Heimtücke

Unter dem Mordmerkmal der Heimtücke versteht man ein Vorgehen, bei dem der Täter den Umstand, dass das Opfer keinen Angriff erwartet, dazu ausnutzt, das Opfer zu überraschen. Der BGH spricht vom „Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit“, was zum Ausdruck bringen soll, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit weder flüchten noch sich verteidigen kann. Der Täter kann sein Opfer in eine Falle locken, ihm auflauern oder – was bereits ausreicht – es plötzlich und unvermittelt angreifen. Auch der Angriff auf eine schlafende Person ist in der Regel heimtückisch, weil man seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt. Beim Angriff auf Säuglinge und Kleinkinder, die von Natur aus wehrlos sind, kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines anwesenden schutzbereiten Dritten (z.B. der Eltern oder eines Elternteils) an. Echte Mitleidstötungen (z.B. eines unheilbar kranken, leidenden Angehörigen) erfüllen das Mordmerkmal nicht. Zur sog. Rechtsfolgenlösung siehe dort.

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