§ 217 StGB ist verfassungswidrig!

In den vergangenen Monaten ist das Thema Sterbehilfe/Suizidbegleitung juristisch in Bewegung gekommen. Nachdem zunächst der Bundesgerichtshof im Sommer vergangenen Jahres entschieden hatte, dass die Unterstützung und Begleitung einer frei- und eigenverantwortlichen Selbsttötung nach der bis zum 09.12.2015 geltenden Rechtslage nicht strafbar war, hat das Bundesverfassungsgericht am 26.02.2020 nachgelegt. Der seit dem 10.12.2015 geltende § 217 StGB ist verfassungswidrig, das Verbot der „Geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ ist nichtig!

Legitimes Ziel, falsche Herangehensweise: § 217 StGB ist verfassungswidrig!

Die Entscheidung des Bundverfassungsgerichts war seit langem mit Spannung erwartet worden, die Verfahren waren seit 2015 bzw. 2016 anhängig. Bereits im April 2019 hatten zwei mündliche Verhandlungstermine stattgefunden. Dass die Entscheidung erst jetzt gefallen ist, hängt damit zusammen, dass sich der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts sehr ausführlich mit der Materie beschäftigt hat. Wer die Entscheidung liest, findet die rechtshistorische Entwicklung vom römischen Recht über das Reichsstrafgesetzbuch von 1870, die Große Strafrechtskommission der 1950er Jahre, den Alternativ-Entwurf eines Strafgesetzbuchs aus dem Jahr 1970 sowie weitere Gesetzinitiativen aus den letzten Jahrzehnten. Dazu gibt es eine Darstellung der Rechtslage in anderen Staaten (Schweiz, Niederlanden, Belgien, Kanada und Oregon). Zahlreiche Stellungnahmen, u.a. des Deutschen Bundestages und der Bayerischen Landesregierung, des Kommissariats der deutschen Bischöfe, der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Zentralrats der Juden in Deutschland, der Bundesärztekammer, des Marburger Bundes, des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe – Bundesverband e.V., der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e.V., der Deutschen PalliativStiftung, der Deutsche Stiftung Patientenschutz, des Deutschen Hospiz- und PalliativVerbandes e.V. sowie der Humanistischen Union, des Humanistischen Verbandes Deutschland – Bundesverband e.V. und des Deutschen Anwaltsvereins e.V. wurden eingeholt und mehr als ein Dutzend „sachkundige Dritte“ vom Senat angehört, darunter Psychiater, Psychologen, Pharmakologen, Palliativmediziner, Pflegedirektoren und Leiter von Pflegeinrichtungen.

Gutes Recht braucht seine Zeit – in diesem Fall mehrere Jahre!

Die unter Berücksichtigung all dessen getroffene Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen: Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folge ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, welches sowohl das Recht auf Selbsttötung umfasse als auch die Freiheit, sich bei der Selbsttötung von Dritten helfen zu lassen. Dieses Recht sei nicht auf bestimmte Situationen oder Zustände beschränkt, wie etwa schwere oder unheilbare Krankheitszustände. Die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gem. § 217 StGB habe zur Folge, dass das Recht auf Selbsttötung als Ausprägung des Rechts auf selbstbestimmtes Sterben in bestimmten Konstellationen „faktisch weitgehend entleert“ sei. Die daraus für sterbewillige Menschen folgende Belastung sei unangemessen, weil sie eine „vollständige Suspendierung individueller Selbstbestimmung“ bedeute. Durch das in § 217 StGB geregelte Verbot sei der Entschluss zur Selbsttötung einem „unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder Freiheit und Reflexion“ unterstellt. Dadurch werde „die verfassungsprägende Grundvorstellung des Menschen als eines in Freiheit zu Selbstbestimmung und Selbstentfaltung fähigen Wesens in ihr Gegenteil verkehrt“ – viel deutlicher kann man dem Gesetzgeber nicht die Leviten lesen.

Bedeutet das jetzt, dass Deutschland zu einem Paradies für Sterbewillige, gar die schwächelnde Autoindustrie durch eine boomende Sterbebegleitungsindustrie ersetzt wird? Höchstwahrscheinlich nicht, denn das der Gesetzgeber infolge der Entscheidung untätig bleibt, ist nicht zu erwarten. Immerhin hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich anerkannt, dass das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung legitimen Gemeinwohlzwecken diene und ist auch geeignet sei, diese zu erreichen. Mit anderen Worten: auch das Bundesverfassungsgericht sieht die mit der Möglichkeit einer professionellen Suizidbegleitung verbundenen Probleme. Psychische Erkrankungen, unrealistische Vorstellungen und Ängste infolge unzureichender Aufklärung sowie die Gefahr sozialen Drucks sind nur einige von ihnen. Daten aus Oregon hätten ergeben, dass von den Personen, die im Jahr 2017 ärztlich assistierten Suizid begingen, 55,2 % als Grund ihrer Entscheidung die Sorge vor den Belastungen für ihre Familie, Freunde und Pfleger nannten – wahrlich ein Grund zur Sorge!

Depression, Angst, sozialer Druck oder autonome Entscheidung?

Wohl deshalb hat der Senat folgende „Segelanweisung“ formuliert: „Der Gesetzgeber darf […] einer Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. Der Einzelne darf – auch jenseits konkreter Einflussnahmen durch Dritte – nicht der Gefahr gesellschaftlicher Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. Zwar kann Willensfreiheit nicht damit gleichgesetzt werden, dass der Einzelne bei seiner Entscheidung in vollkommener Weise frei von äußeren Einflüssen ist. Menschliche Entscheidungen sind regelmäßig von gesellschaftlichen und kulturellen Faktoren beeinflusst; Selbstbestimmung ist immer relational verfasst. Da der Schutz des Lebens dem Einzelnen von der Verfassung als nicht rechtfertigungsbedürftiger Selbstzweck zugesagt ist und er auf der unbedingten Anerkennung der Person in ihrer bloßen Existenz beruht, darf und muss der Gesetzgeber aber gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten von Seiten Dritter rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen. Entsprechend kann er Vorkehrungen treffen, dass Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen.“

Sittlich auf tiefster Stufe – der „niedrige Beweggrund“

Die Tötung aus „niedrigen Beweggründen“ ist – neben der Heimtücke – das praxisrelevanteste Mordmerkmal. Und aus diesem Grund ist die Prüfung, ob eine Tatmotivation „sittlich auf tiefster Stufe steht“, auch immer wieder Gegenstand von Examensklausuren. Zugleich ist es dasjenige Mordmerkmal, bei dem man am ehesten, wie es Strafverteidiger seit langem regelmäßig tun, den Vorwurf fehlender Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz) erheben kann.

Und es ist sicher auch das Mordmerkmal, dass am meisten an den (Un-)Geist seiner Väter erinnert, denn die Einführung der Mordmerkmale, wie sich noch heute gelten, geht auf die NS-Zeit zurück. Tatsächlich ist § 211 StGB seit 1941 weitgehend unverändert geblieben, wenn man davon absieht, dass es heutzutage weder die Zuchthaus- noch die Todesstrafe (Art. 102 Grundgesetz) gibt. Nach der Gesetzessystematik ist der „niedrige Beweggrund“ als Generalsklausel gedacht und soll diejenigen Fälle erfassen , die sich nicht unter ein anderes Mordmerkmal subsumieren lassen, aber dennoch besonders verachtenswert erscheinen und eine besonders hohe Strafe rechtfertigen. Für die Justiz im Nationalsozialismus war „niedrig“, was der damaligen Weltanschauung und Rassenlehre widersprach. Der „niedrige Beweggrund“ war demnach auch und vor allem ein politisches Mordmerkmal und Werkzeug der Repression.

Der „niedrige Beweggrund“ – ein ursprünglich politisches Mordmerkmal!

Heutzutage gilt naturgemäß ein anderer Maßstab und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 12.09.2019, 5 StR 399/19) in Ansehung des Bestimmtheitsgebots (Art. 103 Abs. 2 GG) folgende Definition: „Ein Beweggrund ist dann niedrig, wenn er nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verachtenswert ist. Die Beurteilung der Frage, ob ein Beweggrund „niedrig“ ist und – in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheint, hat auf Grund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Umstände der Tat, der Lebensverhältnisse des Täters und seiner Persönlichkeit zu erfolgen. Bei einer Tötung aus Wut, Ärger, Hass oder Rache kommt es darauf an, ob diese Antriebsregungen ihrerseits auf einer niedrigen Gesinnung beruhen. Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen, wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren. Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben. Anzustellen ist eine Gesamtbetrachtung, die sowohl die näheren Umstände der Tat sowie deren Entstehungsgeschichte als auch die Persönlichkeit des Täters und dessen Beziehung zum Opfer einschließt. In subjektiver Hinsicht muss hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und, soweit gefühlsmäßige oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann. Dies ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande ist, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen.“

Außer Stande, sich von gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen?

