Blutrache

Eine Tötung aus dem Motiv der „Blutrache“ erfüllt regelmäßig das Mordmerkmal des „niedrigen Beweggrundes“. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Täter seiner persönlichen Ehre und der Familienehre wegen – wie es der BGH ausdrückt – „gleichsam als Vollstrecker eines von ihm und seiner Familie gefällten Todesurteils über die Rechtsordnung und einen anderen Menschen erhebt“. Etwas anderes kann gelten, wenn mit der „Blutrache“ Vergeltung an jemandem geübt wird, der seinerseits nachvollziehbar als schuldig an der Tötung eines anderen Menschen erachtet wird (Sohn „rächt“ sich am Mörder seines Vaters).

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