Heimtücke

Unter dem Mordmerkmal der Heimtücke versteht man ein Vorgehen, bei dem der Täter den Umstand, dass das Opfer keinen Angriff erwartet, dazu ausnutzt, das Opfer zu überraschen. Der BGH spricht vom „Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit“, was zum Ausdruck bringen soll, dass das Opfer gerade aufgrund seiner Arglosigkeit weder flüchten noch sich verteidigen kann. Der Täter kann sein Opfer in eine Falle locken, ihm auflauern oder – was bereits ausreicht – es plötzlich und unvermittelt angreifen. Auch der Angriff auf eine schlafende Person ist in der Regel heimtückisch, weil man seine Arglosigkeit mit in den Schlaf nimmt. Beim Angriff auf Säuglinge und Kleinkinder, die von Natur aus wehrlos sind, kommt es auf die Arg- und Wehrlosigkeit eines anwesenden schutzbereiten Dritten (z.B. der Eltern oder eines Elternteils) an. Echte Mitleidstötungen (z.B. eines unheilbar kranken, leidenden Angehörigen) erfüllen das Mordmerkmal nicht. Zur sog. Rechtsfolgenlösung siehe dort.

Hemmschwellentheorie

Eine „Hemmschwellentheorie“ gibt – jedenfalls nach der Rechtsprechung des BGH – nicht. Was es gibt, ist eine Tötungshemmschwelle, die von Mensch zu Mensch unterschiedlich strak ausgeprägt ist. Wenn der Täter eine von ihm zutreffend als lebensgefährlich eingeschätzt Tathandlung vornimmt, lässt das darauf schließen, dass er seine Tötungshemmschwelle überschritten hat, denn anderenfalls hätte ihn die Hemmschwelle ja gerade am Handeln gehindert. Jedenfalls wird durch den Aspekt der „Hemmschwelle“ die Wertung der hohen und offensichtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als ein gewichtiges, auf Tötungsvorsatz hinweisendes Beweisanzeichen weder in Frage gestellt noch relativiert.