Beim Vorliegen mehrerer verschiedener Motive („Motivbündel“) ist das Merkmal des niedrigen Beweggrundes“ nur erfüllt, wenn „das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge geben, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich sind“ (BGH, 12.09.2018, 2 StR 113/18).

In der Praxis haben sich diverse Fallgruppen entwickelt, in denen das Mordmotiv diese Voraussetzungen erfüllen kann. Hierzu gehört die Tötung des Intimpartnerin bzw. des Intimpartners. Im Einzelfall zu klären ist, ob die Tötung Ausdruck eines menschenverachtenden Besitzdenkens ist („Wenn ich dich nicht haben kann, soll dich auch kein anderer haben!“ – zweifellos ein niedriger Beweggrund) oder ob sie auf dem Gefühl von Verzweiflung, innerer Ausweglosigkeit und erlittenem Unrecht beruht, was „eine Bewertung als „niedrig“ im Sinne der Mordqualifikation fraglich erscheinen“ lässt (BGH, 12.06.2013, 5 StR 129/13). Politisch motivierte Tötungen sind regelmäßig „niedrig“ im Sine von § 211 StGB.

Eine weitere bedeutsame Fallgruppe ist die Missachtung des personellen Eigenwerts des Opfers. Diese kann sich darin äußern, dass der Täter meint, nach eigenem Gutdünken über das Leben des Opfers verfügen zu können oder dass er das Opfer in besonders herabsetzender Weise gequält und getötet wird und damit „nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdünken verfahren kann, behandelt wird.“ (BGH, 22.10.2014, 5 StR 380/14). Auch das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen (im konkreten Fall an einem knapp zweijährigen Kind) ist regemäßig „niedrig“. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH, 15.09.2015, 5 StR 222/15) ausgeführt: „Das bewusste Abreagieren von frustrationsbedingten Aggressionen an einem Opfer, das mit der Entstehung der Unzufriedenheit und Angespanntheit des Täters verantwortlich weder personell noch tatsituativ etwas zu tun hat, lässt auf das Vorliegen niedriger Beweggründe schließen: Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Gereiztheit, Enttäuschung oder Verbitterung macht, obschon dieser an der Entstehung solcher Stimmungen nicht den geringsten Anteil hat, bringt mit der Tat eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung zum Inhalt hat. Insbesondere der Aspekt der willkürlichen Opferauswahl rechtfertigt die Einstufung solcher Tötungsakte als Mord; denn eine derartige Degradierung des Opfers zum bloßen Objekt belegt die totale Missachtung des Anspruchs eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwerts. Der den Eigenwert des Opfers negierende Vernichtungswille tritt hier – neben der Art und Weise der Tatausführung – zusätzlich auch in der Wortwahl des Angeklagten zu Tage, der das Kind während seiner Handlungen als Drecksgöre und Balg bezeichnete, mit dem man kein Mitleid haben müsse.“

Die Bewerbung als Richterin bzw. Richter

In diesem Beitrag habe ich – natürlich ohne Gewähr – Informationen zusammengestellt, die jungen Volljuristinnen und Volljuristen die Bewerbung als Richterin bzw. Richter erleichtern sollen. Die Einstellungsvoraussetzungen sind derzeit günstig: in vielen Bundesländern können BewerberInnen bereits ab 8 Punkten im zweiten Staatsexamen mit einer Einladung zum Vorstellungsgespräch rechnen. Wer wirklich an Recht und Gerechtigkeit interessiert ist, sollte sich diese Chance nicht entgehen lassen! Einen Beitrag zur Richterbesoldung finden Sie hier. In weiteren Artikel können Sie sich über den „Traumberuf Richter“ und mögliche Alternativen informieren.

In Niedersachsen sind Bewerbungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit über die Oberlandesgerichte in Braunschweig, Celle und Oldenburg einzureichen. Das Niedersächsische Justizministerium hat dazu ein umfangreiches Merkblatt veröffentlicht. Darin heißt es: „Mindestvoraussetzung für die Einladung zum Einstellungsinterview sind 8 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Berücksichtigt werden können auch Bewerberinnen und Bewerber, die im zweiten Staatsexamen ein befriedigendes Ergebnis erreicht haben, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch nachgewiesene besondere Leistungen im Referendariat oder der ersten Staatsprüfung oder durch nachgewiesene wissenschaftliche Tätigkeit. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber, die im 2. Staatsexamen ein mindestens befriedigendes Ergebnis erreicht haben, erhalten auf ihre Bewerbung hin stets eine Einladung zu einem Einstellungsinterview.“ Für eine Einstellung in einer der sog. Fachgerichtsbarkeiten (Arbeits-, Finanz-, Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) gibt es ein gesondertes Merkblatt.

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In Nordrhein-Westfalen wird ein Prädikat (mindestens 9 Punkte) im zweiten Staatsexamen erwartet. Es können aber auch Bewerber, die zwar weniger als 9,0 Punkte, jedoch mehr als 7,75 Punkte im zweiten Staatsexamen erreicht haben, bei dem Auswahlverfahren berücksichtigt werden, wenn sie sich zusätzlich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Bewerbungen für die ordentliche Justiz sind an die Oberlandesgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln zu richten. Über das Einstellungsverfahren informiert eine Broschüre. Die Fachgerichtsbarkeiten führen eigene Bewerbungsverfahren durch, so z.B. das OVG Münster, das ein eigenes Infoblatt herausgegeben hat.

In Hessen laufen Bewerbungen für alle Gerichtszweige über das Hessische Ministerium für Justiz, auf dessen Internetseite ein Bewerbungsformular und eine Einverständniserklärung für die Einsichtnahme in die Personalakten heruntergeladen werden können. Hier gilt ein Mindestwert von 8 Punkten im zweiten Staatsexamen und eine Summe von mindestens 17 Punkten aus beiden Staatsexamen.

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In Hamburg sind Bewerbungen an das Hanseatische Oberlandesgericht zu richten. Hier werden grundsätzlich zwei mindestens vollbefriedigende Staatsexamina vorausgesetzt, ausnahmsweise kann auch ein vollbefriedigendes Examen reichen, wenn im anderen mindestens 8 Punkte erzielt worden sind. Ähnlich sieht es in Bremen aus, auch dort sollen möglichst zwei Prädikatsexamina (mindestens 9 Punkte) nachgewiesen werden, so das dortige Hanseatische Oberlandesgericht.

Auch in Schleswig-Holstein werden grundsätzlich zwei mit Prädikat (mindestens 9 Punkte) abgeschlossene Staatsexamina erwartet, Abweichungen sollen im Einzelfall möglich sein. Bewerbungen nimmt das dortige Ministerium für Justiz, Europa,
Verbraucherschutz und Gleichstellung
entgegen.

In Mecklenburg-Vorpommern gilt: Die Zweite juristische Staatsprüfung soll in der Regel mit mindestens 8,0 Punkten und die Erste juristische Staatsprüfung mindestens mit der Note befriedigend abgeschlossen sein. Aber: Bewerberinnen und Bewerber, die die Zweite juristische Staatsprüfung mit mindestens 7,0 Punkten abgelegt haben, können eingeladen werden, wenn ihre besondere fachliche Qualifikation anderweitig belegt ist, etwa durch herausragende Leistungen in der Ersten juristischen Staatsprüfung oder im Vorbereitungsdienst oder durch sonstige Zusatzqualifikationen (etwa wissenschaftliche Tätigkeit oder Promotion). Bewerbungen sind zu richten an das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern.

In Brandenburg sollen Bewerberinnen und Bewerber das Erste Juristische Staatsexamen mit mindestens befriedigendem Ergebnis und das Zweite Juristische Staatsexamen mit vollbefriedigendem Ergebnis ab­gelegt haben. Bewerbungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit nimmt der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts entgegen. Wenn man der Märkischen Allgemeinen glauben darf, gehen dort bis 2030 mehr als die Hälfte aller Richter und Staatsanwälte in den Ruhestand. Das dürfte sich auf die Einstellungschancen durchaus positiv auswirken.

Berlin verlangt von Bewerberinnen und Bewerbern im Ersten Staatsexamen mindestens 7 Punkte und im Zweiten Staatsexamen mindestens 8 Punkte. Bewerbungen sind an die Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung zu richten.

In Sachsen-Anhalt wird vorausgesetzt, dass beide juristische Staatsexamina mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgeschlossen und in der Summe über beide Prüfungen mindestens 16,50 Punkte erzielt wurden. Berufserfahrung mit juristischem Bezug kann in gewissem Maße Abweichungen von diesem Grundsatz zulassen. Bewerbungen sind einzureichen beim Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Sachsen verlangt in beiden Staatsexamina jeweils mindestens 8 Punkte und weist ausdrücklich darauf hin, dass „Defizite bei den Examensergebnissen im Hinblick auf die Mindestanforderungen nicht ausgeglichen werden“ können. Wer sich bewerben will, kann das beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz tun.

