Der Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) ist ein Strafaufhebungsgrund. Wenn der Täter meint, die Tat nicht zum Abschluss bringen zu können (sog. „fehlgeschlagener Versuch“), kann er nicht strafbefreiend zurücktreten. Meint der Täter hingegen, der Taterfolg (typischerweise der Tod des Opfers) könne noch eintreten, ist zwischen einem unbeendeten und einem beendeten Versuch zu unterscheiden. Beim unbeendeten Versuch glaubt der Täter, sein Opfer werde überleben, weil es entweder gar nicht oder jedenfalls nicht lebensgefährlich verletzt worden ist. In diesem Fall muss der Täter lediglich freiwillig aufhören. Glaubt der Täter hingegen, sein Opfer bereits lebensgefährlich verletzt zu haben, so handelt es sich um einen beendeten Versuch. In diesem Fall muss er das Opfer retten oder sich zumindest freiwillig und ernsthaft um dessen Rettung bemühen. Tritt er vom Versuch des Tötungsdelikts strafbefreiend zurück, so kann er nur noch wegen Körperverletzung verurteilt und bestraft werden.