Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet dies: wenn der Täter der Meinung ist, dass der den Tod seines Opfers in der konkreten Situation nicht mehr wird herbeiführen können (z.B. weil das Opfer geflohen oder der Täter festgenommen worden ist), ist der Versuch fehlgeschlagen. Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) möglich!