Bewerberinnen und Bewerber in Thüringen sollen in der Summe beider Examina mindestens 15 Punkte erreicht haben sowie beide Examen jeweils mindestens mit dem Prädikat „befriedigend“ abgeschlossen haben. Bewerbungen nimmt das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz entgegen.

In Bayern werden mindestens 8 Punkte im Zweiten Staatsexamen vorausgesetzt. Dabei weist das Bayerischen Staatsministerium der Justiz, das für Bewerbungen zuständig ist, auf folgendes hin: „Für die Auswahlkonkurrenz sind die bayerischen Examensgrundsätze maßgeblich, die insbesondere den schriftlichen Prüfungsteil mit 75 Prozent, den mündlichen Teil mit 25 Prozent gewichten. Außerbayerische Examensergebnisse müssen durch das Bayerische Landesjustizprüfungsamt entsprechend diesen Grundsätzen umgerechnet werden.“ Mia san mia…

Baden-Württemberg verlangt in beiden Staatsexamina jeweils mindestens 8 Punkte. Bewerbungen sind an das Ministerium der Justiz und für Europa Baden-Württemberg zu richten.

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Eine Einladung zu einem Vorstellungsgespräch setzt in Rheinland-Pfalz in der Regel voraus, dass die Zweite Juristische Staatsprüfung mit mindestens 8 Punkten bestanden wurde. Es handele sich hierbei, so das für Bewerbungen zuständige Ministerium der Justiz, „nicht um ein Ausschlusskriterium, sondern lediglich um eine Orientierungsmarke“.

Im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz des Saarlandes werden Bewerbungen für den Richterdienst angenommen, wenn in beiden juristischen Staatsprüfungen wenigstens eine Prüfungsgesamtnote von je 7,5 Punkten oder im zweiten Staatsexamen von wenigstens 9,0 Punkten erzielt worden ist.

„Don‘t touch me, I kill you!“ – der minder schwere Fall des Totschlags

Vor einigen Monaten hatte ich bereits über eine Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in einem sogenannten „Provokationsfall“ (BGH, 16.01.2019, 4 StR 580/18, NStZ 2019, 408) berichtet. Diese Entscheidung war vor allem im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal „ohne eigene Schuld“ instruktiv. Kürzlich hatte der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nun ebenfalls einen „Provokationsfall“ zu beurteilen (BGH, 19.11.2019, 2 StR 378/19). In diesem Fall ging es schwerpunktmäßig um das Tatbestandsmerkmal „auf der Stelle zur Tat hingerissen“. Wir nehmen (wieder einmal) zur Kenntnis: „auf der Stelle“ heißt weder „sofort“ noch „an Ort und Stelle“!

„Auf der Stelle“ heißt weder „sofort“ noch „an Ort und Stelle“!

Zum Sachverhalt teilt der Beschluss folgendes mit: „Nach den Feststellungen des Landgerichts begann der Geschädigte im Vorfeld der Tat eine anfangs verbal geführte Auseinandersetzung mit dem aus Somalia stammenden Angeklagten, indem er ihm am 26. August 2018 gegen 1.45 Uhr beim Verlassen des Festzeltes auf einem Musikfest in B. abfällig zurief: „Geht doch dorthin, wo ihr herkommt“. Sodann „schnipste“ er ihm mit dem Finger die Kappe von dessen Kopf, um ihn weiter zu provozieren. Der Angeklagte geriet in Rage und rief mehrfach „Don‘t touch me, I kill you!“. Im Rahmen der nun folgenden körperlichen Auseinandersetzung schubste der Geschädigte den Angeklagten. Es kam zudem zu gegenseitigen Faustschlägen ins Gesicht. Dabei platzte die Oberlippe des Angeklagten auf. Nachdem die Ehefrau des Geschädigten ihren Ehemann weggezogen hatte, rief der Angeklagte hinterher: „I kill you!“. Er war sehr wütend und wollte die Sache nicht auf sich beruhen lassen. Deshalb suchte er auf dem Gelände vor dem Festzelt nach Gegenständen, um sich zu bewaffnen. Dabei fand er eine Glasflasche, die er so abschlug, dass eine scharfe Schnittkante entstand. Der Angeklagte sammelte seine Begleiter ein und forderte sie auf, ihm zu folgen, um sich moralische Unterstützung zu sichern. Daraufhin rannte er ‒ mehrere Minuten nach der Auseinandersetzung vor dem Zelt ‒ dem Geschädigten hinterher. Als der Angeklagte mit seinen Begleitern den Geschädigten erreicht hatte, umstellten sie diesen. Dessen Frau warnte ihren Ehemann noch mit den Worten „Pass auf, er hat eine Flasche“. Ungeachtet dessen und obwohl einer der Begleiter des Angeklagten diesen noch abzuhalten versuchte, ging der Angeklagte wutentbrannt auf den Geschädigten in der Absicht zu, diesen zu töten. Er schlug ihm mit der rechten Faust ins Gesicht und stach zweimal mit dem abgebrochenen Flaschenhals direkt hintereinander in den Oberkörper seines Opfers.“

„Don’t touch me, I kill you!“

Bei diesem Geschehensablauf, so der 2. Strafsenat, „wäre das Landgericht gehalten gewesen, sich mit den Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB auseinanderzusetzen“. Das ist zweifellos richtig. Wenn man diese Auseinandersetzung mit einem unbefangenen Blick ins Gesetz beginnt, so drängt sich das Vorliegen eines sogenannten Provokationsfalls auf den ersten Blick indes nicht unbedingt auf. Seinem Wortlaut nach verlangt § 213 StGB in der „Provokationsvariante“, dass der Täter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Über das Tatbestandsmerkmal „ohne eigene Schuld“ kommt man in diesem Fall relativ leicht hinweg, denn offenbar ist die Auseinandersetzung vom späteren Geschädigten initiiert worden, der nicht nur verbal („Geht doch dorthin, wo ihr herkommt!“), sondern auch körperlich (vom-Kopf-Schnipsen der Mütze) übergriffig geworden ist. Dass sich der Angeklagte hiergegen – wenn auch etwas unbeholfen –  verbal zur Wehr setzte („Don‘t touch me, I kill you!“), wird man ihm schwerlich als schuldhaftes Verhalten im Sinne einer unverhältnismäßigen und unverständlichen Reaktion vorwerfen können. Auch besteht kein ernsthafter Zweifel daran, dass es sich bei den anschließenden Faustschlägen ins Gesicht des Angeklagten, in deren Folge seine Oberlippe aufplatzte, um eine Misshandlung im Sinne dieser Vorschrift handelt.

Für den am Gesetzeswortlaut hängenden Rechtsanwender möglicherweise überraschend ist hingegen, dass der Angeklagte trotz einer mehrminütigen Unterbrechung des Geschehens, die er mit der Suche und Herrichtung eines Angriffsmittels (abgerochener Flaschenhals) verbrachte, noch „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ gewesen sein soll bzw. könnte. Bereits am Merkmal „auf der Stelle“ kann man im vorliegenden Fall durchaus Zweifel haben, jedenfalls, wenn man dies in räumlicher Hinsicht versteht. Denn nach den Feststellungen rannte der Angeklagte dem späteren Geschädigten, der sich bereits abgewandt hatte, hinterher, um ihn anzugreifen. Für den 2. Senat ist diese Ortsveränderung jedoch ebenso unschädlich wie die zeitliche Unterbrechung. Hierzu heißt es im Beschluss: „Dieser Geschehensablauf belegt zwar einen gewissen zeitlichen Abstand zwischen der den Zorn des Angeklagten auslösenden Auseinandersetzung und dem eigentlichen Tatgeschehen. Er unterbricht aber nicht den erforderlichen Zusammenhang, der insoweit bestehen muss, als der durch die Provokation und die Misshandlung hervorgerufene Zorn im Zeitpunkt der Tatbegehung noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2019 ‒ 1 StR 585/18, NStZ 2019, 471). Davon ist hier auszugehen, wenn der Angeklagte ‒ „weiter wutentbrannt“ und auch nicht von seinem zuvor gefassten Tötungsentschluss abzuhalten ‒ auf den Geschädigten zustürmte, ihm mit der Faust ins Gesicht schlug und schließlich mit dem Flaschenhals auf ihn einstach. Dass dies mehrere Minuten nach dem Beginn der Auseinandersetzung geschehen ist, stellt insoweit keine relevante Zäsur dar.“ 

„Alte Hasen“ werden möglicherweise anmerken, dass eine Unterbrechung von mehreren Minuten selbstverständlich unschädlich ist, hat doch der BGH bereits in den 1980er Jahren (BGH, 11.01.1984, 3 StR 443/83, NStZ 1984, 316) entschieden: „Der für die erste Alternative des § 213 StGB erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen unverschuldeter Reizung zum Zorn und Ausführung der Tat ist durch die wenigen dazwischen liegenden Stunden nicht aufgehoben worden.“

„Auf der Stelle“ kann auch „Stunden später“ sein!

