In besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren vor dem Land- oder Oberlandesgericht, in denen die Hauptverhandlung voraussichtlich länger als zehn Tage dauern wird, erhält der Verteidiger vor der Vernehmung des Angeklagten auf Antrag Gelegenheit, eine Erklärung zur Anklage abzugeben (§ 243 Abs. 5 StPO).