte man sich ohne 2 x VB nirgends blicken lassen – und das war auch gut so. Was die neue Kollegen da teilweise an „Qualität“ mitbringen, hätte früher nicht zum Verkehrsrechtsanwalt gelangt…

  2. „Wer nicht zahlt, kriegt auch die zweistelligen Leute nicht (mehr).“
    Würde ich so unterschreiben. Ich habe mehrere Richter und auch explizit eine ganz frische (Probe-)Richterin kennengelernt und von Arbeitszeiten jenseits der 60h/Woche gehört. Für das Geld ist das definitiv zu viel. Dann kann man auch, entsprechende Qualifikation vorausgesetzt, in die GK gehen, in welcher man ähnliche Arbeitszeiten aber doch schon deutlich mehr Geld verdient. Es muss sich dringend was ändern, sonst wird der Richterberuf noch stärkere Nachwuchsprobleme bekommen.

  3. Thüringen „verlangt“ zwar insgesamt 16 Punkte, hat mittlerweile aber festgestellt, dass der Justizdienst im Land viel zu unattraktiv ist, um derartige Anforderungen zu stellen, zumal in den nächsten 8-10 Jahren altersbedingt zahlreiche Stellen neu zu besetzen sind. Insbesondere bei bestehender Bereitschaft, in den eher abgelegenen Landesteilen (LG-Bezirke Meiningen & Mühlhausen) zu arbeiten, dürften auch weniger Punkte jedenfalls für eine Einladung zum Bewerbungsgespräch reichen.

  4. Und bei der Staatsanwaltschaft sieht es ähnlich aus. Viel zu viel Arbeit für verhältnismäßig viel zu wenig Geld. Bin gespannt, was sich hier in Zukunft ändern wird…

  5. Ohne den Blogeintrag mit einem langen Kommentar hijacken zu wollen, aber vielleicht sind ja Insiderinfos aus einem anderen Bundesland als Niedersachsen auch interessant.

    Ich bin seit gut zehn Jahren im bayrischen Justizdienst, zunächst als Proberichter am LG, dann als StA und seit ca. 6 Jahren als RiAG. Die sinkenden Einstellungsnoten nehme ich mit einigem Bedenken zur Kenntnis und sehe leider vermerht unter den neuen Kollegen immer mehr derer, die qualitativ nicht mehr dem entsprechen, was man erwarten darf.

    Ich möchte das gar nicht nur pauschal auf die Einstellungsnote schieben – es gibt sicherlich gute Richter (wenn an der richtigen Stellen eingesetzt) mit „nur“ 8 Punkten. Genau so gibt es schreckliche Richter mit 12+ Punkten. Da machen wir uns mal nichts vor und jeder von uns kennt jeweils mindestens ein Beispiel in jede Richtung.

    Ich glaube, bei vielen liegt es eher am Wollen als am Können. Man kann sich ja Mühe geben – aber wenn man dazu nicht gezwungen ist, will man es über kurz oder lang vielleicht nicht mehr in jedem Fall tun. Konsequenzen drohen ja nicht. Die Qualität der Arbeit ist nicht Gegenstand der Beurteilung.

    Was einzig und allein zählt sind Erledigungen. Bewältigte Pensen. Abgeschlossene Verfahren. Ob richtig oder falsch – Nebensache. Wichtig ist, das Zeug muss vom Tisch. Wer sich Mühe gibt und lange braucht, ist „schlecht“ bzw. kriegt sogar im schlimmsten Fall eine vor den Latz – siehe z.B. Kollege Schulte-Kellinghaus.

    Ob die Besoldung dem entspricht, was an Arbeit wartet … für den Anfänger nicht. Nein. Ich hatte seinerzeit irgendwas bei 2.750 EUR netto im ersten Jahr und davon gingen noch 200 EUR monatlich PKV ab. Für das Geld brauche ich andernorts sicher nicht sechs Jahre Studium/Referendariat und Topnoten.

    Auf die Lebenszeit gerechnet … meine Arbeitsbelastung hat sich spürbar reduziert. Anfangs tut man sich mit den Basics und den Abläufen noch schwer, später lernt man diese Handgriffe und kann dann frei gewordene Ressourcen anders nutzen. Oder eben freischaufeln. Heute bin ich bei deutlich unter 30 Stunden pro Woche bei Vollzeitstelle angekommen. Und entscheide dennoch qualitativ noch weit über dem, was die Konkurrenz links und rechts so zu bieten hat. (Natürlich auch nicht in jedem Fall mit einer Doktorarbeit als Urteil, aber das ist ja auch nicht der Maßstab.)

    Im Ergebnis korrekt, im Weg dorthin alle Förmlichkeiten eingehalten, gut – aber prägnant – begründet und ab dafür. Wem´s nicht gefällt, bitte Rechtsmittel einlegen.

    Um auf mein aktuelles Nettoeinkommen zu kommen, müsste ich in der freien Wirtschaft ca. 120.000 EUR brutto verdienen. Dafür würde man von mir aber auch deutlich mehr Arbeitszeit verlangen. Ich würde mich wieder so entscheiden. Familien- und hobbyfreundlich jedenfalls ist der Job.

    tl;dr: Man darf nicht nur auf´s Geld schauen, sondern muss sehen, was man dafür leisten muss. 5.000 netto für 120 Stunden Arbeit im Monat ist genau so gut wie 10.000 für 240 Stunden.

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