Was bleibt ist die Frage, ob es überhaupt zeitliche und örtliche Grenzen für „auf der Stelle gibt zu Tat hingerissen“ gibt? Wie weit darf der provozierte, gefühlsaufgewallte Täter seinen vormaligen Provokateur verfolgen? Vielleicht hunderte von Kilometern weit, womöglich über Ländergrenzen hinweg? Und wie lange darf diese Verfolgung dauern – Stunden, Tage oder gar Wochen? Stellen wir uns (à la „Tatort“) einen Vater vor, dessen Kind missbraucht und getötet worden ist und der den Täter nach mehrtägiger „Jagd“ quer durch Deutschland tränenüberströmt erschießt. Wäre das noch „auf der Stelle“ in Sinne von § 213 StGB?

Traumberuf Richter?

Vor einiger Zeit habe ich Beiträge über die Einstellungsvoraussetzungen für den Richterdienst und zum Thema Einstiegsgehälter veröffentlicht. Beide sind auf reges Interesse gestoßen. Darüber hinaus interessieren sich Referendarinnen und Referendare – völlig zu Recht – zunehmend auch für Arbeitsbedingungen, Aufstiegsmöglichkeiten und die viel beschworene „work-life-balance“. Traumberuf Richter? Die Antwort hängt davon ab, wovon man bzw. frau träumt!

Traumberuf Richter?

Fakt ist: der Richterberuf verlangt gerade jungen Kolleginnen und Kollegen manches ab – vor allem Geduld und Nervenstärke. Denn die „Probezeit“ dauert nicht etwa wie bei einem Arbeitsverhältnis 6 Monate, sondern mehrere Jahre. Zum „Richter auf Lebenszeit“ kann gemäß § 10 Abs. 1 DRiG ernannt werden, „wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.“ Auf diese Zeit kann gemäß § 10 Abs. 2 DRiG u.a. eine Tätigkeit als Rechtsanwalt angerechnet werden, wobei die Betonung auf „kann“ liegt.
Ich erinnere mich noch an meinen ersten Arbeitstag als Richter. Es war der 1. Dezember 2008, und zufällig war an diesem Tag eine Versammlung der Proberichter und Proberichterinnen des Landgerichtsbezirks Lüneburg anberaumt. Die damalige Präsidentin, eine sehr resolute Dame, sprach einige einführende Worte. Im Anschluss daran meldete sich ein junger Kollege, dem offensichtlich dieselbe Frage auf der Seele brannte, wie mir. Er fragte, wie es sich denn mit dieser Anrechnungsmöglichkeit verhalte, schließlich sei er mehrere Jahre Rechtsanwalt gewesen. Das Lächeln auf dem Gesicht der Präsidentin verschwand schlagartig, ein energisches Kopfschütteln und der Satz „Sowas machen wir hier nicht!“ folgten. Ich war konsterniert. Glücklicherweise wusste ich damals noch nicht, dass meine Probezeit 4 Jahre dauern würde – natürlich wurde auch bei mir nicht ein einziger Tag meiner fast 5-jährigen Anwaltstätigkeit angerechnet.
Aber 4 Jahre müssen beileibe nicht das Maximum sein. § 12 Abs. 2 DRiG regelt: „Spätestens fünf Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter auf Probe zum Richter auf Lebenszeit oder unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatsanwalt zu ernennen.“ 3 bis 5 Jahre Probezeit also – wenn das nichts ist!

Richter: Traumberuf mit mehrjähriger Probezeit!

Hinzu kommt: während dieser Probezeit wird der Proberichter bzw. die Proberichterin – jedenfalls in Niedersachsen – immer wieder, mitunter auch kurzfristig, innerhalb des Landgerichtsbezirks versetzt. Und so ein Landgerichtsbezirk ist groß. Zu „meinem“ gehören die Amtsgerichte in Lüneburg, Winsen (Luhe), Dannenberg (Elbe), Soltau und Celle. Die Entfernung zwischen Lüneburg und Celle beträgt gut 90 Kilometer, die Fahrzeit mit dem Auto dementsprechend rund 1,5 Stunden. Wohnt man bzw. frau gar in Hamburg, verlängert sich die Entfernung zum Dienstort Celle auf rund 120 Kilometer. Nein, einen „Firmenwagen“ gibt es selbstverständlich nicht. In Sachen Klimaschutz ist die Justiz schon lange ein Vorbild!

Die erste Station der, von manchen älteren Kollegen spöttisch als „Kinderlandverschickung“ bezeichneten, Proberichterzeit ist häufig eine Zivilkammer beim Landgericht. Es folgen eine Tätigkeit beim Amtsgericht und eine weitere bei der Staatsanwaltschaft – jeweils rund 12 Monate lang, bei der Staatsanwaltschaft gerne auch deutlich länger. Vor allem der „Absturz“ vom selbständig agierenden Amtsrichter zum weisungsgebundenen Staatsanwalt, der sich erst sein „kleines“ und später dann sein „großes Zeichnungsrecht“ erarbeiten muss, sorgt nicht selten für Kopfschmerzen und schlechte Laune. Linderung verspricht die Aussicht auf die irgendwann anstehende „Verplanung“, also die Ernennung zum Richter bzw. zur Richterin auf Lebenszeit. Aber: eine passende Planstelle zu ergattern, ist gar nicht so einfach. Natürlich gibt es Menschen, die sich in Dannenberg, Soltau oder Celle wohlfühlen und sich vorstellen können, dort nicht nur zu arbeiten, sondern auch zu leben. Erfahrungsgemäß trifft dass aber nicht auf jede(n) zu. Also pendeln viele Kollegen und Kolleginnen auch nach ihrer Ernennung auf Lebenszeit jahrelang täglich von Hamburg nach Lüneburg, von Lüneburg nach Uelzen, von Winsen nach Dannenberg usw.

Zum Thema „Aufstiegsmöglichkeiten“ ist zu sagen, dass man sich auch in der Justiz durchaus „hocharbeiten“ kann. Allerdings ist das deutlich schwieriger und auch weniger lukrativ als in der freien Wirtschaft. Der Flaschenhals für diejenigen, die sich für höhere Aufgaben bewerben wollen, ist die sog. „Erprobung“, eine sechsmonatige Abordnung an das Oberlandesgericht. Über den Zeitpunkt und die Reihenfolge der Erprobung wacht u.a. der Richterrat, was zur Folge hat, dass eine bestimmte Reihenfolge („Wer ist als Nächste(r) dran“?) eingehalten wird. Einfach mal karrieremäßig Gas geben und langsamere Kollegen rechts überholen, kann man also vergessen. Hat man die Erprobung erfolgreich hinter sich gebracht, kann man sich auf Beförderungsstellen bewerben. Indes: finanziell sind die Unterschiede zwischen den Besoldungsgruppen R1 (z.B. als Richter am Amtsgericht oder als Richterin am Landgericht) und R2 (z.B. Vorsitzender Richter am Landgericht oder Richterin am Oberlandesgericht) überschaubar – wir reden in Niedersachsen über eine Differenz von rund 600 € brutto im Monat! Ob sich das lohnt, muss jeder für sich selbst entscheiden. Der Wechsel zu einem vom Wohnort weit entfernten Gericht wird angesichts steigender Fahrtkosten jedenfalls rasch zum Nullsummenspiel.

Richter: Traumberuf mit eingeschränkten Aufstiegsmöglichkeiten!

Über die Frage der „work-life-balance“ will ich mich an dieser Stelle nur kurz verhalten, denn das Thema ist sensibel. Richterinnen und Richter haben keine festen wöchentlichen Arbeitszeiten, sondern sind kraft Geschäftsverteilungsplan für bestimmte Verfahren zuständig. Dementsprechend hängt viel von einer halbwegs gerechten „Binnenverteilung“ ab, und noch mehr von der persönlichen Arbeitsweise und Arbeitsgeschwindigkeit. Ich für meinen Teil kann mich mittlerweile nicht mehr beklagen. In meinen ersten Jahren als Proberichter und auch als „frisch verplanter“ Richter hatte ich allerdings teilweise auch Arbeitszeiten im Grenzbereich dessen, was das Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer zulässt.

