Strafzumessung

Die eigentliche Strafzumessung erfolgt, nachdem er anzuwendende Strafrahmen festgelegt worden ist. Abzuwägen sind alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände. Zugunsten des Angeklagten und damit strafmildernd zu berücksichtigen ist beispielsweise ein Geständnis oder der Umstand, dass er bis dato unbestraft war. Strafschärfend wirken sich regelmäßig Vorstrafen aus, insbesondere wenn der Täter bei Begehung der Tat unter Bewährung stand, oder wenn er gegen mehrere Straftatbestände verstoßen hat (z.B. bei einem versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung).

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