Rechtsfolgenlösung

Wenn bei einem heimtückischen Tötung (d.h. einem Mord gemäß § 211 StGB) außergewöhnliche Umstände vorliegen, auf Grund derer die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheint, ist anstelle der lebenslangen Freiheitsstrafe (§ 211 Abs. 1 StGB) ausnahmsweise eine zeitige Freiheitsstrafe zwischen 3 und 15 Jahren zu verhängen. Dies soll etwa bei Taten in Betracht gezogen werden können, die durch eine notstandsnahe, ausweglos erscheinende Situation motiviert, in großer Verzweiflung begangen oder aus „gerechtem Zorn“ auf Grund einer schweren Provokation verübt worden sind oder in einem vom Opfer verursachten und ständig neu angefachten, zermürbenden Konflikt oder in schweren Kränkungen des Täters durch das Opfer ihren Grund haben.