Nach alledem fragen Sie sich jetzt vielleicht, warum ich eigentlich Richter geworden und es noch immer gerne bin? Ganz einfach, ich liebe die Aufgabe, gerechte Entscheidungen zu treffen. Und ich bin gerne unabhängig. Lassen sie mich das erklären: gemäß Art. 97 Abs. 1 GG und § 25 DRiG ist der Richter „unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“. Das bedeutet, dass ich als Richter, soweit es die Rechtsfindung betrifft, weisungsfrei bin. Welche Fälle ich zu bearbeiten habe, regelt der Geschäftsverteilungsplan. Wie ich sie zu bearbeiten habe, ergibt sich aus dem Gesetz. Einen Vorgesetzten, der mir Arbeit zuweist und mir Vorgaben macht, wie und bis wann ich sie zu erledigen habe, gibt es nicht. Vor allem kann mir niemand vorschreiben, wie ich einen Fall zu entscheiden habe. Das ist völlig anders als bei Arbeitnehmern, wie z.B. angestellten Rechtsanwälten oder Unternehmensjuristen, die dem sog. Weisungsrecht nach § 106 GewO unterliegen und damit „Befehlsempfänger“ sind.

Traumberuf Richter: ich muss nicht nicht verar… lassen!

Zur Unabhängigkeit im weitere Sinne gehört auch, dass ich – anders als etwa ein Rechtsanwalt – nicht auf das Wohlwollen meiner Kunden angewiesen bin. Ein Rechtsanwalt, der seinem Mandanten nicht glaubt und das Gefühl hat, von diesem instrumentalisiert zu werden, hat ein Problem. Wenn er zu intensiv und zu kritisch nachfragt, läuft er Gefahr, das Mandat zu verlieren. Verzichtet er auf derartige Nachfragen, droht das böse Erwachen spätestens in der Beweisaufnahme vor Gericht. Beides habe ich in meiner Zeit als Rechtsanwalt mehr als einmal erlebt. Das war übrigens auch der ausschlaggebende Punkt für mich, den Beruf zu wechseln: ich hatte keine Lust mehr, mich von meinen eigenen Mandanten belügen zu lassen. Natürlich werde ich als Richter auch belogen, aber – und das macht den Unterschied – ich kann dem Lügner zumeist intensiv auf den Zahn fühlen, ohne mir über das Thema „Kundenzufriedenheit“ Gedanken machen zu müssen! 

Der zweite Aspekt, den ich am Richterberuf großartig finde: ich bin nicht nur Berater und Interessenvertreter, sondern Entscheider. Und das macht einen gewaltigen Unterschied! Als Rechtsanwalt kann man allenfalls versuchen, die Entscheidung im Sinne des Mandanten zu beeinflussen – manchmal mit mehr, manchmal mit weniger Erfolg. Mitunter weiß man (oder glaubt man zu wissen), dass eine Entscheidung falsch ist, und kann doch nichts dagegen tun, z.B. weil der Mandant das Kostenrisiko eines Rechtsmittels scheut. Oder weil es kein Rechtsmittel mehr gibt. Als Richter dagegen höre ich mir die Argumente an und mache dann das, was ich nach reiflicher Überlegung für richtig halte. Wer damit nicht einverstanden ist, mag Rechtsmittel einlegen. Damit wir uns nicht falsch verstehen: mit der Entscheidungsbefugnis geht natürlich ein erhebliches Maß an Verantwortung einher, und es gibt immer wieder Entscheidungen, die alles andere als einfach sind. Mehr als einmal habe ich mich gefragt, warum ausgerechnet ich zur Entscheidung berufen bin. Dennoch meine ich, dass es für diejenigen, die wirklich an Gerechtigkeit interessiert sind, keine bessere Position gibt, als die des Entscheiders. Wer hingegen behauptet, er sei Rechtsanwalt geworden, um für Gerechtigkeit zu streiten, muss sich fragen lassen, ob die Betonung auf „Gerechtigkeit“ liegt oder vielleicht doch eher auf „streiten“. Oder fehlte es am Ende nur an den Einstellungsvoraussetzungen für den Richterberuf?

Traumberuf Richter: Elternzeit bei vollem Gehalt gibt’s leider nur woanders!

Schließlich will ich auch nicht verhehlen, dass man als Richter bzw. Richterin auf Lebenszeit natürlich ein maximales Maß an Planungssicherheit hat. Auch die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ist vergleichsweise gut. In finanzieller Hinsicht allerdings droht die Justiz auch diesbezüglich ins Hintertreffen zu geraten, wenn sich das Modell durchsetzt, von dem ich vor einigen Tagen bei SPIEGEL ONLINE gelesen habe. Im Kampf und hochqualifizierte Fachkräfte, so die Meldung, können die Angestellten von Hewlett Packard Enterprise (HPE) ab sofort eine sechsmonatige Elternzeit nehmen – bei voller Weiterbezahlung ihres Gehaltes! Der Arbeitsmarktforscher Enzo Weber vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) wird mit den Worten zitiert: Fachkräfte sind heute viel knapper als im letzten Jahrzehnt. Es dauert inzwischen viel länger, offene Stellen zu besetzen. Und viel häufiger misslingt es.“ Damit meint er natürlich nur die IT-Branche und nicht die Justiz. Oder?

Der „niedrige Beweggrund“ und die Hinweispflicht

Wenn die Verurteilung auf das schon in der Anklageschrift angenommene Mordmerkmal gestützt werden soll, sich jedoch die Tatsachengrundlage, die dieses nach Auffassung des Gerichts ausfüllt, gegenüber derjenigen ändert, von der die Anklage ausgegangen ist, ist der Angeklagte gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO auf diese Änderung der Sachlage hinzuweisen. Dieser Hinweis muss ihm vom Vorsitzenden erteilt und protokolliert werden. Anderenfalls droht dem Urteil die Aufhebung durch das Revisionsgericht.

Das Vorstehende klingt auf den ersten Blick einfach und einleuchtend. Stellen wir uns vor, dem Angeklagten würde ein Verdeckungsmord zur Last gelegt mit der Maßgabe, dass die zu verdeckende Tat eine Unterschlagung gewesen sei. Im Laufe der Beweisaufnahme käme das Gericht demgegenüber zu der Einschätzung, dass es ihm stattdessen um die Verdeckung einer Körperverletzung, also einer anderen Tat, gegangen wäre. Vermutlich würde niemand ernstlich daran zweifeln, dass eine Verurteilung einen vorherigen Hinweis gemäß § 265 StPO voraussetzt.

Wandeln wir den Fall ab: dem Angeklagten wird ein Mord aus niedrigen Beweggründen zur Last gelegt. Die Anklage geht davon aus, er habe mit der Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit sowie den ihm drohenden Verlust des durch die falschen Angaben erschlichenen gemeinsamen Sorgerechts für den gemeinsamen Sohn verhindern wollen. Zudem habe er der Getöteten jedes Recht abgesprochen, in Zukunft das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn auszuüben. In Abweichung hiervon legt das Schwurgericht in den Urteilsgründen als Beweggrund für die Tötung zugrunde, dass der Angeklagte den Verlust des Sorgerechts auch deshalb habe verhindern wollen, weil dies seine letzte Hoffnung, dem sich bereits abzeichnenden Strafvollzug zu entgehen, zunichtegemacht hätte.

Tatmotiv: Angst vor dem Verlust des Sorgerechts!

Sowohl nach der Anklage als auch nach den Urteilgründen geht es also darum, den drohenden Sorgerechtsverlust abzuwenden. Und dennoch hätte es hier – wie auch in obigem Fall – eines Hinweises gemäß § 265 StPO bedurft, denn nach Auffassung des 1. Strafsenats (BGH, 24.07.2019, 1 StR 185/19) weichen die angeklagten und die festgestellten Motive in diesem Fall „deutlich von einander ab“! Das sehen Sie anders? Dann lassen Sie sich vom BGH überzeugen: „Zwar geht das Urteil in gleicher Weise wie die Anklage davon aus, dass sich der Angeklagte mit der Tötung von K. das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten wollte. Eine Verbindung zwischen Tötungshandlung und der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung oder einer günstigeren Strafvollstreckung in einem laufenden Strafverfahren gegen den Angeklagten wird in der Anklageschrift aber nicht hergestellt. Vielmehr wird erstmals in den Urteilsgründen als Grund für die Annahme niedriger Beweggründe darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, um gestützt auf das bestehende Sorgerecht dem Strafvollzug zu entgehen. Gerade aber deswegen, weil der Angeklagte das Leben der Getöteten derart geringgeschätzt habe, dass es aus seiner Sicht hinter seinen persönlichen Interessen habe zurücktreten müssen, hat das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten für die Tötung als niedrig gewertet.“ Anders ausgedrückt: weil sich das Motiv (Strafvollzug vermeiden statt Ausübung des Sorgerechts durch die Mutter verhindern) für das Motiv (Sorgerechtsverlust vermeiden) geändert hat, wäre ein Hinweis gemäß  § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erforderlich gewesen.

