Hangtäterschaft und Allgemeingefährlichkeit als Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung

In zwei aktuellen Entscheidungen hat sich der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu Hangtäterschaft und Allgemeingefährlichkeit als Voraussetzungen für die Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) und die vorbehaltene Sicherungsverwahrung (§ 66a StGB) geäußert. Danach müssen das Vorliegen (§ 66 Abs. 1 Nr. 4) bzw. das wahrscheinliche Vorliegen (§ 66a Abs. 1 Nr. 3 StGB) eines Hanges umfassend und lückenlos begründet werden. Außerdem sind die Tatbestandsmerkmale „Hang“ und „Allgemeingefährlichkeit“ streng voneinander getrennt zu beurteilen!

Im ersten Fall (BGH, 22.05.2019, 4 StR 34/19) hatte der Angeklagte aus Verärgerung darüber, dass er von seinem Konto infolge einer Pfändung kein Geld mehr abheben konnte, den Filialleiter seiner Bank geschlagen und mit einem Messer attackiert. Der Geschädigte hatte hierdurch eine rund eineinhalb Zentimeter messende, oberflächliche Stichverletzung im Bereich der linken Gesichtshälfte sowie eine Jochbeinprellung erlitten. Das Landgericht Frankenthal (Pfalz) hatte den Angeklagten daraufhin wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gem. § 66a StGB vorbehalten.

Der 4. Strafsenat hob das Urteil im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Er monierte „die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Wahrscheinlichkeit einer Hangtäterschaft (vgl. § 66a Abs. 2 Nr. 3 StGB) begründet hat“ als „lückenhaft“. Das Landgericht habe „nicht erkennbar bedacht, dass die zum Nachteil eines Finanzbeamten begangene und als symptomatisch angesehene“ (Vor-)Tat bereits 16 Jahre zurückgelegen habe und der Angeklagte – soweit ersichtlich „seither mit motivatorisch vergleichbaren Handlungen“ nicht mehr auffällig geworden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht nicht erkennbar in seine Hangprüfung eingestellt, dass der im Jahr 2007 aus dem Strafvollzug entlassene Angeklagte letztmals im Jahr 2011 wegen Körperverletzung straffällig geworden und seither nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Stattdessen habe er seit seiner letzten Haftentlassung im Jahr 2007 in einer Obdachlosenunterkunft nach den Feststellungen ein „weitestgehend unauffälliges, […] sehr geordnetes und nach seinen festen Regeln bestimmtes Leben“ geführt. Diese Umstände, so der BGH, „hätten in die Hangprüfung eingestellt und Anlass zur Prüfung der Frage geben müssen, ob die Anlasstat Ausnahmecharakter trägt“, weil sie möglicherweise nicht Symptom eines Hanges, sondern Ausfluss einer finanziellen Notlage infolge der Kontopfändung sein könne.

Im zweiten Fall (BGH, 09.05.2019, 4 StR 578/18) hatte das Landgericht Freiburg den Angeklagten u.a. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Von der Anordnung der Unterbringung des „an einer Sexualpräferenzstörung in Form einer Pädophilie leidenden Angeklagten“ in der Sicherungsverwahrung oder deren Vorbehalt hatte das Landgericht abgesehen.

Auch damit war der 4. Strafsenat nicht einverstanden. Das Landgericht habe „die Prüfung der Hangtäterschaft mit Elementen der Gefahrenprognose vermischt und sich dadurch den Blick für die im Rahmen der Hangtäterschaft erforderliche umfassende Vergangenheitsbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und der von ihm begangenen Taten verstellt“.
Der Rechtsbegriff des Hangs im Sinne des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB, so der Senat, bezeichne „einen eingeschliffenen inneren Zustand, der den Täter immer wieder neue Straftaten begehen lässt. Ein Hang liegt bei demjenigen vor, der dauerhaft zur Begehung von Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet. Hangtäter ist auch derjenige, der willensschwach ist und aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht zu widerstehen vermag. Das Vorliegen eines Hangs im Sinne eines gegenwärtigen Zustands ist vom Tatgericht auf der Grundlage einer umfassenden Vergangenheitsbetrachtung in eigener Verantwortung wertend festzustellen.“
Wenn ein Hang vorliege, sei „im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose die Wahrscheinlichkeit dafür einzuschätzen, ob sich der Täter in Zukunft trotz Vorliegen eines Hangs erheblicher Straftaten enthalten kann oder nicht. Der Hang ist dabei nur ein – wenngleich wesentliches – Kriterium, das auf eine Gefährlichkeit des Angeklagten hindeutet und als prognostisch ungünstiger Gesichtspunkt in die Gefährlichkeitsprognose einzustellen ist“. Prognostische Erwägungen seien also erst in einem zweiten Schritt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose anzustellen. Stattdessen habe das Landgericht „die Ablehnung eines Hangs mit prognostischen Erwägungen und unter Bezugnahme auf eine Reihe von protektiven Faktoren begründet“ und „damit verkannt, dass mögliche positive Wirkungen eines künftigen erstmaligen längeren Strafvollzugs sowie die Wirkungen von Therapieangeboten in der Haft zur Verneinung eines Hangs nicht herangezogen werden dürfen“. Für die Hangtäterschaft sei „maßgeblich auf den Urteilszeitpunkt abzustellen; künftige, noch ungewisse Entwicklungen haben außer Betracht zu bleiben.“
Es sei „nicht auszuschließen, dass das neue Tatgericht zu Feststellungen gelangt, welche die Annahme oder die Wahrscheinlichkeit eines Hangs und die Annahme oder Wahrscheinlichkeit tragen, der Angeklagte werde künftig den Anlassdelikten vergleichbare schwere sexuelle Missbrauchstaten zum Nachteil von Kindern begehen.“ Über den Maßregelausspruch müsse daher neu verhandelt und entschieden werden.

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