Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die schwerste Sanktion im deutschen Strafrecht. Die verbreitete Meinung „Lebenslang heißt 15 Jahre“ trifft nicht zu. Lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet, dass – sofern nicht die besondere Schwere der Schuld festgestellt wurde – nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe erstmals überprüft wird, ob unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, die Reststrafe zu Bewährung auszusetzen (§§ 57, 57a StGB). Dies beurteilt die zuständige Strafvollstreckungskammer unter Hinzuziehung eines Sachverständigen. Kann nicht festgestellt werden, dass von dem Täter keine Gefahr mehr ausgeht, wird die Vollstreckung fortgesetzt. Die durchschnittliche Verbüßungsdauer soll tatsächlich bei etwa 20 Jahren liegen.