Genau hinschauen: stimmt das festgestellte Motiv mit dem angeklagten überein?

Finden Sie das überzeugend? Wenn Sie Strafverteidiger oder Strafverteidigerin sind, möglicherweise ja. Ein Revisionserfolg ist Balsam für die Seele und eine neue Hauptverhandlung gut für das irdische Fortkommen. Kleiner Test: stellen Sie sich vor, Sie hätten in diesem Fall ausnahmsweise die Nebenklage vertreten und müssten diese Entscheidung jetzt ihrer Mandantschaft erklären. Immer noch überzeugt? Na gut, solche Fragen sind unfair, und es ist letztlich ja auch egal: der BGH hat gesprochen, als Rechtsanwender haben wir uns darauf einzustellen.

Und das bedeutet, dass bei der Suche nach dem Motiv und den Beweggründen für das Motiv bereits bei der Staatsanwaltschaft allergrößte Sorgfalt an den Tag zu legen ist! Es reicht eben – entgegen einer noch immer verbreiteten Meinung – nicht aus, dass jede ernsthaft in Betracht kommende Motivation „sittlich auf tiefster Stufe steht“ und damit die Voraussetzungen des niedrigen Beweggrundes auf jeden Fall erfüllt sind. Auch die Schwurgerichte werden sich in Vorbereitung der Eröffnungsentscheidung intensiv mit der Frage zu befassen haben, ob sich das angeklagte Motiv einschließlich der dahinterstehenden Beweggründe nach Durchführung der Beweisaufnahme voraussichtlich wirklich so darstellen wird, wie angeklagt. Hält das Gericht eine zumindest teilweise von der Anklage abweichende Motivation für möglich, so kommt bei unveränderter Zulassung der Anklage die Erteilung eines entsprechenden Hinweises im Eröffnungsbeschluss in Betracht, um § 265 StPO Genüge zu tun (Schneider in Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage, § 207, Rn. 9).

Indes: da niemand hellsehen kann, wird es immer wieder Fälle geben, in denen sich die Motivation nach Durchführung der Beweisaufnahme überraschenderweise anders darstellt, als dies nach Aktenlage der Fall war. In einem solchen Fall führt schon bei kleinsten Abweichungen kein Weg an einem Hinweis nach § 265 StPO vorbei, will man nicht sehenden Auges eine zumindest teilweise Aufhebung des Urteils riskieren! 

Zwischen Mordmerkmalen ist Wahlfeststellung möglich!

Die Verurteilung durch das Landgericht Gießen wegen Ermordung der 8-jährigen Johanna im Jahr 1999 ist rechtskräftig so eine heute vom BGH veröffentlichte Pressemitteilung. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten habe der 2. Strafsenat durch Beschluss vom 24. September 2019 ohne weitere Begründung verworfen. Damit bleibt es dabei: zwischen Mordmerkmalen ist Wahlfeststellung möglich!

Zum Tatgeschehen heißt es in der Pressemitteilung: „Nach den Feststellungen des Landgerichts fuhr der heute 42-jährige Angeklagte am Nachmittag des 2. September 1999 durch die Wetterau, um nach einem ihm geeignet erscheinenden Mädchen zu suchen, das er betäuben, an einen abgelegenen Ort verbringen, fesseln und sexuell missbrauchen wollte. Er näherte sich der neben einem Sportplatz spielenden achtjährigen Johanna, betäubte sie mit Chloroform und legte sie in den Kofferraum seines Fahrzeugs. Im Folgenden fesselte er sie, überklebte ihr Augen und Mund mit einem Gewebeklebeband und wickelte sodann ein 15 Meter langes Paketklebeband 28 Mal um ihren Kopf, was zum Ersticken führte. Sexuelle Handlungen an dem Mädchen konnten nicht festgestellt werden. Den Leichnam des Kindes legte der Angeklagte in einem Waldstück ab, wo Spaziergänger im April 2000 die sterblichen Überreste entdeckten. Das Landgericht hat ferner festgestellt, dass der Angeklagte das Paketklebeband um den Kopf des Mädchens gewickelt hatte, um entweder seine fetischistischen Neigungen zu befriedigen, wobei er den Tod des Mädchens billigend in Kauf nahm, oder um das Mädchen aus Sorge, sein gewaltsames Vorgehen könnte entdeckt werden, zu töten.

Das Landgericht habe den Angeklagten deshalb zu Recht wegen Mordes, begangen entweder zur Befriedigung des Geschlechtstriebes oder um eine andere Straftat zu verdecken, § 211 Abs. 2 StGB, in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung verurteilt. Darüber hinaus habe es den Angeklagten wegen Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften, die 2017 anlässlich einer Wohnungsdurchsuchung beim Angeklagten sichergestellt worden seien, schuldig gesprochen. Das Landgericht habe gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Zwischen Mordmerkmalen ist Wahlfeststellung möglich!

Mit seiner Entscheidung bestätigt der 2. Strafsenat ältere Entscheidungen, denen zufolge eine Verurteilung „bei der alternativen Verwirklichung verschiedener Mordmerkmale rechtlich möglich“ ist , wenn „bei sämtlichen Sachverhaltsvarianten, welche der Tatrichter nach Ausschöpfung aller Beweismittel unter Ausschluß anderweitiger Geschehensabläufe für möglich erachtet, eines der Mordmerkmale erfüllt ist.“ (BGH, 16.12.1998 , 2 StR 340/98, NStZ-RR 1999, 106). Dies soll jedenfalls für sog. täterbezogene Mordmerkmale (Mordlust, Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründen, Ermöglichungs- oder Verdeckungsabsicht) gelten (Laubhütte in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage, 16. Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“).
Hierzu hat der 4. Strafsenat breits vor mehr als 50 Jahren entschieden: „ Die in § 211 Abs. 2 StGB aufgezählten Beweggründe der Tötung (einschließlich der Tötung, um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken) werden vom allgemeinen Rechtsempfinden in gleicher Weise sittlich mißbilligt. Die Verwirklichung jedes einzelnen auf sie bezüglichen Merkmals des § 211 Abs. 2 StGB ist gleichermaßen und aus gleichen Gründen verachtenswert. Demgemäß hat der Gesetzgeber die von ihm aufgeführten Tatbestände als Mord ohne Einschränkung in gleicher Weise als besonders verwerflich angesehen und deshalb mit derselben höchsten und unbedingten Strafe bedroht. Eine gleichgeartete seelische Haltung des Mörders bei den hier in Frage stehenden beiden Beweggründen, die wenigstens einigermaßen gegeben sein muß, ist ebenfalls zu bejahen.“ (BGH, 01.12.1967, 4 StR 523/67, BGHSt 22, 12).

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung

Der Countdown für die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung läuft. Ab dem 01.01.2020 ist gemäß § 136 Abs. 4 Nr. 1 StPO die richterliche Vernehmung des Beschuldigten auf Video aufzuzeichnen, wenn dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen. Über den Verweis in § 163a StPO gilt auch für Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft und die Polizei.

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – eine „behutsame Anpassung an den aktuelle Stand der Technik“!

Der Gesetzgeber selbst spricht von einer „behutsamen Anpassung der Dokumentationsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren an den aktuellen Stand der Technik“. Ich würde sagen: „ein seit Jahrzehnten überfälliger Schritt“ trifft es besser! Wobei man im Hinblick die erstrebte Verbesserung der Wahrheitsfindung keine überzogenen Erwartungen haben sollte: schweigende oder lügende Beschuldigte wird es auch weiterhin geben. Dagegen ist auch nichts zu erinnern, denn der Beschuldigte darf das! Gegen schlechte Vernehmungen (fehlende oder falsche Belehrungen, suggestive, unpräzise oder unvollständige Fragen etc.) hilft auch keine Videoaufzeichnung. Allenfalls ist zu hoffen, dass sich die Vernehmungspersonen in Zukunft durch die Erwartung, dass ihr Tun in Gänze aufgezeichnet und in öffentlicher Hauptverhandlung vorgeführt wird, disziplinieren lassen. Indes: aus einem Dackel wird kein Windhund, nur weil man ihn beim Laufen filmt!

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – wie und warum?

