Aufklärungshilfe

Die Aufklärungshilfe im Sinne von § 46b StGB ist eine Art „Kronzeugenregelung“ Sie soll kooperationswilligen Tatbeteiligten einen Anreiz zur Aufklärung bzw. zur Verhinderung schwere Straftaten (Katalog des § 100a Abs. 2 StPO) bieten, indem sie dem Gericht die Anwendung eines milderen Strafrahmens ermöglicht. Ihr Anwendungsbereich soll hauptsächlich im den Bereichen Terrorismus und organisierte (Wirtschafts-)Kriminalität liegen. Entscheidende Bedeutung kommt dem Zeitpunkt der Aufklärungshandlung zu: gegen den Täter muss bereits ein Ermittlungsverfahren geführt werden, aber das Hauptverfahren darf noch nicht eröffnet sei (§ 46b Abs. 3 StGB).