Fehlgeschlagener Versuch

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (sog. „Rücktrittshorizont“). Für Tötungsdelikte bedeutet dies: wenn der Täter der Meinung ist, dass der den Tod seines Opfers in der konkreten Situation nicht mehr wird herbeiführen können (z.B. weil das Opfer geflohen oder der Täter festgenommen worden ist), ist der Versuch fehlgeschlagen. Von einem fehlgeschlagenen Versuch ist kein strafbefreiender Rücktritt (§ 24 StGB) möglich!

Feststellungen

Die Feststellungen bilden den Kern eines Strafurteils. In ihnen stellt das Gericht den Sachverhalt dar, von dem es nach Durchführung der Hauptverhandlung überzeugt ist und von dem es bei der rechtlichen Bewertung und der Strafzumessung ausgeht. Für die Überzeugungsbildung ist keine absolute Sicherheit erforderlich. Ausreichend ist ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten begründete Zweifel nicht mehr aufkommen. Dabei gilt gemäß § 261 StPO der „Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung“, d.h. das Gericht ist weder an Beweisregeln noch an Beweisvermutungen gebunden. Wie das Gericht zu seiner Überzeugung gelangt ist, stellt das Gericht in der sog. „Beweiswürdigung“ im Urteil dar.