Schauen wir uns die Rechtslage ab dem 01.01.2020 an. Der „neue“ § 136 Abs. 1 StPO wird wie folgt lauten:

Die Vernehmung des Beschuldigten kann in Bild und Ton aufgezeichnet werden. Sie ist aufzuzeichnen, wenn

1. dem Verfahren ein vorsätzlich begangenes Tötungsdelikt zugrunde liegt und der Aufzeichnung weder die äußeren Umstände noch die besondere Dringlichkeit der Vernehmung entgegenstehen, oder

2. die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten, insbesondere von

a) Personen unter 18 Jahren oder

b) Personen, die erkennbar unter eingeschränkten geistigen Fähigkeiten oder einer schwerwiegenden seelischen Störung leiden, durch die Aufzeichnung besser gewahrt werden können.§ 58a Absatz 2 gilt entsprechend.“

Über die gesetzgeberischen Absichten hinter dieser Regelung gibt die BT-Drucksache 18/11277 Auskunft. Dort heißt es: „Die vorgeschlagene Erweiterung der audiovisuellen Dokumentationsmöglichkeiten von Vernehmungen soll in erster Linie der Verbesserung der Wahrheitsfindung dienen. Eine Videoaufzeichnung gibt den Verlauf einer Vernehmung authentisch wieder und ist dem herkömmlichen schriftlichen Inhaltsprotokoll daher überlegen. Die in kommunikativen Prozessen naturgemäß auftretenden Wahrnehmungsmängel können auf einer Videoaufnahme leichter aufgespürt und nachvollzogen werden als in einem schriftlichen Protokoll, dessen Inhalt durch die Wahrnehmung des mitschreibenden Vernehmungsbeamten gefiltert und damit grundsätzlich fehleranfällig ist. Für diesen stellt die Mitschrift eine zusätzliche Belastung dar; er kann sich nunmehr bei längeren und fortgesetzten Vernehmungen durch Ansehen der Aufzeichnung den Verlauf der vorangegangenen Vernehmung und den Inhalt der Aussage des Beschuldigten besser vor Augen führen als anhand des schriftlichen Protokolls. Zunächst weniger wichtige Aspekte der Aussage, die keinen Eingang in das Inhaltsprotokoll gefunden haben, im weiteren Verlauf der Ermittlungen infolge neuer Erkenntnisse jedoch Bedeutung erlangen, sind festgehalten und reproduzierbar. Dies gilt auch für körpersprachliche Signale, deren Interpretation vielleicht erst im Laufe des Ermittlungsverfahrens an Bedeutung gewinnt. Damit leistet die audiovisuelle Aufzeichnung im Ermittlungsverfahren einen erheblichen Beitrag für die Verbesserung der Sachverhaltsaufklärung.

Auch für eine etwaige Hauptverhandlung bietet die audiovisuelle Vernehmung Vorteile, indem zeitraubenden Streitigkeiten darüber, ob, wann und wie etwas gesagt wurde, von vorneherein der Boden entzogen ist. Insoweit besteht die Möglichkeit, dem Beschuldigtenseine eigene Aussage anhand einer Videoaufzeichnung anstatt wie bisher anhand des – notwendigerweise unvollständigen und gefilterten – Inhaltsprotokolls vorzuhalten. Dies kann im Einzelfall die Ladung der früheren Vernehmungspersonen entbehrlich machen und somit das Verfahren beschleunigen und insbesondere die Vernehmungspersonen entlasten. Daneben dient die Dokumentation dem Schutz des Beschuldigten vor unsachgemäßen und – im Sinne des § 136aStPO – rechtswidrigen Vernehmungsmethoden. Eine korrekte Vorgehensweise bei der Einhaltung von Formalitäten ist nachträglich überprüfbar, etwa bei der Frage, ob der Beschuldigte belehrt worden ist. Der erleichterte Nachweis der Vernehmungsförmlichkeiten stärkt insoweit allerdings nicht nur die Rechte des zu Vernehmenden, sondern schützt auch die Vernehmungspersonen vor falschen Anschuldigungen. Die Vorschriften entfalten daher eine Schutzwirkung in jede Richtung und schützen die redlichen Vernehmungspersonen ebenso wie die nichtsachgerecht vernommenen Beschuldigten.“

Die Bild-Ton-Aufzeichnung der Beschuldigtenvernehmung – eine Erleichterung bei der Wahrheitsfindung?

Ich bin sehr gespannt, wie Polizei, Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter mit der neuen Regelung umgehen werden. Und auch darauf, wie oft und mit welcher Begründung (äußere Umstände bzw. besondere Dringlichkeit, s.o.) gegebenenfalls von einer Aufzeichnung abgesehen wird. Ein Fehlen einer audiovisuellen Aufzeichnung soll nach der Gesetzesbegründung jedenfalls „grundsätzlich nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage im weiteren Verfahren“ führen, „auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Aufzeichnung vorgelegen haben“. Ob dies auch für den Fall gilt, dass aus Bequemlichkeit oder Ignoranz bewusst gegen die Verpflichtung zur Aufzeichnung verstoßen wird, bleibt vorläufig offen.

Sterbehilfe kann straflos sein!

 „Angesichts der gewachsenen Bedeutung der Selbstbestimmung des Einzelnen auch bei Entscheidungen über sein Leben kann in Fällen des freiverantwortlichen Suizids der Arzt, der die Umstände kennt, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen verpflichtet werden, gegen den Willen des Suizidenten zu handeln.“, so der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH, 03.07.2019, 5 StR 132/18).  Also gilt: Sterbehilfe kann straflos sein! Trotz dieser Entscheidung bleibt die Rechtslage unklar, nicht zuletzt weil seit dem 10.12.2015 § 217 StGB die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ verbietet. Dessen Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist indes umstritten!

Sterbehilfe kann straflos sein!

Revisionsrechtlich zu prüfen war ein freisprechendes Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2017, das die Beteiligung des Angeklagten an der Selbsttötung zweier Frauen am 10.11.2012 – also vor Inkrafttreten von § 217 StGB – zum Gegenstand hatte. Nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg hatten sich die Frauen im Alter von 81 bzw. 85 Jahren im Zustand „uneingeschränkter Einsichts- und Urteilsfähigkeit“ dazu entschlossen, gemeinsam aus dem Leben zu scheiden. Sie wollten ihre irdische Existenz aufgrund zunehmender gesundheitlicher Beschwerden und abnehmender Lebensqualität beenden. Der Angeklagte, approbierter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, hatte die beiden Frauen bezüglich ihrer Urteils-und Einsichtsfähigkeit und der Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches begutachtet. Außerdem hatte er ihnen auf ihren Wunsch hin dabei geholfen, die für den Suizid notwendigen Medikamente in Wasser aufzulösen. Nachdem sie die Medikamente eingenommen hatten, war er bis zum ihrem Tod bei ihnen geblieben, ohne den Versuch zu unternehmen, sie zu retten. Strafbar gemacht hat er sich dadurch nicht!

Nur „straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid“!

Nach Auffassung des 5. Strafsenats „stellt sich sein Handeln insoweit als straflose Beihilfe zum eigenverantwortlichen Suizid dar“. Für die Abgrenzung einer straflosen Beihilfe zur Selbsttötung und der Tötung eines anderen, gegebenenfalls auf dessen ernsthaftes Verlangen, komme es darauf an, wer das zum Tod führende Geschehen zuletzt beherrsche. Entscheidend sei insoweit, dass die Suizidentinnen den lebensbeendenden Akt eigenhändig ausgeführt hätten, indem sie die in Wasser aufgelösten Medikamente tranken und damit das zum Tod führende Geschehen bis zuletzt selbst beherrschten“. Hätte hingegen der Angeklagte die Tatherrschaft gehabt, so hätte er sich des Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB), des Totschlag (§ 212 StGB) oder gar des Mordes (§ 211 StGB) schuldig machen können.

Keine Tötung in mittelbarer Täterschaft!

Dem Angeklagten könnten die Selbsttötungshandlungen der Frauen auch nicht nach den Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft („Werkzeug gegen sich selbst“) zugerechnet werden. Voraussetzung hierfür sei, dass sich der Suizident – vom „Suizidhelfer“ erkannt – in einer seine freie Willensbildung ausschließenden Lage befunden habe. Hier müssten indes konkrete Umstände festgestellt werden, z.B. die Minderjährigkeit des Opfers, krankheits- sowie intoxikationsbedingte Defizite oder das Beruhen des Selbsttötungsentschlusses auf Zwang, Drohung oder Täuschung durch den Täter. An derartigen Umstände fehlte es im vorliegenden Fall.

Keine Strafbarkeit wegen (versuchter) Tötung durch Unterlassen!

Eine Bestrafung des Angeklagten wegen vollendeter Tötung durch Unterlassen komme „schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht“. Denn das Unterlassen von Rettungshandlungen nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen durch den Angeklagten sei für deren Tod nicht kausal gewesen. Ursächlichkeit liege bei den (unechten) Unterlassungsdelikten vor, wenn bei Vornahme der pflichtgemäßen Handlung der tatbestandsmäßige Schadenserfolg mit dem für die Bildung der richterlichen Überzeugung erforderlichen Beweismaß der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre („Vermeidbarkeitstheorie“). Der Nachweis, dass der Tod bei sofortiger Einleitung ärztlicher Rettungsmaßnahmen hätte verhindert oder hinausgeschoben werden können, sei nicht erbracht.

