Alkohol

Eine starke Alkoholisierung kann (muss aber nicht) Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit des Täters habe. Feste Promillegrenzen gibt es hier – anders als bei den Straßenverkehrsdelikten – nicht. Die Blutalkoholkonzentration (BAK) ist nur ein Indiz. Für schwere Gewalttaten gilt: Bei mehr als 2,2 g Promille liegt eine erhebliche Verminderung, ab 3,3 g Promille eine Aufhebung der Schuldfähigkeit nahe. Entscheidend ist jedoch stets das sog. Leistungsverhalten des Täters, mit dem sich einschätzen lässt, ob und wie sich der Alkohol auf sein Verhalten ausgewirkt hat. Auch wenn der Täter erheblich alkoholisiert war, führt dies nicht zwingend zu einer milderen Strafe. Bei einer selbstverschuldeten Trunkenheit kann das Gericht eine sog. Strafrahmenmilderung versagen (BGH, 24.07.2017, GSSt 3/17).

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