Es handelt sich um ein sog. „Eingangskriterium“ des § 20 StGB. Gemeint sind Trübungen oder Einengungen des Bewusstseins, d.h. der Betroffene nimmt aufgrund eines psychischen Ausnahmezustands seine Umwelt nicht mehr richtig wahr und/oder kann seine Wahrnehmungen nicht mehr richtig einordnen. Praxisrelevant ist vor allem der Affektsturm, also ein Zustand höchster Erregung, der zu einer „Zerstörung des Persönlichkeitsgefüges“ führt.