Der Angeklagte habe sich auch nicht wegen eines versuchten Tötungsdelikts durch Unterlassen strafbar gemacht, da ihn keine Garantenstellung für das Leben der beiden Frauen getroffen habe. Ein „Arzt-Patientinnen-Verhältnis“ im eigentlichen Sinne, das als Grundlage für eine Garantenstellung in Betracht hätte kommen können, habe nicht bestanden. Der Angeklagte habe die Frauen nicht behandeln, sondern beim Sterben begleiten sollen. Auch eine Garantenstellung aus vorangegangenem gefährlichem Tun (Ingerenz) habe nicht bestanden. Das Überlassen der Medikamente komme als Anknüpfungspunkt nicht in Betracht, weil offen geblieben sei, woher die Frauen die Medikamente bezogen hätten. Auch sonst sei dem Angeklagten keine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen.

Keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung!

Schließlich habe das Landgericht auch eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§323c Abs.1 StGB) zutreffend verneint. Zwar stelle ein Selbstmordversuch „bei natürlicher Betrachtung“ auch weiterhin einen Unglücksfall im Sinne des §323c Abs.1 StGB dar. Dem Angeklagten sei jedoch nicht zuzumuten gewesen, nach Eintritt der Bewusstlosigkeit der Frauen Rettungsmaßnahmen zu ergreifen, weil diese im Hinblick auf ihren geplanten Suizid knapp eine Woche zuvor eine schriftliche Erklärung verfasst gehabt und darin ausdrücklich und unmissverständlich jegliche Rettungsmaßnahmen nach Eintritt ihrer Handlungsunfähigkeit untersagt hätten. Zu einer „dem erklärten Willen zuwiderlaufenden Hilfeleistung“ verpflichtete §323c Abs.1 StGB den Angeklagten nicht.

Wie ist das Urteil einzuordnen?

Die Entscheidung des BGH liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte, z.B. dem Bundesverwaltungsgericht, das bereits vor zweieinhalb Jahren entschieden hat: „Ausgehend davon umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auch das Recht eines schwer und unheilbar kranken Menschen, zu entscheiden, wie und zu welchem Zeitpunkt sein Leben enden soll, vorausgesetzt, er kann seinen Willen frei bilden und entsprechend handeln.“ (BVerwG, 02.03.2017, 3 C 19/15, NJW 2017, 2215).

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Seit dem 10.12.2015 gilt § 217 StGB („Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“), der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Selbsttötung zu fördern bedeutet, dem Sterbewilligen eine Gelegenheit hierzu zu gewähren, verschaffen oder vermitteln. Geschäftsmäßig im Sinne der Vorschrift handelt, „wer die Gewährung, Verschaffung oder Vermittlung der Gelegenheit zur Selbsttötung zu einem dauernden oder wiederkehrenden Bestandteil seiner Tätigkeit macht, unabhängig von einer Gewinnerzielungsabsicht und unabhängig von einem Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen oder beruflichen Tätigkeit.“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5373 vom 01.07.2015). Der Gesetzgeber hat also haupt- und ehrenamtliche „Sterbehelfer“ im Visier, weil er befürchtet, „durch die zunehmende Verbreitung des assistierten Suizids könnte der „fatale Anschein einer Normalität“ und einer gewissen gesellschaftlichen Adäquanz, schlimmstenfalls sogar der sozialen Gebotenheit der Selbsttötung entstehen und damit auch Menschen zur Selbsttötung verleitet werden, die dies ohne ein solches Angebot nicht täten.“ Das vorläufig letzte Wort hat das demnächst das Bundesverfassungsgericht, das bereits im April 2019 über Verfassungsbeschwerden gegen § 217 StGB verhandelt hat. Sterbehilfe in Deutschland – Rechtssicherheit sieht anders aus!

Wann ist die Einlassung des Angeklagten widerlegt?

Nach § 243 Abs. 5 StPO hat der Angeklagte vor dem Eintritt in die Beweisaufnahme die Gelegenheit, zur Sache auszusagen. Ihm wird mithin die Möglichkeit eingeräumt, dem Tatrichter gleich zu Beginn der Hauptverhandlung seine Sicht der Dinge zu präsentieren und damit auf dessen Überzeugungsbildung Einfluss zu nehmen. Damit er diese Möglichkeit effektiv nutzen kann, muss dem Angeklagten bewusst sein bzw. von der Verteidigung bewusst gemacht werden, dass die Einlassung keinen irgendwie gearteten besonderen Beweiswert hat. Auf die Besonderheiten der Einlassung per Verteidigererklärung gehe ich in einem anderen Beitrag ein.

„So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“

Nicht selten hat man den Eindruck, dass Angeklagte ihre Einlassung gedanklich mit dem Satz abschließen „So, und nun beweisen Sie mir mal das Gegenteil!“. Diese Einschätzung der Lage ist ebenso falsch wie gefährlich! Richtig ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, 18.01.2011, 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302) folgendes:  „Auch darf der Tatrichter entlastende Angaben eines Angeklagten, für die keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen und deren Wahrheitsgehalt fraglich ist, nicht ohne weiteres seiner Entscheidung zugrunde legen, nur, weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Zurückweisung einer Einlassung erfordert auch nicht, dass sich ihr Gegenteil positiv feststellen lässt. Vielmehr muss sich der Tatrichter aufgrund einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Einlassung bilden. Dies gilt umso mehr dann, wenn objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen.“ Anders ausgedrückt: Das Gericht muss – und darf – die Einlassung des Angeklagten nicht allein deshalb glauben und seiner Entscheidung zugrunde legen, weil es rein theoretisch so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten geschildert!

Auch im Hinblick auf den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist es nicht geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH, 16.06.2016, 1 StR 50/16, NStZ-RR 2016, 318). Bei dem Grundsatz „in dubio pro reo“ handelt es sich um eine Entscheidungsregel, nicht um eine Beweisregel. Diese Regel hat das Gericht erst und nur dann zu befolgen, wenn es nach abgeschlossener Beweiswürdigung nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft zu gewinnen vermag. Auf einzelne Elemente der Beweiswürdigung (Indizien) ist die Regel – was häufig übersehen wird – grundsätzlich nicht anzuwenden (BGH, 12.10.2011, 2 StR 202/11, NStZ 2012, 171).  Dass es theoretisch auch anders gewesen sein könnte, ist unbeachtlich und zwingt nicht zur Anwendung des Zweifelssatzes. Nur wenn das Gericht mindestens 2 Sachverhaltsvarianten aufgrund greifbarer Anhaltspunkte – also nicht nur rein theoretisch – für annähernd gleich wahrscheinlich hält und sich weder von der einen noch von der anderen überzeugen kann, muss es die für den Angeklagten günstigere Variante seinen Feststellungen zugrundelegen.

Die Einlassung ist nur ein Puzzleteil unter vielen!

Die Verteidigung muss sich und den Angeklagten also darauf einstellen, dass der Tatrichter seine Einlassung nicht anders behandeln wird als die übrigen „Puzzleteile“. Wenn sie nicht zu den sonstigen Beweisergebnissen passt, sich also mit diesen nicht zu einem Gesamtbild zusammenfügen lässt, wird sie ganz oder teilweise „aussortiert“, also als „widerlegt“ betrachtet. Hierfür ist nicht erforderlich, dass es nicht so gewesen sein kann, wie vom Angeklagten behauptet. Ausreichend ist, dass der Tatrichter den Behauptungen des Angeklagten aufgrund denklogisch möglicher Erwägungen und Schlussfolgerungen im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Beweisergebnisses keinen Glauben schenkt. Daher sollte die Verteidigung – sofern eine Einlassung beabsichtigt ist – diese kritisch mit dem Akteninhalt abgleichen und den Angeklagten eindrücklich auf fehlende Anhaltspunkte für ihre Richtigkeit bzw. Widersprüche zum bisherigen Ermittlungsergebnis hinweisen.

Wenn diese Bemühungen vergeblich bleiben, kann es sich anbieten, nach dem Grundsatz „Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“ zu verfahren. Zwar ist die bloße Widerlegung von Angaben des Angeklagten grundsätzlich kein Schuldindiz, weil auch ein Unschuldiger „Zuflucht zur Lüge nehmen“ kann (BGH, 11.12.2018, 2 StR 487/18, NStZ-RR 2019, 122).  Eine Einlassung, mit der der Angeklagte seine Glaubwürdigkeit auf einen Schlag verspielt oder sich gar „um Kopf und Kragen redet“, schadet in der Regel dennoch mehr, als sie nützt!

Lieber keine Einlassung als eine schlechte Einlassung?