Mönch darf Anwalt werden – Gott sei Dank!

„Niemand kann zwei Herren dienen: entweder er wird den einen hassen und den andern lieben, oder er wird dem einen anhängen und den andern verachten. Ihr könnt nicht Gott dienen und dem Mammon.“ (Bergpredigt, Matthäus 6, 24). Der EuGH (Urteil vom 07.05.2019, C431/17) sieht das im Hinblick auf die Richtlinie 98/5/EG anders – auch ein Mönch darf Anwalt werden!

Der Andrang ist groß: wartende Mönche vor der Rechtsanwaltskammer.

Zum Sachverhalt wird in der Entscheidung folgendes mitgeteilt: „Bruder Ireneos, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist ein Mönch im Kloster Petra in Karditsa (Griechenland). Mit Antrag vom 12. Juni 2015 beantragte er beim DSA die Eintragung in das besondere Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer Athen (Griechenland) als Rechtsanwalt, der seine Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich in Zypern, erworben hatte.

Am 18. Juni 2015 lehnte der DSA seinen Antrag auf der Grundlage der nationalen Vorschriften über die Unvereinbarkeit der Eigenschaft als Mönch mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ab, da diese Vorschriften auch auf Rechtsanwälte Anwendung fänden, die in Griechenland unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätig sein wollten. 

Am 29. September 2015 focht Bruder Ireneos diese Entscheidung beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) an. Zur Begründung seiner Klage macht er u. a. geltend, dass das nationale Recht mit den Vorschriften der Richtlinie 98/5 nicht vereinbar sei, da es eine in dieser Richtlinie nicht vorgesehene Voraussetzung vorschreibe. Die Richtlinie nehme aber eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Eintragungsvoraussetzungen für Rechtsanwälte, die ihre Berufsqualifikation in einem anderen Mitgliedstaat erworben hätten, bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats vor. 

Der DSA trägt im Wesentlichen vor, die nationalen Vorschriften, wonach Mönche keine Rechtsanwälte sein könnten, seien durch Regeln und Grundprinzipien betreffend die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs im Aufnahmestaat gerechtfertigt. Der DSA ist der Ansicht, die Eigenschaft als Mönch erlaube es diesem nicht, diesen Regeln und Grundprinzipien entsprechend Garantien zu bieten, wie u. a. die Unabhängigkeit von den kirchlichen Stellen, denen er angehöre, die Möglichkeit, sich vollständig der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs zu widmen, die Fähigkeit, Angelegenheiten in einem konfrontativen Umfeld zu erledigen, die Begründung einer tatsächlichen Niederlassung im geografischen Bezirk des maßgeblichen erstinstanzlichen Gerichts und die Beachtung des Verbots, Dienstleistungen unentgeltlich zu erbringen.

Der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 98/5. Im Hinblick auf die Anforderungen, die sich aus den nationalen Berufs- und Standesregeln ergeben, denen die Rechtsanwälte im Aufnahmestaat unterliegen und die es Mönchen nicht erlauben, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, fragt sich das vorlegende Gericht, ob die zuständige nationale Stelle dieses Mitgliedstaats gleichwohl verpflichtet sei, einen Mönch einzutragen, damit dieser den Rechtsanwaltsberuf unter der Berufsbezeichnung ausüben könne, die er im Herkunftsstaat erlangt habe. Diese Frage stelle sich insbesondere deshalb, weil die zuständige Stelle des Aufnahmestaats aufgrund der nationalen Vorschrift, der zufolge die Eigenschaft als Mönch es nicht erlaube, den Anforderungen und Garantien zu genügen, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Griechenland erforderlich seien, automatisch einen Verstoß des Betroffenen gegen diese Berufs- und Standesregeln feststellen müsse. Unter diesen Umständen hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung.

Kanzlei mit Meerblick!

Auf diese Vorlage hin hat der EuGH entschieden, „dass Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 98/5 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach es einem Rechtsanwalt, der Mönch ist und als Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen ist, aufgrund der nach dieser Regelung vorgesehenen Unvereinbarkeit zwischen der Eigenschaft als Mönch und der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs verboten ist, sich bei der zuständigen Stelle des Aufnahmestaats eintragen zu lassen, um dort seinen Beruf unter der ursprünglichen Berufsbezeichnung auszuüben.“

Allen interessierten Geistlichen seien die Beiträge über die Einstellungsvoraussetzungen für den Richterdienst und die Besoldung von Richter an Herz gelegt!

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